Ich würde gern ein Zitat aus der Tonio-Walter-Thread aufgreifen, bevor es dort in anderen Aspekten untergeht.
Dazu schreibt Brian Valerius ( mittlerweile ordentlicher Professor in Bayreuth).
ja-aktuell.de/cms/website.php?…ufs/wertvorstellungen.htm
Das heisst doch nichts anderes als, dass bei Körperverletzungen kulturelle Umstände bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit gar nicht greifen, sondern allein die Schwere des Eingriffs. Oder anders ausgedrückt: in eine schwere Körperverletzung KÖNNEN Eltern gar nicht wirksam einwilligen. Valerius scheint mir da in der Nähe von Putzke zu sein, wird aber z.B. von Schramm als Kronzeuge für die Legalität der Beschneidung angeführt.
Hickhack schrieb:
"Die Juristen, die ich sonst dazu gelesen habe, haben in den Raum geworfen, daß die Einwilligungserklärung der Eltern wohl am ehesten mit der Sittenwidrigkeit ausgehebelt werden könnte - weshalb 226a kaum Probleme bereiten würde, aber 1631d in voller Härte unantastbar wäre...
Dazu schreibt Brian Valerius ( mittlerweile ordentlicher Professor in Bayreuth).
(Hervorhebungen von mir)"Auch jenseits aktueller Diskussionsthemen wie der Beschneidung sind kulturelle Wertvorstellungen bei der Einwilligung in Körperverletzungen mitunter von Bedeutung, u.a. für die Interpretation der Sittenwidrigkeit der Tat, die gemäß § 228 StGB die Wirksamkeit einer erteilten Einwilligung ausschließt. Hier bestimmt sich die Konkretisierung des Merkmals wiederum nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab, der üblicherweise als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert wird. Ebenso wenig wie die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder sogar allein des erkennenden Richters der Rechtfertigung der Körperverletzung entgegenstehen, schließen die abweichenden kulturellen Anschauungen des Einwilligenden oder einzelner kultureller Gruppierungen die Anwendbarkeit des allgemeingültigen Maßstabs aus.Die kulturellen Umstände der Tat vermögen also wiederum nur als Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen sein, vor allem wenn sie die mit der Tat verfolgten Ziele und Beweggründe bestimmen. Allerdings geben für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung vornehmlich deren Schwere und die hervorgerufene Leibes- und Lebensgefahr den Ausschlag."
ja-aktuell.de/cms/website.php?…ufs/wertvorstellungen.htm
Das heisst doch nichts anderes als, dass bei Körperverletzungen kulturelle Umstände bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit gar nicht greifen, sondern allein die Schwere des Eingriffs. Oder anders ausgedrückt: in eine schwere Körperverletzung KÖNNEN Eltern gar nicht wirksam einwilligen. Valerius scheint mir da in der Nähe von Putzke zu sein, wird aber z.B. von Schramm als Kronzeuge für die Legalität der Beschneidung angeführt.
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.