Die Paragaphen 1631 BGB

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    • Die Paragaphen 1631 BGB

      Einer von den sechs Paragraphen fällt irgendwie aus der Reihe.
      Wer findet ihn? ;)


      §1631 BGB wrote:

      § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
      (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
      (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
      (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
      "seelischen Verletzungen", clever - nicht dass jemand auf die Idee kommt, Eltern dürften eine bestimmte Sorte Kinder nicht körperlich verletzen lassen!


      §1631a BGB wrote:

      § 1631a Ausbildung und Beruf
      In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.


      §1631b BGB wrote:

      § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
      (1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
      (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      §1631c BGB wrote:

      § 1631c Verbot der Sterilisation
      Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1809 findet keine Anwendung.

      §1631d BGB wrote:

      § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
      (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
      (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

      §1631e BGB wrote:

      § 1631e Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
      (1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
      (2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1809 ist nicht anzuwenden.
      (3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
      (4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen angehören:

      1.
      der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
      2.
      mindestens eine weitere ärztliche Person,
      3.
      eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
      4.
      eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.

      Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmitglied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt werden soll. Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.
      (5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

      1.
      die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
      2.
      das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
      3.
      die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
      4.
      warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
      5.
      ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
      6.
      ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
      7.
      inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
      8.
      ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.

      Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären Kommission unterschrieben sein.
      (6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.
    • Zu §1631e ist auch noch die Gesetzesbegründung beachtenswert:

      bb)
      Beschneidung bei Jungen
      Die Beschneidung der Vorhaut von Jungen ist in § 1631d BGB speziell geregelt.
      Auf die Beschneidung der Vorhaut eines Kindes, das nicht männlich im
      Sinne des § 1631d BGB ist (also auch eines Kindes mit einer Variante
      der Geschlechtsentwicklung), ist § 1631d BGB dagegen nicht anzuwenden.
      Was ist "männlich im Sinne des §1631d?"
      Wird in jenem Paragraphen definiert, welche Kinder männlich (genug - oder zu viel?) sind und welche nicht? :FP01

      Diskriminierender geht überhaupt nicht mehr.
      Der Gesetzgeber definiert eine exklusive Sonderstellung von angeblich "genügend eindeutigen" Jungen gegenüber allen anderen "Varianten der Geschlechtsentwicklung", inklusive "genügend eindeutigen" Mädchen.

      Drei Paragraphen für drei Arten Vorhäute (Penis-, Klitoris, Varianten-) wie schräg ist das denn?

      Es möge Hirn vom Himmel fallen!
      Oder wenigstens Empathie - auch für Jungen Oder einfach Gerechtigkeit.


      Art. 3 GG glasklar wrote:

      Niemand darf wegen seines Geschlechtes..benachteiligt oder bevorzugt werden.
      "Niemand" ist - niemand! Also dürfen "selbst" Jungen weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

      Frau Ataman, schreiten sie endlich ein! Das ist doch genau ihr Zuständigkeitsbereich, machen sie ihre Job!
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.
    • Selbstbestimmung wrote:

      Einer von den sechs Paragraphen fällt irgendwie aus der Reihe.
      Fünf Paragraphen schützen Kinder.
      Einer ent-schützt rd. 50% der Kinder, bringt sie um ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.
    • Männer sind eben nicht woke...

      Und ohne Polemik:

      Das Patriachat der vergangenen Jahrhunderte muss bestraft werden, da es nicht nur nicht mehr zeitgemäß ist, sondern eine Unterdrückung eines Teil der Gesellschaft war. Jetzt werden eben Männer Jahrhundertelang unterdrückt, das ist doch nur ausgleichende Gerechtigkeit. Das Pendel schlägt eben genauso weit jetzt in die andere Richtung aus.

      Das ist nicht fair, keine Frage. Und eine Verbesserung ist es auch nicht, die Menschheit hat noch einen langen Weg vor sich.

      Und es jedem Recht machen geht irgendwie nicht, deshalb ist dieser Gesetzestext auch so, wie er ist.

      Solange die Religionsfreiheit in Deutschland bedeutet, das man Kinder auf Dauer auch religiös bevormundet, wird es weiterhin nicht anders gehen, als mit diesem Text.

      Was ich allerdings nicht verstehen kann ist die signifikante Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, also von Jungen zu Mädchen.
      Alle haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Alle, oder keiner !
      Dann dürfen auch Mädchen beschnitten werden, den das Leid kann man nicht teilen.
      Jungen leiden genauso wie Mädchen unter einer Beschneidung. Erst bei der Beschneidung selbst, beim Heilungsprozess und es gibt auch seelische Narben. Bei beiden Geschlechtern ist das gleich. Es gibt da KEINEN Unterschied, das man das in diesem Land nicht in einen Text bekommt, der Kinder grundsätzlich schützt vor jedweden Übergriffen ist mir ein Rätsel.

