Fragen an die EKD

    • Fragen an die EKD

      "In mehreren Artikeln wird von ihrer Seite gesagt das in der Debatte um Kindesbeschneidung richtig vom Bundestag abgewogen wurde.

      Dass Elternrecht und Religionsfreiheit der Eltern über dem Recht des Kindes auf körperliche und sexuelle Freiheit, so wie dessen Religionsfreiheit steht.



      Wie kommen sie zu diesem Ergebnis?


      Die Folgen sind nicht abstreitbar
      Genauso wie die Tatsache das Betroffene darunter Leiden können.

      Wir wir diesem Leid Rechnung getragen?




      Und nehmen sie sich in der Debatte als Vertreter ihrer Gläubigen wahr, oder übergehen sie in ihren Augen ein Großteil dieser? "




      Antwort wird natürlich veröffentlicht.
    • Nach mehr als einen Monat ohne Reaktion

      Erneute Anfrage nun an:
      Pressestelle, EKD-Online-Redaktion,Kirchenleitende
      Gremien, Synode der EKD, Rat der EKD, Ratsbevollmächtigter bei der
      Bundesrepublik und der EU und Lebensschutz

      Die propagierte Gesprächsbereitschaft lässt „ein wenig“ zu wünschen
      übrig.

      Welch Wunder.
    • gibt einfach ein so erbärmliches Bild ab. Ich habe vor Wochen einen langen Brief an Pfarrer Mann in Erlangen geschrieben, nachdem er Gastgeber der Pudiumsdiskussion zum Thema in seiner Hugenottenkirche war. Bis heute keine Antwort. Hauptsache Schulterschluss mit den anderen Religionen und besser nichts weiter wissen.
    • Es kam die erwartete Antwort...

      Sehr geehrter Herr Masson,
      vielen Dank für Ihre Zuschrift zum Thema Beschneidung. Zuständigkeitshalber bin ich mit der Beantwortung beauftragt worden. Wir bedauern, dass Sie bisher keine Antwort erhalten haben. Grund dafür war ein Personalwechsel.
      Die Frage der Beschneidung minderjähriger Knaben betrifft mehrere Grundrechts- und Verfassungspositionen des Kindes und der Eltern. Eine umfassende Abwägung ist deshalb erforderlich. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das Kindeswohl nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern auch die Hineinnahme des Kindes in das religiöse und kulturelle Umfeld der Eltern umfasst, wie es im Grundrecht der (religiösen) Kindererziehung nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 2 GG zum Ausdruck kommt. Dieses schränkt das Selbstbestimmungsrecht des unmündigen Kindes bereits qua Verfassung ein. Grenzen bestehen dort, wo es das Kindeswohl im Einzelfall gebieten mag. Dementsprechend trägt der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums den Grundrechten des Kindes insbesondere durch eine Ausnahmeregelung und die Verpflichtung auch der religiösen Beschneider auf eine Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst Rechnung.
      In Anbetracht der Tatsache, dass bereits die Existenz negativer Folgen der männlichen Beschneidung unter Medizinern höchst strittig ist (vgl. etwa die Praxis in den USA), erscheint es derzeit nicht unverhältnismäßig, ein jahrtausendealtes und als verbindlich betrachtetes Glaubensgebot in den beschriebenen Grenzen zuzulassen. Die gebotene sorgfältige Abwägung stellt gleichzeitig sicher, dass unzweifelhaft schädigende Riten wie etwa die weibliche Genitalverstümmelung weiterhin verboten bleiben und unter Strafe stehen.
      Wie Sie der beigefügten Verlautbarung entnehmen können, hat die EKD den Referentenentwurf als Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung und als Mittel zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Durchsetzung einheitlicher und klarer Bedingungen für die Beschneidung grundsätzlich begrüßt. Die EKD hat sich zu den konkret vorgeschlagenen Regelungen jedoch differenziert geäußert und sich ausdrücklich für eine stärkere und deutlichere Berücksichtigung der Schmerzbehandlung und der ordnungsgemäßen Ausbildung der religiösen Beschneider ausgesprochen.
      Mit freundlichen Grüßen,
      Julia Hübner ReferendarinKirchenamt der EKDAbteilung RechtAmt der UEK
      Herrenhäuser Str. 12
      D-30419 Hannover

