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    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold 3-6--2013

    Stellungnahmen von Ärzten und Organisationen zur Beschneidung


    In neuerer Zeit wird eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung von zahlreichen Ärzteorganisationen in den zivilisierten Ländern abgelehnt: Canadian Pediatric Society (1996), American Pediatric Association (1999), Royal College of Surgeons (England, 2000), British Medical Association (2006), Royal Australian College of Physicians (2010), Royal Dutch Medical Association (2012) (zitiert nach Prof. Dr. med. Jürgen C. Fröhlich, Springe). Schwedische Ärzteorganisationen lehnen heute jede rituelle Beschneidung ab.


    Die Gesellschaft der Deutschen Kinderärzte (Hanau, Oktober 2012) verneint ebenso wie, deutsche Ärzte aller Fachrichtungen, ferner der Deutsche Kinderschutzbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter die Forderung nach einer rituellen Beschneidung Heranwachsender.


    Nach mehreren neuen Umfragen lehnen mindestens 70 % der Bevölkerung in Deutschland eine rituelle Beschneidung wegen der Verletzung der Grundrechte der Kinder ab.


    Ärztliche Befürworter einer Beschneidung, vor allem in den USA, stützten sich auf frühere und heute veraltete Untersuchungen in Afrika zur Häufigkeit von sexuell übertragbaren Krankheiten, auf Grund derer ein scheinbarer Vorteil der Beschneidung vermutet wurde. Da sich die dortigen hygienischen Verhältnisse nicht mit denen in Europa vergleichen lassen, ist eine solche Befürwortung in Deutschland wissenschaftlich nicht haltbar.


    Eine fragwürdige Publikation aus den USA (2012) zu scheinbaren Vorteilen einer Beschneidung berücksichtigt in einem Computermodell nur rechnerische Kosten und virtuelle Annahmen für einen imaginären, zukünftigen Nutzen von Beschneidungen, nicht dagegen medizinische Erfahrungen und auch nicht psychologische, ethische oder rechtliche Gesichtspunkte (Arch. Ped. Adolesc. Med. 166, 910-918 + 962-963 2012).


    Die finanziellen Umsätze der rituellen Beschneidungen werden in den USA auf bis zu eine Milliarde Dollar jährlich geschätzt. Die Stellungnahme der American Academy of Pediatrics (AAP, 2012) dient Lobby-Interessen von Gynäkologen, die an der Beschneidung in den USA massiv verdienen (Putzke, 2013). Diese ungeeignete Publikation aus dem Jahre 2012 wurde durch die Bundesjustizministerin den Bundestagsabgeordneten in Berlin als Beratungsgrundlage in vorgegebener, irreführender Absicht und verfälschend als „wissenschaftlicher Beleg“ für angeblich „nützliche Effekte“ einer rituellen
    Beschneidung untergeschoben (Bundestagsdrucksache 597, 1-24 vom 11. Oktober 2012).


    In der wissenschaftlichen Literatur (2012) wurde diese Publikation der AAP dagegen vehement abgelehnt. Im März 2013 haben Kinder-Fachärzte, Kinder-Chirurgen und Kinder-Urologen aus 19 europäischen Kinderärzteverbänden (Deutschland, England, Irland, Island, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Dänemark, Niederlande und Canada) die amerikanische Publikation der AAP (2012) zurückgewiesen und die unbegründete und fälschliche Behauptung von „Vorteilen einer Beschneidung für die Knaben“ widerlegt. (Pediatrics 131, 796-800, 2013).


    Häufigkeit der Beschneidung von Kindern im Ausland


    In den USA war früher die Beschneidungsrate von Knaben prozentual sehr hoch. Die Zahl der Beschneidungen geht jedoch in den USA seit 20 Jahren mit fallender Tendenz dramatisch zurück. Während zwischen 1970 und 1980 noch etwa 79% der Knaben beschnitten wurden, sank diese Zahl im Jahre 1999 auf 62% und im Jahre 2010 auf unter 55% (Arch. Ped. Adolesc. Med. 2012).


    In Massachusetts liegt ein Gesetzentwurf vor, welcher eine Beschneidung ohne medizinische Indikation verbietet (The Male Genital Mutilation Bill, zit. n. Dr. Fröhlich).


    In 18 amerikanischen Bundesstaten, in Australien und in mehreren Provinzen Kanadas werden keine Beschneidungen von Kindern mehr durchgeführt. In Neufundland liegt die Beschneidungsrate unter 0,4 %.


    In Osteuropa ist nur eine sehr kleine Minderheit unter den jüdischen Männern beschnitten, was auf ein Verbot unter dem kommunistischen Regime vor 1989 zurückzuführen ist. Zum überwiegenden Teil wurden später die Beschneidungen nicht nachgeholt.


    Die Häufigkeit von Beschneidungen beträgt in England höchstens 0,5 % und 1,6 % in Dänemark. In Frankreich ist die Beschneidung gesetzlich verboten, wird aber nicht bestraft. In mehreren Landesteilen Österreichs sind rituelle Beschneidungen nicht erlaubt. In Norwegen sind wegen mehrerer Todesfälle bei rituellen Beschneidungen nur wenige Männer beschnitten.


    In Schweden ist die Beschneidung gesetzlich stark eingeschränkt, wird aber von den schwedischen Ärzten und Ärzteorganisationen wegen mehrerer Todesfälle bei rituellen Beschneidungen völlig abgelehnt, so daß dort nur eine sehr geringe Zahl der Kinder beschnitten wird. In Schweden ist die rituelle Beschneidung gesetzlich verboten bei Säuglingen, die älter als 2 Monate sind.


    Auch Theodor Herzl, der Begründer des modernen politischen Zionismus, hat seinen Sohn Hans, der 1891 geboren wurde, nicht beschneiden lassen. Zu dieser Zeit wurde in Österreich eine Massentaufe der Juden im Stephansdom empfohlen.


    Israelische Gegner der Beschneidung geben an, daß drei Prozent der jüdischen Israelis ihre Söhne nicht beschnitten haben oder nicht beschneiden wollen. Ohne den bestehenden religiösen Zwang würden heute mindestens 30 % der jüdischen Eltern in Israel ihre Söhne nicht mehr beschneiden lassen.

