The German legal system and the academic landscape as a whole have handled the issue fairly well
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Nachdem von nunmehr Prof. Blanchard angeregt wurde, die Forschungen zum Jüdischen Recht an der Juristischen Fakultät wieder zu intensivieren, arbeiten zur Zeit die beiden Stipendiaten Hendrik Pekárek-Hinz und Jann Reinhardt an ihren Promotionen.
bsjr.rewi.hu-berlin.de/research/
Und Prof. Blanchard ist.... was schon? Rabbi!
Wäre vielleicht in dem Zusammenhang noch ganz interessant, wer das Stipendium spendiert.
Offenbar hat Pekárek-Hinz nicht mal die gängigen juristischen Kommentare gelesen... -
Und das sind die Gastprofessoren dort:
bsjr.rewi.hu-berlin.de/guests/
Noch Fragen?
Die Gastprofessoren und -professorinnen haben mehrere Dissertationen an unserer Fakultät angeregt oder gefördert. Mit einer gewissen Regelmäßigkeit werden Promotionen im Jüdischen Recht auch finanziell unterstützt.
Nachtigall, oh Nachtigall!
Bzw.: "Wess' Brot ich ess' dess' Lied ich sing!" -
_Unter der Chuppa standen
Katerina Pekarek &
Hendrik Pekarek-Hinz (19.5.),...
Na dann, viel Glück und viel Segen dem jüdischen Brautpaar!
jg-berlin.org/fileadmin/redakt…nloads/jb155_juni2013.pdf -
Zum Schluss macht der Autor den sattsam bekanten Fehler: er rühmt die Abwägung von Grundrechten im Rahmen der Konkordanz, bei der beide Seiten Federn lassen müssten. Dass inzwischen etliche Juristen klar gemacht haben, dass es hier nichts abzuwägen gibt, lässt er ebenso unter den Tisch fallen, wie die Tatsache, dass die Religionen keine einzige Feder lassen mussten.
Vielleicht ist für dieses Vorgehen der Umstand verantwortlich, dass hier über jüdisches und nicht über deutsches Recht geforscht wird."Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M. -
So ist es. Ich weigere mich nach wie vor, hier einen Grundrechtskonflikt zu sehen, der über "Konkordanz" ausgeglichen werden müsste. Zumal ich auch nicht erkenne, wo hier der Ausgleich ist. Das was das Gesetz an ärztlicher Kunst fordert, ist selbstverständlich und kein Zugeständnis. Fakt ist, dass das Gesetz eben keinen Ausgleich schafft, sondern das Elternrecht vollständig über das Recht des Kindes stellt. Auch das Vetorecht, dass der Autor anspricht, enthält das Gesetz allenfalls indirekt über das Kindeswohl, faktisch ohne Belang und ohne jegliche Schutzwirkung für das Kind.
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werner schrieb:
Vielleicht ist für dieses Vorgehen der Umstand verantwortlich, dass hier über jüdisches und nicht über deutsches Recht geforscht wird.
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