Ich habe eine Mail an Frau Prof. Dr. Bracht und Herrn Prof. Dr. Wermke geschrieben.
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Bracht, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Wermke,
ich möchte nachfragen, ob die Podiumsdiskussion am Mittwoch (3. Februar) ab 18.15 Uhr im Hörsaal 3 am Jenaer Uni-Campus (Carl-Zeiß-Straße 3) später für die Öffentlichkeit per Video, bspw. auf youtube.com zugänglich sein wird.
Die Genitalverstümmelung auch des männlichen Kindes ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Mit § 1631d BGB wird "eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt" (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Verbrechen gegen die Menschlichkeit) Sie werden jetzt sicher nicht einwenden, der Sinn dieses Paragraphen sei nicht erfüllt, weil es keine offizielle Kriegserklärung gegen das Kind gibt.
§ 1631d BGB verletzt das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs. 2 S. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf negative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Er verletzt damit die höchsten Werte der menschenwürdebasierten Rechtsordnung bis hin sogar zur Menschenwürde. Die deutsche menschenwürdebasierte Rechtsordnung mit der Menschenwürde als höchstem Wert ist das Antiprinzip zur faschistischen Werteordnung. Die Festschreibung der Menschenwürde als höchstem Wert und die Verabsolutierung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit gegenüber Freiheitsrechten sind die herausragenden Lehren aus dem Holocaust. § 1631d BGB negiert diese Werte auf beispiellose Weise.
Den Charakter der Beschneidung erkennt Karl-Josef Pazzini, Gründungsmitglied des Jüdischen Salons im Grindel: "Halten wir zunächst fest: Die Beschneidung ist ein Akt der Gewalt." (S. 149) [...] Diese rituelle Praktik ist [...] nicht nur selber Gewaltanwendung... (S. 150) [...] Die zu Recht diskriminierte Gewalt hat möglicherweise bei der Beschneidung [...] "Gewalt schafft so ohne Zustimmung desjenigen, dem sie angetan wird ..." [...] Diese Gewalt ... [...] Das heißt nicht, dass die Beschneidung jeglicher Grausamkeit entbehre. S. 161 [...] Der Schmerz ist sympathetisch ... [...] ...der Schmerz [...] trifft [...] alle Beteiligten S. 161 [...] Die „Beschneidung“ in ihrer Gewaltförmigkeit ... S. 163"
Karl-Josef Pazzini, Gründungsmitglied des Jüdischen Salons im Grindel, bescheinigt der Beschneidung also, ein Akt der grausamkeitsbehafteten Gewalt gegen das Kind zu sein. Aus dieser Diagnose zieht er nun allerdings nicht den menschenwürdekonform notwendigen Schluss, die Beschneidung sofort zu beenden. Ganz im Gegenteil. Er erkennt fehlerfrei die notwendigen Eigenschaften einer anderen Rechtsordnung, die geeignet ist, um den Akt der Beschneidung und das entsprechende Erlaubnisgesetz, § 1631d BGB, widerspruchsfrei aufzunehmen.
Die Grund- und Menschenrechte als Individualrechte nach derzeitiger Lehre.
Prof. Dr. Dr. h.c. Josef Isensee: "Die grundrechtliche Ordnung ist individualistisch angelegt. Ihr Fundament ist die Würde des Individuums als Person und als Träger ursprunghafter Freiheit."
Prof. Dr. Karl Doehring, Allgemeine Staatslehre. Eine systematische Darstellung, S. 217: "Erst das Grundgesetz von 1949 gestaltete dann die Grundrechte als Individualrechte des Bürgers bzw. des Menschen in der Art aus, dass nun subjektive Rechte gegen den Staat anerkannt waren, die auch durch den Gesetzgeber nur in Grenzen eingeschränkt werden können, z. T. sich der Einschränkung völlig entziehen. Selbstverständlich sind auch diese Rechte nicht grenzenlos, sondern ihre Beschränkung ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Rechte anderer zu respektieren, ein Gebot, das vielfältig in der Verfassung zum Ausdruck kommt."
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus Stern, Stern Becker Grundrecht-Kommentar 2016, Einl. Die Hauptprinzipien des Grundrechtssystems des Grundgesetzes Rn 4: "Diese individuell-personale Komponente der Grundrechte ist heute unbestritten. Sie garantiert den Status als Mensch und Person und definiert die Grundrechte weithin als Rechte des Individuums, als Rechte eines jeden Menschen. Sie ist seit 1945 durch die Charta der Vereinten Nationen der Idee nach auch universell, selbst wenn sie noch nicht weltweit verwirklicht ist; sie hat die nationale Rechtsebene verlassen und ist mittlerweile Bestandteil des internationalen Rechts geworden (unten Rdn. 197 ff.)."
Nun der Wunsch von Karl-Josef Pazzini, Gründungsmitglied des Jüdischen Salons im Grindel:
Karl-Josef Pazzini in Bildung und Gewalt: "Die alte Frage taucht wieder auf: Kann es ein Primat der Individualrechte geben, ohne Zerstörung von Gesellschaft?" (S. 151)
Die menschenwürdebasierte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem individualrechtlichen Grundrechteprinzip, das in Gegenreaktion auf den verbrecherischen Hitlerfaschismus entstand, ist für Karl-Josef Pazzini keine unaufgebbare, unantastbare Errungenschaft der Menschheit, weil für sie Millionen Juden ihr Leben auf furchtbarste Weise lassen mussten. Es ergibt sich für ihn eine alte, in offenbar aller Selbstverständlichkeit auftauchende Frage, diese menschenwürdebasierte Rechtsordnung zur Disposition zu stellen, um einer anderen Rechtsordnung Platz zu verschaffen, die keinen Widerspruch zu § 1631d BGB erzeugt.
Auch hier wird deutlich wie klar Rolf Schwanitz den Unrechtsgehalt von § 1631d BGB erkannte, wenn er diesen als "gesetzliches Unrecht" bezeichnet hat. Die bei Prof. Dr. Hans Michael Heinig Empörung erzeugende Bezugnahme auf die Formel vom "gesetzlichen Unrecht" die "bekanntlich Gustav Radbruch prominent gemacht [hat], der damit die nationalsozialistische Rechtsperversion brandmarken wollte" möchte ich hier ausdrücklich unterstützen.
§ 1631d BGB negiert die Lehren aus dem Holocaust. Er ist das Antiprinzip zum Antiprinzip.
Soweit ich sehe, hat die Podiumsdiskussion den Zweck, den Bestand von § 1631d BGB abzusichern. Wenn Sie also schon daran arbeiten, die Verfassung zu unterminieren, sollten Sie Ihre Argumentationen dazu wenigstens noch der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dies für den Zweck des historischen Nachweises, wer erneut damit begonnen hat, die Körperverletzung an anderen aus rein weltanschaulichen Gründen zum gewollten Prinzip zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Wasmund