Für eventuelle Klagen eines heute Erwachsenen gegen seine Beschneidung im Kindesalter spielt die Vergleichbarleit der männlichen Beschneidung mit der weiblichen Beschneidung eine entscheidende Rolle. Die medizinischen Analogien haben wir hier schon ausführlich diskutiert. Jedoch würde mich die Rechtslage interessieren, im besonderen, wann und durch wen die Rechtslage geklärt wurde, z.B. Seit wann wird FGM als schwere Körperverletzung geahndet? Es gab ein Urteil, nach dem bei das Strafmaß der FGM nicht von der Art der Beschneidung abhängt. Wann, wo und durch wen wurde so geurteilt?
Was mich iritiert ist folgende Stellungnahme zum neuen FGM Gesetz:
Eine andere Stellungnahme (TERRE DES FEM MES e.V. ;2007) begründet das Verbot mit der Sittenwiedrichkeit. Hat man dann rechtlich überhaup eine Chance?
Was mich iritiert ist folgende Stellungnahme zum neuen FGM Gesetz:
bundestag.de/bundestag/ausschu…Stellungnahme_Schramm.pdf
Erreicht die FGM nicht diese Intensität, etwa bei bestimmten Formen der FGM nach Typ IV oder bei „bloßer“ Beseitigung eines Teils der Schamlippen, ist ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehen. Bei der milden Sunna, bei der nur die Klitorisvorhaut beschnitten wird – also der einzigen Form der FGM, hinsichtlich derer die Bezeichnung „Beschneidung“ angemessen ist -, wird hingegen mangels Äquivalent mit den intensiven Verstümmelungsformen sowie den bisherigen Fällen schwerer Körperver- letzungen der § 226 StGB nicht einschlägig sein, sondern nur eine einfache Körperver- letzung nach § 223 StGB in Betracht kommen.
Eine andere Stellungnahme (TERRE DES FEM MES e.V. ;2007) begründet das Verbot mit der Sittenwiedrichkeit. Hat man dann rechtlich überhaup eine Chance?
frauenrechte.de/online/images/…-Stellungnahme-zu-FGM.pdfWeder eine Minderjährige noch deren Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen können in die Tat einwilligen, da sie nach der deutschen Rechtsordnung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB) und zudem auch keinen rechtfertigenden ärztlichen Heileingriff darstellt. Die Einwilligung einer Volljährigen wird im Ergebnis ebenso zu beurteilen sein. Bei der Beurteilung, ob eine Tat sittenwidrig ist, wird der in Deutschland allgemein gültige moralische Maßstab zu Grunde gelegt, der vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden kann.