    Andrea Krogmann berichtete weiter am 26.7.2012 in Domradio.de über die: „Brit ohne Schnitt"

    Zitat:
    „Während eine breite Mehrheit der Juden in dem seit Jahrtausenden zelebrierten Ritual der "Brit Mila", also der Beschneidung kleiner Jungen, ein unaufgebbares Merkmal ihrer Religion sieht, wächst auch in Israel die Zahl seiner Gegner.

    Sie heißen "Kahal", "Ben Schalem" oder "Brit bli Mila" (Bund ohne Beschneidung); und auch wenn ihr Spektrum vom Angebot alternativer Initiationsriten bis hin zum Streben nach einem Verbot der Beschneidung reicht, ist den verschiedenen Organisationen eines
    gemeinsam: In einer jüdisch-israelischen Gesellschaft, in der der beschnittene Mann den Normalfall darstellt, wollen sie Akzeptanz schaffen für die Minderheit derer, die mit einer alten Tradition brechen.“

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    3-6--2013

    Rechtsverstöße durch Berliner Politiker


    Im übereilten Gesetzgebungsverfahren zur rituellen Beschneidung wurden wichtige demokratische Grundsätze ignoriert und entsprechend den Weisungen von Oligarchen und den vermuteten Vorgaben von orthodoxen Israelis manipuliert.Dies erinnerte sehr an Berichte über ein totalitäres Gesetzgebungsverfahren aus der früheren DDR zur Zeit der Herrschaft der Sowjets.
    Es ist unbestreitbar, daß hier der Wille der Mehrheit der deutschen Bevölkerung mißachtet wurde. Es ist dann auch kein Wunder, wenn die Politikverdrossenheit in Deutschland zunimmt oder die etablierten Parteien abgewählt werden. Zum Glück gibt es die „Alternative für Deutschland“.

    Beweis:


    1. Die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit erlaubt keine Verstümmelung des kindlichen Körpers aus religiösen Gründen und auchnicht eine Verletzung der Kinderrechte auf ein selbstbestimmtes Leben (Dr. R. Eschelbach).
    Die Toleranz gegenüber anderen Religionen und die Religionsfreiheit dürfen in Deutschland nicht mißbraucht werden!

    2. Daß anläßlich der Anhörung im Ethikrat am 23. August 2012 während der Vorführung einer Beschneidungsprozedur zwei Zuhörerinnen ohnmächtig wurden, so daß der vortragende Redner unsicher war, ob ein Abbruch seines Vortrags notwendig sei, wurde in der Berichterstattung durch die Medien in Deutschland völlig unterdrückt.

    3. Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates, wonach ein Vetorecht heranwachsender Knaben gegen eine Beschneidung gefordert wurde, wurde in diesem wichtigen Punkt nicht berücksichtigt und in der öffentlichen Meinung verschwiegen, so daß diese Aussage weitgehend unbekannt blieb. Die nachträgliche Meldung von Frau Prof Dr. Woopen über das geforderte Vetorecht vom Anfang Oktober 2012 blieb ebenfalls weitgehend unbeachtet.

    4. Die Zusammensetzung der „Sachverständigen“, die zu der Sitzung des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag eingeladen wurden, war so festgelegt worden, daß das „Ergebnis“ am Schluß gestimmt hat. Die Kritiker einer rituellen Beschneidung wurden erst gar nicht zur Meinungsäußerung eingeladen. Die Folge war, daß die Befürworter einer Beschneidung überwogen. (Vgl. Interview von Prof. Dr. Putzke vom 7.1.2013)

    5. Die Stellungnahme des Justizministeriums für den Deutschen Bundestag wurde entsprechend dem gewünschten Ergebnis unter Mißachtung des GG zusammengestellt. In der über 20-seitigen Handreichung für die Bundestagsabgeordneten wurden die rituelle Beschneidung verharmlost und die im GG garantierten Grundrechte der heranwachsenden Kinder mißachtet. Außerdem fehlten der wichtige Bezug auf die Artikel 136 und 137 der noch heute gültigen Weimarer Reichsverfassung oder die juristische Stellungnahme des Richters am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. T. Walter, 2012.

    6. Eine im internationalen Schrifttum heftig kritisierte Publikation im Arch. Ped. Adolesc. Med. (2012) wurde in den Erläuterungen des Justizministeriums zum Gesetz irreführend und falsch wiedergegeben (Interview von Prof. Dr. Putzke vom 7.1.2013).

    7. Die Liste dieser Kritikpunkte ist nicht vollständig.

    Die Gegner einer rituellen Beschneidung wollen deutsche jüdische und muslemische, wehrlose Kinder vor einer genitalen Verstümmelung schützen! Diese Kinder dürfen nicht mißbraucht werden, um archaische und orthodoxe Riten durchzusetzen.



    Das Zwangsbeschneidungs-Gesetz ist nach meiner Meinung nicht mit dem Grundgesetz, nicht mit der aktuellen Gesetzeslage und nicht mit dem Amtseid der regierenden Politiker in Berlin vereinbar.

    Es steht im Widerspruch zum Grundgesetz, zu grundlegenden Menschenrechten, zur Menschrechtskonvention der UN und zur Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg - (siehe auch Dr. R. Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, 2013).

    Begründung:


    Wenn Knaben vor Erreichen der Mündigkeit ungefragt beschnitten werden, steht das im Widerspruch zu Artikel 1 und 2 GG.

    Wenn Knaben beschnitten werden dürfen, Mädchen aber nicht, widerspricht das Artikel 3 GG.

    Das Erziehungsrecht der Eltern erlaubt nicht eine Verstümmelung der Genitalien eines Kindes. Eine rituelle Beschneidung ist keine Erziehungsmaßnahme. Die Eltern machen sich nach §§ 223-225 StGB strafbar (Dr. R. Eschelbach).

    Die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) darf nicht mißbraucht werden, um gesunde, wehrlose Kinder ohne deren rechtswirksame Zustimmung unwiderruflich für das ganze Leben zu verstümmeln und nicht selten Komplikationen, sogar mit Todesfolge, zu riskieren (Prof. Dr. R. Merkel, Prof. Dr. O. Höffe)

    Der Mißbrauch der Religionsfreiheit steht im Widerspruch zu den Artikeln 137 und 138 der noch heute gültigen Weimarer Reichsverfassung.

    Nichtmediziner (Mohels) dürfen keine ärztlichen Eingriffe und keine Narkosen durchführen (§ 224 StGB, Prof. Dr. Schlund, München, Dr. R. Eschelbach).

