In dem von Matthias Franz herausgegebenen Buch "Beschneidung von Jungen" kritisiert Andreas Gotzmann, dass man sich bei der Diskussion über das Beschneidungsgesetz lediglich auf die Aussagen des ZDJ verlassen und die "breiten Debatten rabbinischer Interpreten" zum Thema ausgeblendet habe. Denn:
Gotzmann stellt im Folgenden die zum Teil erheblich divergierenden rabbinischen Debatten zu Betäubung und Schmerzbekämpfung und den widersprüchlichen Bezug auf medizinische Erkenntnisse in der Geschichte des Rituals dar. Grundsätzlich hält Gotzmann jedoch fest:
Gotzmann sieht eine fundamentalistische Einstellung am Werk:
Diesen Fundamentalismus sieht Gotzmann im ZDJ:
Da fragt man sich, wen der ZDJ eigentlich vertritt. Gotzmann:
Einen weiteren Widerspruch deckt Gotzmann im Umgang mit religiösen Vorschriften (hier im Judentum) auf:
"Anders als dies meist wahrgenommen wird, bildet das Judentum keine in sich geschlossene Religionsgemeinschaft, sondern vereint zahlreiche religiöse Denominationen, die sich – um einen deutschen Rabbiner des 19. Jahrhunderts zu zitieren – ferner stehen als die katholische und protestantische Kirche."
Gotzmann stellt im Folgenden die zum Teil erheblich divergierenden rabbinischen Debatten zu Betäubung und Schmerzbekämpfung und den widersprüchlichen Bezug auf medizinische Erkenntnisse in der Geschichte des Rituals dar. Grundsätzlich hält Gotzmann jedoch fest:
"Das zuvor zitierte Beispiel einer Medizinalisierung des Diskurses, also etwa jenes Bemühen vermeintlicher gesundheitlicher Vorteile zur Abwägung der Zulässigkeit bzw. des Risikos eines solchen Eingriffs, erhält eine völlig andere Bedeutung, wenn man sich vergegenwärtigt, dass dies für die religionsrechtliche Perspektive natürlich vollständig irrelevant ist."
Gotzmann sieht eine fundamentalistische Einstellung am Werk:
"Die Antwort liegt in der insbesondere bei derart zentralen religiösen Geboten, zumal der biblischen Überlieferung, begründeten Zurückhaltung, von einer einmal etablierten Praxis abzuweichen. Dies geschieht aus der Befürchtung heraus, dass jede Neuerung das Risiko einer Übertretung des Religionsrechts beinhalte und wurde seit dem Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend zu einem zentralen, fundamentalistischen Argument gegen eine als bedrohlich empfundene Moderne."
Diesen Fundamentalismus sieht Gotzmann im ZDJ:
"Letztlich stand in dem übereilten Gesetzgebungsverfahren der willentlichen Blindheit des Gesetzgebers eine fundamentalistische Haltung der Vertreter der jüdischen Gemeinden zur Seite."
Da fragt man sich, wen der ZDJ eigentlich vertritt. Gotzmann:
"Zunächst einmal ist die jüdische Gemeinschaft – selbst wenn man hierunter nur die Mitglieder jüdischer Gemeinden versteht – in Deutschland fast gänzlich areligiös. Die geschätzte Anzahl der Religiösen gemessen an den Normen der verschiedenen Denominationen bewegt sich sicherlich deutlich im unteren Prozentbereich. Darüber hinaus dürfte der Prozentsatz religiös gemischter Ehen in Deutschland im weltweiten Vergleich ganz oben anzusiedeln sein."
Einen weiteren Widerspruch deckt Gotzmann im Umgang mit religiösen Vorschriften (hier im Judentum) auf:
"Der Staat wird sich im Nachtrag fragen lassen müssen, warum er beispielsweise dem religiösen Ehe-, Familien- oder Erbrecht etwa des Judentums mit seinen zahllosen Ungerechtigkeiten und Diskriminierungen jede Anerkennung verwehrt, wiewohl es sich im Vergleich zum Grundrecht der körperlichen Integrität fraglos um geringere Rechtsgüter handelt."
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.