Deutsches Erziehungsrecht: Schulpflicht umgehen verboten, aber Teile des männl. Genitals abschneiden erlaubt

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    • Deutsches Erziehungsrecht: Schulpflicht umgehen verboten, aber Teile des männl. Genitals abschneiden erlaubt

      Nichts neues, aber diese rechtliche Widersprüchlicheit stößt immer wieder sauer auf.

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      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Hören wir in diesem Zusammenhang noch einmal Prof. Fischer, der zu den Grenzen des elterlichen Erziehungstechts zuteffend ausführt:

      "Es geht nicht um Verwirklichun der Selbstbestimmung der Sorgeberechtigten, sondern um das Kindeswohl (§1631 I; § 1666 BGB); dieses ist aber nicht eine Mischung aus elterlicher Selbstverwirklichung, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit bei staatlicher Notzuständigkeit, sondern eine eigenständige, an der physischen und psychischen Integrität des kindlichen Individuums ausgerichtete Position. Hinter diesen Grundsatz sollte man nicht zurückfallen. Unzutreffend ist es daher, zur Bestimmung des Kindeswohls auf eine „Gemengelage" aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 auf Seiten des Kindes und den Rechten der Eltern aus Art. 4 Abs. 1 GG zu verweisen (siehe JZ 12, 606, 607): Es geht nicht um Religion, sondern um Erziehung; zu fragen ist allein, ob Beschneidung eine zulässige Form von Erziehung ist."
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.