    Ärzte, die eine rituelle Beschneidung bei unmündigen Kindern durchführen, machen sich nach dem Strafrecht (§ 224 StGB) und nach dem Ärztlichen Berufsrecht strafbar (Prof. Dr. Schlund, München).

    Aufgrund Artikel 24 der Kinderschutzkonvention der UN aus dem Jahre 1989 sind archaische Riten, die für die Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

    Aufgrund der Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte hat das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Gesetzen, Verträgen und religiösen Ansprüchen (Az.: 41615 / 07).

    Dies gilt für alle Kinder in ganz Europa und nicht nur für deutsche jüdische und muslimische Kinder.


    Daß der deutsche Bundespräsident ein Gesetz auch nach dem sachlichen Inhalt bewerten muß, zeigt ein Blick in die Geschichte: Bundespräsident Köhler hat seinerzeit in einer aufgeheizten Krise das „Luftsicherheitsgesetz“ nicht unterschrieben, obwohl es vorher die parlamentarischen Instanzen „korrekt“ durchlaufen hatte.

    Eine Nichtunterzeichnung des Gesetzes zur rituellen Beschneidung, hätte eine Rechtsbeugung 2012 vermieden und die Bundeskanzlerin nicht am Regieren gehindert – wohl aber richtungweisenden Respekt im In- und Ausland hervorgerufen.

    Die zu erwartenden Proteste hätten nichts bewirkt. Man braucht sich nur die wütenden Kritiken der Vertreter verschiedener Religionen am Kölner LG-Urteil im Internet anzuschauen. Wie derartige Proteste zu bewerten sind, können wir von Immanuel Kant lernen:

    In den Jahren um 1794 hat sich Immanuel Kant mit der Frage von Religion und Moral richtungweisend beschäftigt.

    Kant stellt die moralischen Gesetze eindeutig über religiöse Forderungen

    Er sagt:

    Zitat: „Die Moral steht über der Religion, die Moral bleibt unabhängig von religiösen Vorgaben!“ und weiter:

    „Gehorche der Obrigkeit (dementsprechend heute: „dem Grundgesetz“) – das ist ein moralisches Gebot, das sich in legitimer Weise auf die Religion ausdehnen läßt. Die Religion kann auch nicht bestimmen, was geboten oder verboten ist“ - soweit Kant.

    Zitat: Prof. Dr. H. Putzke (Passau) hat völlig Recht, wenn er sagt, „den Gesetzgeber hat mit dem rituellen Beschneidungsgesetz der Teufel geritten und dieser hat die Kinderrechte mit Füßen getreten“ (2013).


    [align=justify]Daß die Bundesregierung archaische religiöse Riten durch ein Gesetz (2012) bestätigt, bleibt ein kultureller und gesetzwidriger Rückschritt, der in der Zukunft keinen Bestand haben wird.

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013

    Das Verhältnis verschiedener Kulturkreise zu einander

    Bei der Diskussion über die rituelle Beschneidung treffen die Ansichten zweier Kulturkreise auf einander, nämlich der Vordere Orient und Mitteleuropa.Während im Vorderen Orient die Religion das tägliche Leben und die Politik entscheidend bestimmt, stehen in Zentraleuropa das Recht, die Selbstbestimmung, die Freiheit und die Aufklärung im Vordergrund.

    Das Verhältnis der Religion zur Moral zieht sich durch die gesamte Philosophiegeschichte. Hieraus können wir lernen, daß viele Bräuche, die in alter Zeit üblich und Gesetz waren, heutigen Moralvorstellungen nicht mehr entsprechen.

    Wir kennen aus dem Alten Testament genügend Beispiele, die mit heutigen Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen sind: Wir bestreichen nicht mehr den Türrahmen mit Blut, um uns vor dem Zorn Gottes zu bewahren (2. Buch Mose 12, 22-28). Im Buch Mose findet man auch andere „göttliche“ Vorschriften, die heute nicht mehr anerkennungsfähig sind: „Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben“ (2. Mose, 21, 12), „Wer Vater oder Mutter schlägt, oder wer Vater oder Mutter verflucht, der soll des Todes sterben“ (2. Mose, 21, 15+17) oder Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule“ (2. Mose, 21, 24-25).

    Es gibt heute keine Hexenverbrennungen oder Hinrichtungen auf dem Scheiterhaufen, wie einst für Bruno Giordano! In den zivilisierten Ländern werden auch keine Frauen wegen Ehebruch gesteinigt, es werden keine Hände abgehackt, es werden bei uns auch keine „Ehrenmorde“ oder die Blutrache toleriert.

    Die Liste solcher archaischer Regeln, Gesetze und Grausamkeiten läßt sich anhand der Scharia, der Bibel und der Kirchengeschichte unendlich verlängern.

    Die biblische Abraham-Erzählung geht auf ein archaisches Ritual zurück bei dem zur Besänftigung der Gottheit Menschenopfer dargeboten wurden. Es setzte sich aber schon vor Jahrtausenden die Ansicht durch, daß dies barbarisch und nicht zu rechtfertigen sei.

    So entstand die Legende, in der Gott Abraham prüft, ob er seinen Sohn opfern würde (Gen. 22, 1-17). Um statt der Opferung eines Menschen der Gottheit einen Ersatz anzubieten, wurde die Beschneidung, ein sehr viel älterer und zunächst nicht religiöser Akt aus dem alten Ägypten, geheiligt (Gen17, 10-27).

    Die Beschneidung ist seit historischen Zeiten eine Machtdemonstration. Gleichzeitig gewinnt die Religion Macht über ihre Anhänger (die Bibel, 1. Buch Samuel, Kapitel 18, Vers 25 - 27) - vergleichbar der Skalpierung von Indianern, die die Engländer in Amerika als Erste praktizierten. Man braucht ein Beweisstück des Körpers des Besiegten – auch wenn heute daraus eine religiöse Zeremonie gemacht wird. Allerdings wird in der Bibel auch verboten, daß Toten Verletzungen zugefügt werden.

    Es ist kein Zufall, daß man auf die Vorhaut verfiel und sie Gott anbot, denn man brauchte einen Teil des „wertvollen Mannes“, über das die „wertlose Frau“ nicht verfügte. So konnte auch die „gottgewollte höhere Stellung des Mannes“ zementiert werden. Heute wissen wir, daß eine Frau auch eine Vorhaut an der Klitoris hat.

    Im Judentum und im Islam ist die Beschneidung Voraussetzung und Vorbedingung, um am religiösen Kultus teilzunehmen. Das Geschlecht und nicht der Glaube definiert in beiden Religionen die Gottesbeziehung.