      Telefon: 0049 511 2796 250
      E-Mail: [email protected]
    • Vielleicht sollte man sie mal an die Begründung ihrer Ablehnung der weiblichen Beschneidung erinnern, die uneingeschränkt auf die Beschneidung von Jungen zu übertragen ist:

      Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 Abs. 1 GG zur unverletzbaren Garantie der Menschenwürde. Mit der Menschenwürde ist der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Sie verbietet es, ihn zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Individualität und Selbstbestimmung prinzipiell in Frage stellt. Nach deutschem Rechtsverständnis obliegt es jedem Staat, seinen Bürgerinnen und Bürgern die Menschenwürde zu garantieren. Das heißt, er muß seine Staatsgewalt auch zum Schutz vor Übergriffen Dritter einsetzen. Er darf den einzelnen Menschen nicht Verletzungen seiner Menschenwürde - durch wen auch immer - preisgeben. Eine gegen den Willen eines Mädchens oder einer Frau durchgeführte Beschneidung erniedrigt die Betroffenen unter Mißachtung ihrer personalen Selbstbestimmung zum Objekt des Geschehens. Damit wird die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG und die durch Art. 2 GG geschützte körperliche Integrität verletzt.

      EKD: Evangelische Kirche in Deutschland - 3. Rechtsfragen zu Genitalverstümmelung
    • Genau das ist die Peinlichkeit, der sich die meisten MdBs aussetzen!
      Und sie hoffen darauf, dass es von der breiten Masse unbemerkt bleibt und ihnen keiner die Rechnung vorlegt.
      Gestern gab es doch die Zuschrift an EHMvon der EKD. Man sollte sie mal an ihre früheren Engagements erinnern.
      Genau wie es Panther macht, sollte man den Brieg von Frau Hübner umformulieren auf das Thema weibliche Beschneidung. Vielleicht treibt ihr das die Schamröte ins Gesicht. Einfach nur mal Jungen mit Mädchen ersetzen, schon wird der Unsinn offenbar.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • panther schrieb:

      Vielleicht sollte man sie mal an die Begründung ihrer Ablehnung der weiblichen Beschneidung erinnern, die uneingeschränkt auf die Beschneidung von Jungen zu übertragen ist:
      Hast Du es ihr geschickt?
      Aufrichtig zu sein kann ich versprechen, unparteiisch zu sein aber nicht. (JWvG)
      Auch für die Religionsfreiheit gilt: "Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden." (R.Luxemburg)
    • darf ich das abschicken, Panther?

      Sehr geehrte Frau Hübner,

      Ihre Antwort habe ich einem gedanklichen Experiment unterzogen. Stellen Sie sich mal vor, es wäre in Deutschland in einigen Religionen üblich, Mädchen zu beschneiden.
      Wie Sie vielleicht wissen, ist es in manchen afrikanischen Stämmen so, dass unbeschnittene Frauen keinen Mann bekommen und auch weitgehend vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind. Sie sind eben unrein und dürfen zum Beispiel nicht für andere Kochen. Das ist eine unbillige Härte und krasse Ungerechtigkeit für jene Mädchen/Frauen, die man aus lauterer Absicht vor der Beschneidung gerettet hat.
      Hier stellt sich tatsächlich eine Abwägungsfrage, ob eine nach den Regeln der medizinischen Kunst durchgeführte Beschneidung eines Mädchens, die zwar eine Körperverletzung ist und eine physische Einschränkung mit sich bringt, nicht doch die gesellschaftliche, religiöse und kulturelle Integration der beschnittenen Person garantiert. Ein echtes Abwägungsproblem haben wir hier!
      Auch hier haben wir es mit einem tausende von Jahren alten Ritus zu tun, der in seiner milden Form (Einschnitt der Klitorisvorhaut) weit weniger invasiv ist, als die Entfernung der gesamten Vorhaut.
      Mit einer Anästhesie und einer angemessenen Vermeidung unnötiger Schmerzen (man lässt also nur die notwendigen Schmerzen zu, die den Initiationsritus zwingend begleiten müssen, wenn der Ritus wirksam sein soll) durch die Gabe von Schmerzmitteln, wäre doch allen geholfen: das Mädchen leidet nicht so arg und wird in Ihren Kulturkreis aufgenommen. Was ist denn dagegen einzuwenden, was nicht auch für Jungen gelten darf?

