Operation hätte bis zur Volljährigkeit aufgeschoben werden können
Aus Sicht der BGH-Richter spielt es auch eine Rolle, dass die Operation zum damaligen Zeitpunkt nicht dringend notwendig gewesen sei. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerden gehabt, sei leistungsmäßig nicht eingeschränkt gewesen, habe nicht über Schmerzen geklagt und hätte noch am Turn- und Reitunterricht teilnehmen können.
Und nun ist das arme Mädchen leider querschnittsgelähmt. Eine ganz seltene Komplikation jener OP.
Und was kann bei einer Vorhaut-Amputation nicht alles passieren! Eichel ab, Penis ab, Tod.
Deshalb: Besser warten, bis der Betroffene selbst entscheiden kann - besonders wenn der kerngesund ist! Denn der muss ja dann mit den Folgen, und evtl. den schwerwiegenden Komplikationen leben.
haufe.de/recht/weitere-rechtsg…ht-allein_208_218202.html
Der Fall ist auch deshalb interessant, weil das auch im Zusammenhang mit der MGM angeführt wird, bzgl. "Vetorecht". Nur ist setzt "relativ indiziert" natürlich immer noch eine Erkrankung voraus - eine normale Vorhaut ist nichts krankhaftes.
Außerdem war das Mädchen immerhin 16 Jahre alt. Wenn ich da an den Alternativentwurf zum 1631d denke, da war ja 14 Jahre als Grenze angedacht, nicht bzgl. Vetorecht, sondern bzgl. Einwilligung.
Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.