    Im Judentum wie im Islam wird mit der rituellen Beschneidung das männliche Geschlecht eines Menschen gefeiert. Grund der Festfreude nach dem vollzogenem Eingriff bildet die Behauptung, daß ein Mensch das Glück habe, kein weiblicher Mensch zu sein.

    Ein Satz eines noch heute gebräuchlichen jüdischen Morgengebets aus der Zeit des Apostel Paulus lautet:

    Zitat:
    “Gott ich danke Dir, daß ich kein Heide, kein Sklave und keine Frau bin!“
    (zitiert nach Nicola Löser-Rott, Bonn, FAZ vom 23.7.2012, siehe auch: Isabelle Neulinger: Meinen Sohn …, 2013, S.201).

    Diese Riten führen zur Benachteiligung der Frau in der Gesellschaft und im täglichen Leben (Isabelle Neulinger, 2013). Das Pendant zur männlichen Beschneidung ist die Unreinheit der Frau während der Menstruation oder nach der Geburt eines Kindes (3. Buch Mose 15, 19-28 + 12, 2-8). In orthodox ausgerichteten Synagogen und Moscheen dürfen Frauen auch heute noch nur auf Emporen und hinter Sichtschutz beten (zitiert nach Nicola Löser-Rott, Bonn, FAZ vom 23.7.2012) und Frauen können heute nur unter Polizeischutz an der Klagemauer in Jerusalem beten (FAZ 2013).

    Während die Bücher Mose eine Staatsreligion für die Juden dokumentieren, bedeutete die Entstehung des Christentums eine völlige Abkehr vom alttestamentarischen Glauben (Apostel Paulus, Martin Luther, 1483-1546, Arsenij Gulyga 1983).

    Für die Juden war der Ritus der Beschneidung die Vorbedingung für die Erlangung des göttlichen Heils.

    Darüber berichtet die Apostelgeschichte im 15. Kapitel (Apg 15,10).

    Dagegen vollzog das Konzil der Christen in Jerusalem eine grundlegende Ablehnung der Beschneidung und des religiösen Anspruchs der Juden.

    Hintergrund war die Forderung der jüdischen Pharisäer-Partei, daß sich die nichtjüdischen Mitglieder unter den jüdischen Ritus der Beschneidung unterwerfen sollten. Dies erinnert sehr an die heutige Diskussion!

    Es muß hervorgehoben werden, daß im frühen Christentum auf Betreiben des Apostel Paulus das Beschneidungsritual im 1. Jahrhundert n. Chr. durch das Ritual der Taufe abgelöst wurde.

    In die christliche Gemeinde wird man durch die Taufe und zwar Frauen und Männer gleichberechtigt aufgenommen und nicht kraft seiner Männlichkeit! Diese neue Art den Bund mit Gott im Gegensatz zum Judentum zu schließen, hat der Ausübung und der Ausbreitung der Religion nicht geschadet, sondern sie eher gefördert.

    Den frühen Christen ging es um die Freiheit des Menschen und um die Freiheit der Religion. (Paulus im Galaterbrief 4, 1-6). Das hierfür entscheidende Apostelkonzil der jungen christlichen Gemeinde fand in den Jahren 48/49 n. Chr. in Jerusalem unter dem maßgeblichen Einfluß von Apostel Paulus statt.

    Die Entscheidung des Apostelkonzils gilt bis heute in den christlichen Religionsgemeinschaften weltweit und gehört als Religionsfreiheit zum Wertekanon der Europäischen Union (Dr. Adalbert Düllmann, Menden).

    Doch sollen wir uns wirklich durch das Berliner Gesetzgebungsverfahren von 2012 in vorchristliche Zeiten zurückversetzen lassen? Die Antwort kann nur „Nein“ lauten!

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    1-6--2013


    Auswirkungen der Beschneidung auf das heranwachsende Kind

    Ich frage mich, was wissen die Befürworter einer rituellen Beschneidung über die Vorhaut und was wissen sie über die hohen Risiken und die irreversiblen Folgen einer Beschneidung im Säuglingsalter?

    Die Vorhaut hat sehr vielfältige physiologische und biologische Funktionen, die nicht überschätzt werden können. Die Vorhaut dient dem Schutz des Penis, vergleichbar dem Oberlid für das Auge.

    Die Vorhaut besteht anatomisch nicht nur aus „Haut“, sondern ist ein hochentwickeltes sehr gefäßreiches Organ, das spezielle elastische Muskelfasern trägt. Durch eine Ausstattung mit ca. 20.000 Nervenendigungen unterschiedlichster Art und mannigfacher Funktionen entstand ein äußerst sensibler und unverzichtbarer Körperteil, der sehr viel empfindlicher ist als Fingerspitzen, Lippen oder Zunge.

    Die Vorhaut ist notwendig für eine normale Entwicklung des Knaben und der Funktion des Penis. Sie gewährleistet eine Befeuchtung der hoch empfindlichen Penisschleimhaut. Sie produziert Plasmazellen und trägt wesentlich zur Immunabwehr bei durch Verhinderung von Infektionen im Genitalbereich. Die Vorhaut bildet Pheromone (Sexuallockstoffe) und hat eine wichtige und unersetzliche Funktion für das Seelenleben und bei einer normalen sexuellen Erregung, die folglich ein beschnittener Mann so nicht erlebt und auch nicht erleben kann.

    Kein Mensch würde auf die absurde und brutale Idee kommen, das Augenoberlid bei seinem Sohn acht Tage nach der Geburt schmerzhaft entfernen zu lassen. Ein gleichartiges Verbrechen wäre das Abreißen der Fingernägel, die mit dem Nagelbett fest verklebt sind. Auch die Vorhaut des Säuglings ist mit der Glans penis fest verklebt und wird vor einer Beschneidung von der Glans penis abgerissen!! Dabei entsteht eine riesige Wundfläche, die umgerechnet auf die Körperoberfläche eines Erwachsenen mindestens 60 bis 100 qcm beträgt! (Dr. Friedhelm Schneider, Bonn, FAZ, Juli 2012)

    Nach einer Beschneidung verhornen die schutzlos gewordenen Abschnitte des Penis. Beim Geschlechtsverkehr können dann wegen der abgetrennten Nervenendigungen unerträgliche „Phantomschmerzen“ auftreten, die zum Abbruch des Coitus zwingen. Aber auch für die Sexualpartnerin eines beschnittenen Mannes wirken sich die pathologisch-anatomischen Änderungen des Penis sehr nachteilig aus (Schmerzen beim Coitus u.a.).


