Die Zielsetzung von Bijan Fateh-Moghadam ist doch schon ein Widerspruch in sich. Er will eine "Neubestimmung des Verhältnisses von Strafrecht und Religion" entwickeln, die "ohne sich selbst religiös-weltanschaulich zu positionieren" als Zielsetzung ein "Religionsstrafrecht" ergibt. Ein Religionsstrafrecht kann aber nicht "religiös-weltanschaulich" neutral sein. Der säkulare Rechtsstaat bezieht die weltanschaulichen Positionen des Einzelnen als Teil des Persönlichkeitsrechtes in seine Wertungen ein. Letztlich ausschlaggebend für diesen Wertungsprozess ist aber der säkularrechtlich festgelegte Wert der Menschenwürde. Auf diesen Wert hin letztlich und ausschlaggebend zu prüfen ist(!) doch die weltanschauliche Neutralität des säkularen Rechtes, ist die weltanschauliche Neutralität auch des Strafrechtes. Eine im tatsächlichen Ergebnis nicht-neutrale Neubestimmung muss daher, über entsprechende Widersprüche nachweisbar, gegen diesen Grundsatz verstoßen. Die vorgetragene Bedingung "ohne sich selbst religiös-weltanschaulich zu positionieren" ist daher nur als Abstreiten der eigentlichen Zielsetzung anzusehen. Bijan Fateh-Moghadam will also (wahrscheinlich) Pluralität im Recht etablieren und damit die Paralleljustiz einführen. Ein Recht für euch, ein anderes Recht für uns. Man darf auf seine Ausführungen gespannt sein.
Auch die "strafrechtliche Bewertung der Knabenbeschneidung" über § 1631d BGB ist kein Ergebnis der Übertragung "religiöser Pluralisierung" in das Recht, wie Fateh-Moghadam scheinbar suggeriert, sondern der Leugnung des körperlichen Schadens der - dann ausschlaggebend - den Widerspruch zur Menschenwürde ergeben hätte. Die Rechtfertigung für § 1631d BGB heißt ja genau nicht, wir wissen um den Schaden und erlauben es trotzdem, sondern "Sie [die Regelung] steht im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (KRK). Insbessondere verstößt sie nicht gegen Artikel 24 Absatz 3 KRK, wonach die Vertragsstaaten alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen treffen sollen, um überlieferte Bräuche abzuschaffen, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind. [...] Man kann daraus den Umkehrschluss ziehen, dass die generelle Praxis der Beschneidung von Jungen nicht unter Arti-kel 24 Absatz 3 KRK fällt, wenn sie unter bestimmten Bedingungen (v. a. medizinischer und hygienischer Art) stattfindet." (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711295.pdf S. 14, 15)