"Auch manchen niedergelassenen (Kinder)Chirurgen stößt das neue Gesetz sauer auf: Sie befürchten eine Ungleichbehandlung gegenüber religiösen Beschneidern. Denn für sie gelten strengste Auflagen in Bezug auf die strukturelle und hygienische Qualität ihrer Eingriffe – und es erscheint zumindest fraglich, dass auch religiöse Beschneider diese hohen Auflagen erfüllen können. Ob sich hieraus aber ein Ansatzpunkt für eine rechtliche Anfechtung des Beschneidungs
gesetzes ergibt, ist allerdings unklar."
"Soweit ich den Ablauf einer Beschneidung in der Synagoge, einer Moschee oder einer Wohnung beurteilen kann, erkenne ich keinerlei Voraussetzung, die den Anforderungen an einen Operateur der – hypothetisch – ausschließlich Zirkumzisionen durchführt, gleichkommt. Heißt das nun im Umkehrschluss, dass bei religiös motiviertem Eingriff die Anforderungen an alle zum Ambulanten Operieren erforderlichen Voraussetzungen wegfallen? Wodurch wird eine solche Vorgehensweise, die im Schadensfalle in einem OP-Zentrum zu erheblichen juristischen Konsequenzen – infolge mangelnder Strukturqualität per se ohne Ansehen des Schadens – für den Operateur führen würde, legitimiert?"
chirurgen-magazin.de/jahrgang2013/CM61_1_2013.pdf
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.