Kardinal Lehmann: Geplantes Gesetz ist ein guter Kompromiss

    • Kardinal Lehmann: Geplantes Gesetz ist ein guter Kompromiss

      Der Mann sieht einen Kompromiß in der Tatsache, daß lege artis gearbeitet werden soll.....
      Soll das eine Abwägung zwischen" stümperhaft und unhygienisch" und " ärztlich und steril" sein?
      Die Altersgrenze von 14 Jahren wäre eine Abwägung der Interessen.
      DAS ist wirklich die Höhe! Wären auch Scheiterhaufen nach der Brandschutzordnung ein Kompromiss?


      Kardinal Lehmann: Gesetz zur Beschneidung ist «guter Kompromiss» -Düsseldorf -Bild.de
    • Ist nur Kompromist !

      Stimmt.
      Leider kann man von der katholischen Kirche nicht gerade Fortschritte erwarten. Für die (missmutige) Akzeptanz des heliozentrischen Weltsystems haben die ja immerhin 400 Jahre gebraucht. Ein Kirchenmann sieht die Macht der kirchlichen Institution über seine Schäfchen, sonst nichts, das ist der Schulterschluss der Priesterkaste. Leider.
    • PeterJW schrieb:

      Stimmt.
      Leider kann man von der katholischen Kirche nicht gerade Fortschritte erwarten. Für die (missmutige) Akzeptanz des heliozentrischen Weltsystems haben die ja immerhin 400 Jahre gebraucht. Ein Kirchenmann sieht die Macht der kirchlichen Institution über seine Schäfchen, sonst nichts, das ist der Schulterschluss der Priesterkaste. Leider.
      Hm, ist das nicht eine etwas verkürzte Sicht? Die Religionen haben uns ja auch was zu bieten, was man nicht so einfach wegwischen kann.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • Herr Lehmann, bei dem geplanten Gesetzentwurf von einem Kompromiss zu sprechen, ist, mit Verlaub, eine bodenlose Frechheit! Ich unterstelle Ihnen mit dem Gebrauch dieser Formulierung bewusste Meinungsmache.

      Die "ab18"-Lösung wäre, rational und juristisch betrachtet und analog zu bestehenden Gesetzen, der einzig richtige Weg.

      Ein Kompromiss wäre allenfalls die "ab14"-Lösung.
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.