§ 197 BGB-E >>> Licht am Horizont?

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    • § 197 BGB-E >>> Licht am Horizont?

      Der Bundestag soll heute unter anderem über eine Änderung des § 197 BGB entscheiden. Dieser soll die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern oder anderen Erwachsenen auf 30 Jahre verlängern.

      „1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzli
      chen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen."

      dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706261.pdf

      Was ist nun aber eine Beschneidung?

      1) Geschieht eine Beschneidung mit Vorsatz? - Ja
      2) Verletzt eine Beschneidung das Leben? - Teilweise ja - siehe aktuellen Todesfall USA
      3) Verletzt eine Beschneidung den Körper? - Ja
      4) Verletzt eine Beschneidung die Gesundheit? - Ja, körperliche, sexuelle und psychische Folgen
      5) Verletzt eine Beschneidung das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung? Ja

      Wenn ich das ganze richtig verstehe, können Eltern aufgrund des § 1631 d BGB zwar nicht strafrechtlich verfolgt werden, aber die Kinder hätten bei Verabschiedung des § 197 BGB-E das Recht, Schadensansprüche gegenüber ihren Eltern und den Beschneidern geltend zu machen.

      Manchmal kann es eben auch von Vorteil sein, wenn Leute sich Gesetze ausdenken und dabei so schlampig arbeiten, dass den Gerichten ausreichend Handlungsspielräume geschaffen werden, um hier gerechtere Lösungen zu finden.
      Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)
    • "... vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen."

      herrlich, ob unsere glohrreichen Abgeordneten den Wahlgang hinbekommen, ohne schamhaft rot zu werden? ;)
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Es wird in absehbarer Zeit sehr interessante Gerichtsprozesse geben. Das soll natürlich nicht voyeuristisch verstanden werden.

      Meiner bescheidenen Meinung nach liefert der § 1631d BGB alleine schon ausreichend Grundlage, die Bundesrepublik Deutschland direkt zu verklagen. Da gäbe es dann keine Verjährungsfristen und für die Höhe der Schadenssumme wäre am Ende der EGMR zuständig. Das kann für Deutschland richtig teuer werden. Wenn der erste Fall durch ist, wird dann jeder kommen, der mal gem. 1631d beschnitten worden ist. Ob er nun zufrieden ist mit der Beschneidung oder nicht - das Geld wird er ja wohl kaum liegen lassen.
    • Benni schrieb:

      Das Gesetz wurde vor wenigen Minuten beschlossen :)
      Falls unsere Gerichte besser funktioniern als unsere Gesetzgebung, dann werden Beschneidungen für die "Auftraggeber" und die damit "Beauftragten" bald ziemlich teuer werden. Und das beste dabei ist, dass dann Beschneidungen nach wie vor nicht verboten sind.

      Allerdings gehe ich davon, dass ein Wunder geschehen wird und Beschneidungen plötzlich auch religiös nicht mehr so unverzichtbar sein werden, wie es sich aktuell gegenwärtig dargestellt hat. Es ist halt ein Unterschied, wenn die Beschneidung "nur" das Kind schmerzt oder wenn die Beschneidung dann irgendwann auch die Eltern finanziell richtig schmerzt.

      Aber es gilt ja auch das biblische Gebot: "Und ihr Väter, reizet eure Kinder nicht zum Zorn..." Epheser 6, 4
      Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)
    • Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Es geht doch um die Ahndung von Straftaten wie sexuellem Missbrauch. Beschneidung ist zumindest nach dem neuen Gesetz aber gar kein sexueller Missbrauch oder eine sonstige Straftat. Oder irre ich mich?
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Es geht doch um die Ahndung von Straftaten wie sexuellem Missbrauch. Beschneidung ist zumindest nach dem neuen Gesetz aber gar kein sexueller Missbrauch oder eine sonstige Straftat. Oder irre ich mich?

      Du irrst dich leider nicht. Erst muss das Beschneidungsgesetz weg. Und solange wird niemand seine Eltern erfolgreich anzeigen oder verklagen können, genauso wie Mütter ihre Kinder nicht auf Schmerzensgeld wegen der Geburtsschmerzen verklagen können.
    • Für alle Fälle vor dem 20.12.12 gilt 1631d doch gar nicht sondern die Rechtslage nach der das Kölner Amtsgericht zu seinem Urteil gekommen ist.