    Die Verantwortung für eine Beschneidung

    Haben die rigiden Befürworter einer rituellen Beschneidung schon einmal ein Folterbrett aus Holz oder Plastik gesehen, auf dem die Säuglinge festgeschnallt werden und haben sie die Säuglinge schon vor Schmerzen herzzerreißend schreien gehört oder gesehen, (wie jetzt in Israel geschehen), wie ein Kreislaufschock oder ein Atemstillstand bei einer Beschneidung aussieht? Wird vergessen, daß ein Nichtmediziner (ein jüdischer Mohel) keinen operativen Eingriff und keine Narkose vornehmen darf?

    In den USA sterben jährlich 100 bis 200 Kinder an den Folgen einer rituellen Beschneidung. Aus verschiedenen europäischen Ländern (England, Norwegen, Schweden, Finnland, Deutschland) und aus Israel sind zahlreiche Todesfälle nach Beschneidungen bekannt. Auch im Internet wird über Serien von Todesfällen nach rituellen Beschneidungen berichtet.

    Weitere Kinder sind durch Komplikationen (Kreislaufschock oder Atemstillstand u.a.) geistig behindert.

    Im Internet findet man eine eindrucksvolle Fotodokumentation der Stanford-Universität (Kalifornien) in der zahlreiche Fotos von mißlungenen Beschneidungen gezeigt werden. Wer diese Bilder kennt, wird die überflüßigen Leiden der betroffenen Kinder nicht vergessen können!

    Eine eventuelle Narkose bei einem Eingriff ohne dringende medizinische Indikation ist keine Entschuldigung für einen Befürworter und für einen Säugling eine verantwortungslose und unter Umständen lebensbedrohliche Maßnahme mit einem unkalkulierbarem Risiko!

    Todesfälle von Säuglingen bei rituellen Beschneidungen infolge der Narkose sind bekannt. In den USA wird die Zahl von Narkoseunfällen bei Beschneidungen auf mehrere Hundert jährlich geschätzt.

    Hieraus folgt zweifelsfrei, daß eine rituelle Beschneidung eine schwerwiegende und irreversible Körperverletzung darstellt, die nachhaltige negative Folgen für das gesamte Leben und eine spätere Ehe eines traumatisierten Kindes hat oder sogar zu seinem Tode führen kann.

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013


    Selbstbestimmung und Aufklärung

    Zur Beratung der Politiker in der Bundesregierung und im Deutschen Bundestag wurde im Jahre 2007 der Deutsche Ethikrat einberufen. Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Frau Prof. Dr. Christiane Woopen, nahm am 24.4.2012 in Berlin in der Pressekonferenz zur Selbstbestimmung des Individuums Stellung:


    Zitat:

    „Selbstbestimmung ist ein zentrales Prinzip der Ethik. Sie ermöglicht es dem Menschen eigene Ziele zu haben, diese verfolgen zu können und ein Leben zu führen, das er als lohnend und gelingend – oder eben auch als scheiternd - erfährt.“

    Hierzu gehört auch ein Ausspruch von Immanuel Kant:

    Zitat:

    „Die Selbstbestimmung des Menschen ist das höchste Ziel“ und Friedrich Schiller fügte hinzu: „nur so kann die Freiheit genutzt werden“ - und das sollte heute auch für alle Kinder gelten! (zitiert nach Tilman Spengler)

    In diesem Zusammenhang soll auch an einen Essay erinnert werden, den der Philosoph Immanuel Kant 1784 geschrieben hat. In diesem - in der Dezember-Nummer der Berlinischen Monatsschrift veröffentlichten Beitrag - ging Immanuel Kant auf die Frage des Pfarrers Johann Friedrich Zöllner „Was ist Aufklärung?“ ein, die ein Jahr zuvor in derselben Zeitung erschien. Kant lieferte in diesem Aufsatz seine Definition der Aufklärung. Hier ist der Wortlaut (aus Wikipedia):

    Zitat:

    „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Muthes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung“ – soweit Kant.

    Geistige Reife - Vetorecht bei Mündigkeit Heranwachsender

    Das
    Selbstbestimmungsrecht des Kindes
    (bei der Beschneidung das der Knaben) wird verfassungsmäßig nicht eingeschränkt.

    In Wirklichkeit können sich die Knaben altersbedingt noch nicht selbstständig entscheiden. Daher gelten auf dem Gebiet der Religionsausübung und der Erziehung die üblichen Regeln, wonach Unmündige durch ihre Eltern gesetzlich vertreten werden. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vertretung, über die die staatliche Gemeinschaft wacht (Art. 6, II GG), sind aber die Grundrechte des Kindes auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Religionsfreiheit vorrangig zu beachten (Dr. Eschelbach, 2013).

    Hieraus folgt, daß Kinder zwar in das Lebens- und Glaubensumfeld der Eltern hineinwachsen dürfen, sie müssen aber auch hieraus wieder austreten können, wenn sie altersbedingt zu Verstand gekommen sind. Das geht aber nicht mehr, wenn die rituelle Beschneidung schon im Säuglingsalter oder während der Unmündigkeit durchgeführt wird und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden unter Mißachtung Art. 2, Absatz 2 Satz 1 GG.

    Es braucht nicht weiter betont zu werden, daß ein heranwachsendes Kind erst die geistige Reife eines mündigen Menschen erlangen muß, bevor es für sich selbst eine ungeheuer wichtige Entscheidung für eine einschneidende und nicht reversible Körperveränderung durch eine Beschneidung treffen kann.

    Wenn das Kindeswohl vor einer Beschneidung wirklich beachtet wird, darf diese nicht vor Erreichen der Mündigkeit durchgeführt werden. Weil ein Heranwachsender noch keine Lebenserfahrung haben kann, muß vor einem derartigen Eingriff eine besonders umfassende [i]Aufklärung vorausgehen über alle möglichen Risiken für dessen Gesundheit einschließlich der negativen Folgen für eine spätere Ehe - ferner über die Bedeutung des unwiederbringlichen Verlustes eines Teiles seiner sexuellen Funktionen. Es gibt hierzu im Internet - einen eindrucksvollen Erfahrungsbericht eines Arztes, der sich im besten Mannesalter hatte beschneiden lassen.[/i]


    In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention hat auch der Deutsche Ethikrat in seiner Sitzung am 23. August 2012 in Berlin gefordert, daß vor einer Beschneidung ein entwicklungsabhängiges Vetorecht des betroffenen Jungen anerkannt werden muß !


