Der Absatz VII ist also keine politische Stellungnahme...
Isensee schreibt am Anfang von VII:
"Wenn das Gesetz auch verfassungsrechtlich gescheitert ist, waltet in seinem Vorhaben doch ein Stück politische Weisheit."...
"Der Gesetzgeber handelt guten politischen Gewissens."
Das sind doch astreine politische Stellungnahmen!
Seine Tabu-Theorie bringt er nur sehr vorsichtig an den Mann: "..., so mag er Trost suchen in der Hypothese eines ungeschriebenen Tabuvorbehalts von materiell verfassungsrechtliche Qualität." Sein Kommentar zu dieser Hypothese klingt eher kritisch.
Die Berufung auf Gewohnheitsrecht frühstückt Isensee in "V. Traditionsvorbehalt" ab, daraus lässt sich keine Rechtfertigung der B. herleiten. Ein verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht, dass man unter "praeter constitutionem" verstehen könnte, ist in der Literatur offensichtlich streitig. Auf die Schnelle habe ich nicht feststellen können, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Recht anerkennt. Wenn dies der Fall wäre, müsste es ein Gewohnheitsrecht mit dem Inhalt geben, dass Auseinandersetzungen zwischen Ideen, Auffassungen, religiösen und säkularen Überzeugungen der Verfassung widersprechen. Ein solches Gewohnheitsrecht gibt es nicht, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Nicht nur die geschriebene sondern auch die gelebte Verfassung lässt einen derartigen "Kampf" der Ideen und damit der Kulturen ausdrücklich zu.
Der letzte Satz des Artikels von Herrn Isensee ist inhaltlich falsch und eindeutig politisch gemeint. Das Gesetz regelt nicht die Zulässigkeit eines Kulturkampfes sondern die Zulässigkeit der Genitalverstümmelung von kleinen Jungs. Die Motivation für das Gesetz war die Vermeidung einer Auseinandersetzung mit jüdischen Religionsvertretern, was Herr Isensee unterschwellig begrüßt und damit eine in einem juristischen Aufsatz nicht angebrachte politische Meinung, die noch nicht einmal offen ausgesprochen wird, vertritt. Darin besteht meine Kritik an dem Aufsatz.