Es sind die Eltern, die – in den Grenzen unserer Rechtsordnung – den Inhalt des Kindeswohls festlegen. Sie dürfen sich bei Entscheidungen zur Gesundheit ihres Kindes auch von religiösen Motiven leiten lassen, solange die Behandlung bzw. der Eingriff nach allgemeinen Maßstäben medizinisch vertretbar ist.
Eben. In den Grenzen unserer Rechtsordnung und die war ja offenbar überschritten, sonst hätte man sie ja nicht ändern müssen. Und wie eine Operation ohne Indikation nach allgemeinen Maßstäben medizinisch vertretbar sein soll, dass müsste er mir bei Gelegenheit auch noch einmal erklären.
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