OLG Naumburg: Keine Mithaftung des Chirurgen bei Narkosefehler des Anästhesisten

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    • OLG Naumburg: Keine Mithaftung des Chirurgen bei Narkosefehler des Anästhesisten

      "Am 23. April 1998 führte die Beklagte zu 1) als niedergelassene Chirurgin bei dem damals ca. fünfeinhalb Jahre alten Kläger in ambulanter Operation eine Zirkumzision (d.h. eine kreisförmige Entfernung der Vorhautblätter des Penis) zur Beseitigung einer Phimose (d.h. einer Vorhautverengung) durch. Der Eingriff wurde unter Allgemeinnarkose in Kombination mit einem Peniswurzelblock (d.h. einer lokalen Betäubung der Peniswurzel) vorgenommen. Hierfür hatte die Beklagte zu 1) den Beklagte zu 2) hinzugezogen, der als Anästhesist u.a. einen mobilen Anästhesiedienst betreibt und bereits seit 1993 regelmäßig an Operationen in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und des Dr. med. G. mitgewirkt hatte. Für ihre Zusammenarbeit hatten die Beklagten keine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Die Beklagte zu 1) stellte dem Beklagten zu 2) in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis einen Aufwachraum zur Verfügung. Der Beklagte zu 2) brachte die von ihm benötigten Geräte, Apparate und Verbrauchsstoffe und eigenes Personal mit. Am 23. April 1998 begleiteten ihn die damals ca. seit drei Jahren im Beruf stehende Anästhesieschwester L. und die Auszubildende Ka. ; der Beklagte zu 2) führte auch die fachärztlich geforderte apparative Ausstattung mit EKG-Monitor, Blutdruckmessgeräten, Sauerstoffinsufflation, Pulsoxymetrie und Absaugung bei sich.

      Der vorliegende Fall zeigt gerade, welche schwer wiegende Folgen eine zehnminütige Überwachungslücke haben kann; ein solches vermeidbares Risiko ist als fachärztlicher Standard nicht hinnehmbar. Insoweit bestehen auch keinerlei Unterschiede zwischen einer stationären und einer ambulanten Behandlung."



      beschneidung-und-recht.de/zivi…r-des-anaesthesisten.html
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.