    Deshalb ist nach Erlangen der Mündigkeit das Vetorecht eines Jungen gegen eine Beschneidung unverzichtbar.

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013

    Konfliktlösung – statt Beschneidung eine symbolische Handlung!

    Bei der Diskussion über die Beschneidung geht es ausschließlich um das Kindeswohl und nicht um die deutschen Juden. Die jüdische Religion ist in Deutschland durch einen Staatsvertrag geschützt und wird von der Bevölkerung respektiert.

    Die Juden sind in Deutschland willkommen. Aber sie müssen sich entscheiden, ob sie hier Israelis sein wollen oder ob sie Deutsche sein wollen. Wenn die Juden sich hier als Israelis fühlen, sind sie unsere Gäste, aber nicht mehr.

    Wenn die Juden in Deutschland sich als Deutsche fühlen, sind sie verpflichtet, die deutsche Verfassung, die deutschen Gesetze, die deutschen Gerichte und unsere Kultur zu achten. Das Gleiche gilt entsprechend für die deutschen Muslime.

    Auch Deutschland hat eine unverzichtbare kulturelle Identität, die geachtet werden muß!

    Bei einem Verzicht auf die rituelle Beschneidung wird die Religionsausübung der deutschen Juden weder beeinträchtigt noch mißachtet.
    Im Gegenteil, die jüdische Gemeinde würde in Deutschland höchste Anerkennung und Respekt erfahren!

    Bereits im Jahre 80 n. Chr. empfahl der Apostel Paulus, die Beschneidung nur noch symbolisch und im übertragenen Sinne vorzunehmen, er sagte:

    Zitat:

    „Ihr sollt die Vorhaut Eures Herzens beschneiden und nicht länger halsstarrig sein!“

    Eine wachsende Minderheit in den jüdischen Gemeinden praktiziert anstelle der Beschneidung eine symbolische Handlung bei der Namensgebung für das Kind ohne Zirkumzision und ohne Mißachtung des Judentums.

    Die Organisation Jews against Circumcision setzt sich dafür ein, daß die Beschneidung (Brit Mila) durch die symbolische Brit Schalom ersetzt wird (Wikipedia)

    Die Bewegung der liberalen, säkularen, humanistischen Juden verzichtet ebenfalls auf eine Beschneidung ohne Mißachtung des Judentums.

    Das Humanistische Judentum, die International Federation of Secular Humanistic Jews, ist eineBewegung im Judentum der USA, die als Quelle jüdischer Identität die jüdische Kultur und Geschichte hervorhebt. Die entscheidende Besonderheit des humanistischen Judentums ist, daß seine Rituale ohne Gebete oder anderweitige Anrufung eines übernatürlichen Gottes erfolgen (Wikipedia).

    In seiner gegenwärtigen Form wurde das humanistische Judentum 1963 von Rabbi Sherwin Wine gegründet. 1986 erfolgte die Gründung der Internationalen Vereinigung säkularer humanistischer Juden (International Federation of Secular Humanistic Jews) unter Beteiligung von Organisationen aus dreizehn Ländern.

    Das International Institute for Secular Jewish Organizations und der Workmen’s Circle bildet Rabbiner und andere Führungskräfte in den Vereinigten Staaten und in Israel aus (Wikipedia).
    Auch in Frankfurt gibt es eine Vereinigung liberaler Juden, die von der Rabbinerin Elisa Klapheck geleitet wird.

    Diese Beispiele zeigen, daß das Erziehungsrecht der Eltern auch ohne Beschneidung der Kinder ausgeübt werden kann.

    Es ist ein vergifteter Vorwurf und ein folgenschwerer
    Trugschluß, wenn jemand argumentiert “jüdisches Leben sei in Deutschland nicht möglich oder werde behindert oder gar verhindert“, wenn es keine rituelle Beschneidung mehr gibt. Das Gegenteil ist wahr!

    Eine innere Erneuerung des deutschen Judentums ist heute aus vielen Gründen dringender als je zuvor!

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013


    Rechtsverstöße durch Berliner Politiker

    Im übereilten Gesetzgebungsverfahren zur rituellen Beschneidung wurden wichtige demokratische Grundsätze ignoriert und entsprechend den Weisungen von Oligarchen und den vermuteten Vorgaben von orthodoxen Israelis manipuliert. Dies erinnerte sehr an Berichte über ein totalitäres Gesetzgebungsverfahren aus der früheren DDR zur Zeit der Herrschaft der Sowjets.

    Es ist unbestreitbar, daß hier der Wille der Mehrheit der deutschen Bevölkerung mißachtet wurde. Es ist dann auch kein Wunder, wenn die Politikverdrossenheit in Deutschland zunimmt oder die etablierten Parteien abgewählt werden. Zum Glück gibt es die „Alternative für Deutschland“.

    Beweis:


    1. Die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit erlaubt keine Verstümmelung des kindlichen Körpers aus religiösen Gründen und auch nicht eine Verletzung der Kinderrechte auf ein selbstbestimmtes Leben (Dr. R. Eschelbach).
    Die Toleranz gegenüber anderen Religionen und die Religionsfreiheit dürfen in Deutschland nicht mißbraucht werden!

    2. Daß anläßlich der Anhörung im Ethikrat am 23. August 2012 während der Vorführung einer Beschneidungsprozedur zwei Zuhörerinnen ohnmächtig wurden, so daß der vortragende Redner unsicher war, ob ein Abbruch seines Vortrags notwendig sei, wurde in der Berichterstattung durch die Medien in Deutschland völlig unterdrückt.

    3. Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates, wonach ein Vetorecht heranwachsender Knaben gegen eine Beschneidung gefordert wurde, wurde in diesem wichtigen Punkt nicht berücksichtigt und in der öffentlichen Meinung verschwiegen, so daß diese Aussage weitgehend unbekannt blieb. Die nachträgliche Meldung von Frau Prof Dr. Woopen über das geforderte Vetorecht vom Anfang Oktober 2012 blieb ebenfalls weitgehend unbeachtet.