      Ich will nicht vergessen: noch ist ja die Harmlosigkeit der Beschneidung von Jungen nicht durch Studien eindeutig in belegt oder in Frage gestellt. Genügen Ihnen nicht die inzwischen in großer Zahl vorliegenden Berichte über die Leidensgeschichte zwangsbeschnittener Männer, dass Sie in dieser Frage Ihre Meinung überprüfen? Was wird sein, wenn diese Berichte wissenschaftlich repräsentativ aufbereitet vorliegen werden und das Märchen vom harmlosen Eingriff widerlegen? Werden Sie sich dann schämen, dass Sie der körperlichen Unversehrtheit kleiner Jungens so wenig Bedeutung beigemessen haben? Könnte es nicht ratsamer sein, aus Gründen der Vorsicht, keine Beschneidungen aus religiösen Gründen zu zu lassen?

      Wer muss überhaupt einen Beweis erbringen, Frau Hübner? Die Befürworter, die ein Tun planen oder die Gegner, die ein Unterlassen einfordern? Was ist schädlicher ein Tun oder eine Unterlassung?

      Ich freue mich sehr auf Ihre späte Einsicht, gleichgültig ob jetzt oder erst in einigen Jahren.

      Mit frdl. Gruß,
      Guy Sinden

      PS: Kann man nicht vergleichen ist der Glaubenssatz moralischer Erpresser
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • folgende Vorschläge: "wie Sie vielleicht wissen, ist es in manchen..."
      "Was ist dagegen einzuwenden, was nicht auch für Jungens gelten darf?"

      zweiter Absatz - Vorschlag:
      "Ich will nicht vergessen: noch ist ja die Harmlosigkeit der Beschneidung von Jungen nicht durch Studien eindeutig in Frage gestellt. Genügen Ihnen nicht die inzwischen in großer Zahl vorliegenden Berichte über die Leidensgeschichte zwangsbeschnittener Männer, dass Sie in dieser Frage Ihre Meinung überprüfen? Was wird sein, wenn diese Berichte wissenschaftlich repräsentativ aufbereitet vorliegen werden und das Märchen vom harmlosen Eingriff widerlegen? Werden Sie sich dann schämen, dass Sie der körperlichen Unversehrtheit kleiner Jungens so wenig Bedeutung beigemessen haben? Könnte es nicht ratsamer sein, aus Gründen der Vorsicht, keine Beschneidungen aus religiösen Gründen zu zu lassen?
      Aufrichtig zu sein kann ich versprechen, unparteiisch zu sein aber nicht. (JWvG)
      Auch für die Religionsfreiheit gilt: "Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden." (R.Luxemburg)
    • OK, eingearbeitet, aber was ist damit? wo soll das hin?

      R(h)einwein schrieb:

      "Was ist dagegen einzuwenden, was nicht auch für Jungens gelten darf?"
      Rheinwein kannst auch direkt meinen Post editieren.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Wenn eine Kirche zur Beantwortung einer ethischen Frage als erstes das Grundgetz bemüht, dann ist sie doch wohl völlig am Ende mit ihrem Kirchenlatein. Ein Armutszeugnis auch das Argument der "Rechtssicherheit". Beschneidung ohne Einwilligung ist Körperverletzung. Die Einwilligung kann durch die Eltern nicht erteilt werden. LG Köln. Ende der Durchsage. Wer das nicht glaubt, wird vom Strafgericht verurteilt. Er kann dann nach Ausschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde einlegen. Dies ist der Weg in unserem Rechtsstaat, der jedermann offensteht.