      Vor allem weil wir im Westen sonst doch ausserhalb Europas immer strikt für eine Trennung von Kirche und Religion sind, es aber selbst nicht so praktizieren. Also sollten wir auch diese Sonntagsreden lassen....

      The post was edited 2 times, last by torben12 ().

    • torben12 wrote:

      Jungen leiden genauso wie Mädchen unter einer Beschneidung
      Das kann man so pauschal nicht sagen. Man kann nicht alle Formen von Genitalverstümmelung in ihren Auswirkungen gleichsetzen.
      Das ist auch gar nicht nötig. Es reicht, dass es sowohl Männer als auch Frauen gibt, die unter den Folgen dieser Verstümmelung leiden.
      Und, dass es bei beiden Geschlechtern immer wieder auch zu schwerwiegenden Komplikationen kommt.
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.
    • Rush wrote:

      dass körperliche Gewalt nicht zur Religionsfreiheit gehört
      Religion ist ja gar nicht Voraussetzung.
      Der §1631d BGB ermächtigt alle Eltern, ob religiös, ungläubig oder atheistisch - ihre Söhne genitalverstümmeln zu lassen, sofern diese noch wehrlos sind.

      Die Wehrlosigkeit (eigentlich Schutzbedürftigkeit) wird schamlos ausgenutzt.

      Die Begründung ist, dass US-Kinderärzte (im Gegensatz zu allen europäischen Kinderarzt-Organisationen) der Meinung waren (wir wissen, wie diese Meinung zu Stande gekommen ist) dass diese Verstümmelung prophylaktische Vorteile habe.
      Was tatsächlich enorme prophylaktische Vorteile hat ist z.B. nicht zu rauchen. Rauchen ist aber völlig legal, darf jeder Erwachsene selbst drüber entscheiden. Koma-Saufen auch.

      Vom (wohl selbst fast durchgängig genital vollständigen) Gesetzgeber wurde postuliert, die Zerstörung von rd. 50% der sensiblen Oberfläche des Penis, von einem funktionalen Körperteil sei "nicht so erheblich".
      Wer selbst Wein trinkt, kann ja leichter Hand dafür sorgen, dass andere mit Wasser auskommen müssen.


      Gesetzesbegründung wrote:

      Weder ist der mit der Beschneidung verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes so erheblich, dass der
      Staat in das elterliche Erziehungsrecht zum Schutz des Kindes eingreifen müsste, noch wäre die im Grundsatz ebenfalls von der EMRK gedeckte Entscheidung der Eltern von
      vornherein nachrangig gegenüber einem Eingriff in die Rechte des Kindes.

      Gesetzesbegründung wrote:

      Die Regelung ist auch mit der Europäischen Menschen-
      rechtskonvention (EMRK) vereinbar. Artikel 3 EMRK
      (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
      lung) ist nicht einschlägig, zumal mit einer Beschneidung
      nach den Regeln der ärztlichen Kunst nur eine geringfügige
      Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbun-
      den ist. Betroffen ist das Recht des Kindes auf Privatleben
      aus Artikel 8 EMRK, das auch die körperliche Integrität
      umfasst (P. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom
      29. April 2002, Nr. 2346/02, Rn. 61). Artikel 8 schützt je-
      doch gleichzeitig das Erziehungsrecht der Eltern, das in Ar-
      tikel 2 Satz 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK noch
      einmal besonders hervorgehoben wird. Nach diesem Artikel
      hat der Staat auf dem Gebiet der Erziehung und des Unter-
      richts das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung nach
      den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugun-
      gen vorzunehmen.

      Vorhautamputation als "Unterricht"? Das kann die EMRK wohl kaum gemeint haben.
      Vorhautamputation als Erziehungsmaßnahme? Haben nicht alle Kinder nach §1631 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung?
      "Gewaltfreie Erziehung" - mit dem Messer? ?(

      Wenn schon ein ein einziger Schlag mit einer biegsamen Weidenrute auf das Gesäß eines Kindes strafbare Gewalt ist - was ist es dann, sich mit einem Messer am Genital eines völlig gesunden Kindes zu schaffen zu machen, tausende Nerven, viele Blutgefäße, Haut, Schleimhaut und Muskeln zu durchtrennen, rd. 50% der sensiblen Oberfläche des Penis (darunter das besonders empfindliche gefurchte Band) für immer zu zerstören, dem Kind zT. ganz erhebliche Schmerzen zuzufügen - ohne, dass es dafür eine medizinische Notwendigkeit gibt?


      Ist Er-Ziehung nicht das genaue Gegenteil von "etwas vom Kind kaputt machen"? Sagt man nicht, dass man Kinder groß-zieht?


      Schreiendes Unrecht, in Gesetzesform gegossen.
      "Schreiend", im wahrsten Sinne des Wortes. Nicht wenige Jungen brüllen vor Schmerzen während des Übergriffs.