    4. Die Zusammensetzung der „Sachverständigen“, die zu der Sitzung des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag eingeladen wurden, war so festgelegt worden, daß das „Ergebnis“ am Schluß gestimmt hat. Die Kritiker einer rituellen Beschneidung wurden erst gar nicht zur Meinungsäußerung eingeladen. Die Folge war, daß die Befürworter einer Beschneidung überwogen. (Vgl. Interview von Prof.Dr. Putzke vom 7.1.2013)

     5. Die Stellungnahme des Justizministeriums für den Deutschen Bundestag wurde entsprechend dem gewünschten Ergebnis unter Mißachtung des GG zusammengestellt. In der über 20-seitigen Handreichung für die Bundestagsabgeordneten wurden die rituelle Beschneidung verharmlost und die im GG garantierten Grundrechte der heranwachsenden Kinder mißachtet. Außerdem fehlten der wichtige Bezug auf die Artikel 136 und 137 der noch heute gültigen Weimarer Reichsverfassung oder die juristische Stellungnahme des Richters am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. T. Walter, 2012.

     6. Eine im internationalen Schrifttum heftig kritisierte Publikation in Pediatrics (2012) wurde in den Erläuterungen des Justizministeriums zum Gesetz irreführend und falsch wiedergegeben. (Interview von Prof. Dr. Putzke vom 7.1.2013).

    7. Die Liste dieser Kritikpunkte ist nicht vollständig.

    Die Gegner einer rituellen Beschneidung wollen deutsche jüdische und muslemische, wehrlose Kinder vor einer genitalen Verstümmelung schützen! Diese Kinder dürfen nicht mißbraucht werden, um archaische und orthodoxe Riten durchzusetzen.


      

    Das Zwangsbeschneidungs-Gesetz ist nach meiner Meinung nicht mit dem Grundgesetz, nicht mit der aktuellen Gesetzeslage und nicht mit dem Amtseid der regierenden Politiker in Berlin vereinbar.

    Es steht im Widerspruch zum Grundgesetz, zu grundlegenden Menschenrechten, zur Menschrechtskonvention der UN und zur Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg - (siehe auch Dr. R. Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, 2013).

    Begründung:


    Wenn Knaben vor Erreichen der Mündigkeit ungefragt beschnitten werden, steht das im Widerspruch zu Artikel 1 und 2 GG.

    Wenn Knaben beschnitten werden dürfen, Mädchen aber nicht, widerspricht das Artikel 3 GG.

    Das Erziehungsrecht der Eltern erlaubt nicht eine Verstümmelung der Genitalien eines Kindes.
    Eine rituelle Beschneidung ist keine Erziehungsmaßnahme. Die Eltern machen sich nach §§ 223-225 StGB strafbar (Dr. R. Eschelbach).

    Die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) darf nicht mißbraucht werden, um gesunde, wehrlose Kinder ohne deren rechtswirksame Zustimmung unwiderruflich für das ganze Leben zu verstümmeln und nicht selten Komplikationen, sogar mit Todesfolge, zu riskieren (Prof. Dr. R. Merkel, Prof. Dr. O. Höffe)

    Der Mißbrauch der Religionsfreiheit steht im Widerspruch zu den Artikeln 137 und 138 der noch heute gültigen Weimarer Reichsverfassung.

    Nichtmediziner (Mohels) dürfen keine ärztlichen Eingriffe und keine Narkosen durchführen (§ 224 StGB, Prof. Dr. Schlund, München, Dr. R. Eschelbach).

    Ärzte, die eine rituelle Beschneidung bei unmündigen Kindern durchführen, machen sich nach dem Strafrecht (§ 224 StGB) und nach dem Ärztlichen Berufsrecht strafbar (Prof. Dr. Schlund, München).

    Aufgrund Artikel 24 der Kinderschutzkonvention der UN aus dem Jahre 1989 sind archaische Riten, die für die Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

    Aufgrund der Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte hat das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Gesetzen, Verträgen und religiösen Ansprüchen (Az.: 41615 / 07).


    Dies gilt für alle Kinder in ganz Europa und nicht nur für deutsche jüdische und muslimische Kinder.

    Daß der deutsche Bundespräsident ein Gesetz auch nach dem sachlichen Inhalt bewerten muß, zeigt ein Blick in die Geschichte: Bundespräsident Köhler hat seinerzeit in einer aufgeheizten Krise das „Luftsicherheitsgesetz“ nicht unterschrieben, obwohl es vorher die parlamentarischen Instanzen „korrekt“ durchlaufen hatte.

    Eine Nichtunterzeichnung des Gesetzes zur rituellen Beschneidung, hätte eine Rechtsbeugung 2012 vermieden und die Bundeskanzlerin nicht am Regieren gehindert – wohl aber richtungweisenden Respekt im In- und Ausland hervorgerufen.

    Die zu erwartenden Proteste hätten nichts bewirkt. Man braucht sich nur die wütenden Kritiken der Vertreter verschiedener Religionen am Kölner LG-Urteil im Internet anzuschauen. Wie derartige Proteste zu bewerten sind, können wir von Immanuel Kant lernen:

    In den Jahren um 1794 hat sich Immanuel Kant mit der Frage von Religion und Moral richtungweisend beschäftigt.

    Kant stellt die moralischen Gesetze eindeutig über religiöse Forderungen. Er sagt:

    Zitat:

    „Die Moral steht über der Religion, die Moral bleibt unabhängig von religiösen Vorgaben!“ und weiter:

    „Gehorche der Obrigkeit (dementsprechend heute: „dem Grundgesetz“) – das ist ein moralisches Gebot, das sich in legitimer Weise auf die Religion ausdehnen läßt.Die Religion kann auch nicht bestimmen, was geboten oder verboten ist“ - soweit Kant.

    Zitat:

    Prof. Dr. H. Putzke (Passau) hat völlig Recht, wenn er sagt, „den Gesetzgeber hat mit dem rituellen Beschneidungsgesetz der Teufel geritten und dieser hat die Kinderrechte mit Füßen getreten“ (2013).

    Daß die Bundesregierung archaische religiöse Riten durch ein Gesetz (2012) bestätigt, bleibt ein kultureller und gesetzwidriger Rückschritt, der in der Zukunft keinen Bestand haben wird.

