Es muss richtig "Verfassungsbeschwerde" heißen, die kann jeder einlegen.
Wiki:
2. Antragsberechtigung
Beschwerdefähig ist »Jedermann«, der sich auf ein Grundrecht
oder eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgezählten
grundrechtsgleichen Rechte berufen kann. Der Beschwerdeführer muss
Träger des gerügten Grundrechts (bzw. grundrechtsgleichen Rechts) sein. Bei Deutschen ergeben sich keine Besonderheiten; mit Ausnahme des Grundrechts auf Asyl (Art. 16a GG) können sie sich grundsätzlich auf
alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte berufen.
Die sog. "Normenkontrollklage" nur 1/4 der Abgeordneten oder eine Landesregierung einreichen.
Aber Maria kann das sicher besser erklären.