      Der Gesetzgeber mach ein Gesetz um einen einzigen Körperteil von Kindern für entbehrlich zu erklären.. Aber nur bei rund 50% der Kinder.
      Das ist einzigartig, das ist bizarr, das ist abstrus, das ist kinderfeindlich.

      Verräterisch ist allerdings der Absatz (2): "von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene".

      In allen anderen 1631-Pragraphen taucht das Wort "Religion" nicht auf. Aber Voraussetzung fürs Kaputtmachen ist "Religion" nicht.
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.
    • Selbstbestimmung wrote:

      Rush wrote:

      dass körperliche Gewalt nicht zur Religionsfreiheit gehört
      Religion ist ja gar nicht Voraussetzung.Der §1631d BGB ermächtigt alle Eltern, ob religiös, ungläubig oder atheistisch - ihre Söhne genitalverstümmeln zu lassen, sofern diese noch wehrlos sind.
      Ja, aber du weißt doch genau wie ich, dass die zwei großen Weltreligionen da massiv mit ihren Lobbies mitgewirkt haben und sicherlich haben viele bei der Abstimmung vor allem das Judentum im Hinterkopf gehabt.
    • Rush wrote:

      Das Gesetz ist ja faktisch für die meisten hier nicht relevant
      Oh nein! Das ist ein großer Irrtum!
      Ein Irrtum, dem auch viele Abgeordnete erlegen sind. Sie wurden ja auch trickreich reingelegt.

      Es wurde ja im Juli 2012, als den Abgeordneten, die eigentlich wegen Notkrediten für Spanien aus der Sommerpause zurückbeordert worden waren jene "Resolution" (die Abgeordneten hatten überhaupt keine Zeit sich zu informieren und zu recherchieren) vor den Latz geknallt wurde immer von der "Beschneidung aus religiösen Gründen" die Rede. Und da war dann ein großer Druck von den Fraktionsspitzen und eigentlich sollte nicht mal eine "Aussprache" stattfinden, geschweige denn eine Diskussion.
      Da haben sich dann manche gedacht: "wenn den Muslimen und Juden so viel daran liegt, dann wollen wir denen das mal gönnen" (den Erwachsenen die Tradition, den Jungen die Schmerzen, Ängste und den irreversiblen Verlust).
      im Dezember fühlten sich dann einige Abgeordnete getäuscht, als dann die Vorhaut von allen Jungen für vogelfrei erklärt wurde. Aber dann hieß es "Wer A sagt, muss auch B sagen" und Graumann forderte imperativ: "Versprochen ist versprochen!"

      Nein, nein, die Auswirkungen des Schandparagraphen sind nicht auf die Söhne der Gemeinschaften mit beschneidender Tradition (da gibt es ja weit mehr als Muslime und Juden) beschränkt!

      Sondern sie betreffen auch die "pseudomedizinsche" Indikation. Die pecuniär motivierte.
      Bei einer nicht retrahierbaren Vorhaut eines gesunden Jungen, wo der Arzt ein Drama draus macht, weil er verdienen möchte.

      In so mancher Arztpraxis wrote:

      Also, wenn das auch nur den geringsten Schaden verursachen würde - dann hätte der Gesetzgeber das doch verboten!
      Ja schau'n sie doch, die Muslime und Juden machen das doch auch alle, und denen geht es doch bestens!


      Der Staat hat doch sein amtliches Gütesiegel darauf gesetzt: "völlig harmlos, es entsteht nicht der geringste Schaden". Und davon geschwärmt, dass es vor vielen Krankheiten schützt!
      Ja wollen sie denn, dass ihr Sohn später elendig an AIDS oder Krebs stirbt???
      Das ist eine der schlimmen Folgen dieses irrwitzigen Gesetzes.
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.
    • Rush wrote:

      Ich glaube, du überschätzt da die Auswirkungen auf die Ärzte.
      Ich meine nicht die Auswirkungen auf die Ärzte. Ich meine die Auswirkungen auf die Eltern.
      Stell dir vor (ein wunderschöner Gedanke :) ), das Kölner Urteil hätte Bestand gehabt. Genitalverstümmelung wäre in Deutschland verboten auch die von Jungen.
      Das hätte zu einer veränderten Einstellung gegenüber der Vorhaut geführt, das hätte auch die Dialoge in Arztpraxen verändert.
      Auch Gerichtsurteile, die jetzt zum Nachteil von Betroffenen gefällt werden, werden maßgeblich durch die vom 1631d postulierten Nutzlosigkeit der Vorhaut beeinflusst.
      Willy Brandt: "Es wächst zusammen, was zusammen gehört"
      Leider gilt das nicht für die Teile des Penis.
      Einmal abgetrennt wächst die Vorhaut nicht mehr mit dem Rest-Penis zusammen.
      Nicht nach 40 Jahren, nicht nach einem Tag.