      (Soweit ich weiß ist eine Straftat weder rückwirkend legalisierbar noch ungekehrt.)

      Interessant wird es wohl erst, wenn ein Gericht (oder mehrere) zu dem Ergebnis kommen, daß mit der Zirkumzision tatsächlich ein Verstoß gegen die Selbstbestimmung vorliegt und damit 1631d als Legalisierung des sexuellen Missbrauchs im Raum steht...
      Gruß
      Hickhack
    • Pöser Pürger schrieb:

      Du irrst dich leider nicht. Erst muss das Beschneidungsgesetz weg. Und solange wird niemand seine Eltern erfolgreich anzeigen oder verklagen können, genauso wie Mütter ihre Kinder nicht auf Schmerzensgeld wegen der Geburtsschmerzen verklagen können.
      NoCut schrieb aber: "Wenn ich das ganze richtig verstehe, können Eltern aufgrund des § 1631 d BGB zwar nicht strafrechtlich verfolgt werden, aber die Kinder hätten bei Verabschiedung des § 197 BGB-E das Recht, Schadensansprüche gegenüber ihren Eltern und den Beschneidern geltend zu machen."

      Widersprecht Ihr Euch da nicht?
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      NoCut schrieb aber: "Wenn ich das ganze richtig verstehe, können Eltern aufgrund des § 1631 d BGB zwar nicht strafrechtlich verfolgt werden, aber die Kinder hätten bei Verabschiedung des § 197 BGB-E das Recht, Schadensansprüche gegenüber ihren Eltern und den Beschneidern geltend zu machen."

      Widersprecht Ihr Euch da nicht?

      Das ist NoCuts Interpretation des § 197 BGB. Ich sehe zunächst nur Verlängerungen von Verjährungen. Wer außerdem auf Schadensersatz verklagt wird, wird das Recht dann auch für sich in Anspruch nehmen.

      § 823 BGB:
      "„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

      Am "widerrechtlich" wird es so lange scheitern, so lange der § 1631d BGB in Kraft ist. Aber genau deshalb müsste ein Beschnittener die BRD erfolgreich verklagen können.
    • werner schrieb:

      Pöser Pürger schrieb:

      Aber genau deshalb müsste ein Beschnittener die BRD erfolgreich verklagen können.
      Und wie kann das rechtlich ablaufen?

      Mit dem Prozessualen bin ich überfordert und werde das später vielleicht eruieren (googeln). Da könnte man mal z.B. den Anwalt von Magnus Gäfgen fragen, der dürfte da fit sein. Wenn es dazu kommt, dass jemand die BRD verklagen möchte, wird das Wie das geringste Problem sein.
    • Schlechte Nachrichten

      Ich habe gestern mal bei einem bekannten Professor für Rechtswissenschaften, der sich ebenfalls engagiert für die Abschaffung der Zwangsbeschneidungen einsetzt, nachgefragt (weiß nicht, ob ich hier einfach seinen Namen nennen darf). Vermutlich wisst Ihr aber alle, wen ich meine ;)

      Da Beschneidungen von Minderjährigen durch den § 1631 d BGB nicht rechtwidrig seien, würde leider kein Schadenersatzanspruch entstehen können. Schade :(
      Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)
    • werner schrieb:

      Pöser Pürger schrieb:

      Aber genau deshalb müsste ein Beschnittener die BRD erfolgreich verklagen können.
      Und wie kann das rechtlich ablaufen?

      Hier noch ein interessanter ergänzender Link zum Thema Staatshaftung:

      Die Staatshaftung

      Meiner Auffassungs nach müssten sogar Eltern, die dem Gesetz erst blind vertraut und in eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung gem. § 1631d BGB eingewilligt haben, hinterher noch eine Staatshaftungsklage erheben können.

      Sie hatten ja schließlich in eine Beschneidung eingewilligt und nicht in eine Entrechtung ihres Kindes.