Interview von 2009 mit Herrn Henryk Broder zum Thema Schweizer Minarettverbot: Minarettverbot in der Schweiz - Henryk M. Broder -Teil 1 - YouTube
Broder spricht sich hier (im speziellen Fallbsp muslimischer "Vielweiberei") gegen Religionsfreiheit und für Menschenrechte aus. "Natürlich haben religiöse Freiheiten Grenzen und die Grenzen werden von der Mehrheitsgesellschaft gezogen!" so Broder in dem Interview.
Für Herrn Broder gilt diese Aussage freilich nur, wenn es um den Islam geht. Denn die jüdische Religion ist, nach seinen Äußerungen in der Beschneidungsdebatte zu urteilen, dieser Einschränkung ganz offensichtlich nicht unterworfen.
Mal wieder ein treffliches Beispiel für den scheinheiligen Scharfsinn des Herrn Broders. Dass es immer noch Leute, Medien und Organisationen gibt, die dieser Person eine Plattform bieten, ist der eigentliche Skandal.
Broder spricht sich hier (im speziellen Fallbsp muslimischer "Vielweiberei") gegen Religionsfreiheit und für Menschenrechte aus. "Natürlich haben religiöse Freiheiten Grenzen und die Grenzen werden von der Mehrheitsgesellschaft gezogen!" so Broder in dem Interview.
Für Herrn Broder gilt diese Aussage freilich nur, wenn es um den Islam geht. Denn die jüdische Religion ist, nach seinen Äußerungen in der Beschneidungsdebatte zu urteilen, dieser Einschränkung ganz offensichtlich nicht unterworfen.
Mal wieder ein treffliches Beispiel für den scheinheiligen Scharfsinn des Herrn Broders. Dass es immer noch Leute, Medien und Organisationen gibt, die dieser Person eine Plattform bieten, ist der eigentliche Skandal.
Art. 2 GG:
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.