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013


    Rechtliche Aspekte der Beschneidung

    Die rituelle Beschneidung blieb auch in biblischen Zeiten nicht unangetastet:Die Makkabäer-Bücher 1 und 2 im Alten Testament der Bibel gelten alsältester Beleg für eine gesetzliche Ablehnung der Beschneidung (Brit Mila). Darin wird geschildert, daß König Antiochus IV. (* um 215 v.Chr. – gestorben 164 v. Chr.) an Epiphania (επιφάνεια) versuchte, in seinem Herrschaftsgebiet das Judentum zu hellenisieren. Antiochos verbot die Beschneidung und ließ Frauen, die ihre Söhne hatten beschneiden lassen, töten (1. Makk 1.51-64 EU und 2. Makk 6,10 EU).

    Das Kölner Landgerichtsurteil

    Die Berufungskammer des Kölner LG hat die rituelle Beschneidung bei unmündigen Kindern als Körperverletzung und als strafbare Handlung gewertet.

    Das LG Köln fordert mit Recht die Zustimmung der betroffenen Kinder zur rituellen Beschneidung nach Erreichen der Mündigkeit, hat aber die Beschneidung als solche nicht verboten, wie oft behauptet wird (Urteil vom 7.5.2012 – 151 Ns 169/11).


    Das Urteil ist rechtskräftig und damit unanfechtbar. Es entspricht unter Berücksichtigung der für alle - auch für Kinder - geltenden Grundrechte der herrschenden Rechtslage (Artikel 1 und 2 GG). Es gilt überall dort, wo das Deutsche Grundgesetz wirksam ist, also nicht nur im Umkreis von Köln. Es besteht in Deutschland keine Rechtsunsicherheit! (Prof. Dr. H. Putzke, Passau)

    Ebenso wie
    Prof. H. Putzke verteidigte auch der Richter am Bundesgerichtshof Dr. R. Eschelbach das Kölner LG-Urteil in einem Online-Kommentar zum § 223 StGB (2013):

    Zitat:

    „Die Beschneidung von Säuglingen oder Knaben hat eine Diskussion ausgelöst, die durch fehlenden Respekt vor einer zutreffenden Gerichtsentscheidung (LG Köln[....]) und falsche Tatsachenannahmen geprägt ist“….

    Die Güterabwägung, die die Berufungskammer des Kölner LG zum Kindeswohl vornahm, wurde bereits vor fast 100 Jahren (!) in den noch heute gültigen Artikeln 136 und 137 der Weimarer Reichsverfassung geregelt:

    Artikel 136: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zu einer Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“

    Artikel 137: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“


    Diese Bestimmungen gelten gemäß Artikel 140 GG auch heute noch ,

    veröffentlicht im BGBl III, 100-2. Dieses Gebot richtet sich zwar unmittelbar an den Staat. Das bedeutet aber auch, daß der Staat für die Einhaltung dieser Vorschrift auch in Religionsgemeinschaften sorgen muß.

    Diese Verfassungs-Artikel hatten also schon Rechtskraft, bevor alle heute lebenden Befürworter einer rituellen Beschneidung geboren wurden!

    Das Deutsche Grundgesetz und dieReligionsfreiheit


    Nach geltender Rechtslage beschränkt sich in Deutschland das Recht auf Religionsfreiheit auf die inneren Ziele einer Religionsgemeinschaft, in denen die Spiritualität, die Liturgie, die soziale Fürsorge, die Kirchensteuern u. ä. behandelt werden. Abweichend von dieser Rechtslage werden aber in Deutschland bei einer rituellen Beschneidung die Wehrlosen und Schwächsten gewaltsam und irreversibel für das ganze spätere Leben schwer geschädigt (Dr. Eschelbach 2013).

    Die Religionsfreiheit der Eltern hört bei der rituellen Beschneidung von Säuglingen und Minderjährigen auf! Die Religionsfreiheit endet bei Handlungen einer Religionsgemeinschaft, die die Rechte eines anderen berühren, antasten oder ignorieren. Die Religionsfreiheit darf aber nicht mißbraucht werden!

    (hier: körperliche Unversehrtheitund Selbstbestimmung Heranwachsender - gemäß Art 1 GG, Prof. Dr. O. Höffe, Tübingen und Prof. Dr. R. Merkel, Hamburg).

    Daraus leitet sich zwingend ab, daß alle Menschen, die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben, unser Grundgesetz, unsere Gesetze und unsere Kultur anerkennen und achten müssen.

    Das Erziehungsrecht und Strafrecht

    Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weibliche Genitalverstümmelungen als schädigenden Ritus zu bezeichnen, männliche Verstümmelungen aber als zulässige Ausübung im Rahmen eines angeblichen „Erziehungsrechts der Eltern“ oder gar zur Ausübung der „Religionsfreiheit“ zuzulassen (Prof. Dr. T. Walter, JZ, 1110 f, 2012).

    Das Erziehungsrecht der Eltern ist ein Mandat zur Fürsorge für die Kinder und berechtigt nicht in eine Körperverletzung einzuwilligen.

    Eine rituelle Beschneidung darf in keinem Fall als „Erziehungsmaßnahme“ deklariert werden! Das Erziehungsrecht der Eltern ist nachrangig gegenüber den Grundrechten des Individuums (Dr. R. Eschelbach, 2013).

    Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, die zwingenden Grundrechte ihres Kindes (entsprechend seiner Rechte aus Artikel 1, 2 und 4 GG) per Einwilligung in eine absurde Körperverletzung auszuhebeln und es genital verstümmeln zu lassen.

    Sie machen sich nach § 223-225 StGB strafbar, wenn sie die körperliche Unversehrtheit ihrer minderjährigen männlichen Kinder mißachten oder nicht schützen.

    Das Grundgesetz gibt den Eltern überhaupt keine Handhabe, die Grundrechte eines Kindes einzuschränken und Knaben verstümmeln zu lassen.

    Das Selbstbestimmungsrecht eines Kindes (Art. 1 und 2 GG) kann nicht während der Zeit seiner Unmündigkeit durch die 2012 in Berlin beschlossene gesetzliche Änderung des Erziehungsrechts der Eltern außer Kraft gesetzt werden.

    Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte inStraßburg hat am 6. Juli 2010 unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention mit sechzehn zu einer Stimme entschieden, daß das Kindeswohl Vorrang hat vor anderen gesetzlichen Bestimmungen, Übereinkünften und religiösen Regeln (Az.: 41615 / 07).

    Dieses Urteil hat in ganz Europa, in Israel und in den USA große Beachtung gefunden (Isabelle Neulinger 2013, S. 193 ff).

    Der Staat kann also nicht regeln, daß bei einer rituellen Beschneidung keine strafbare Handlung vorliegt, wenn die Eltern zustimmen. Das verstößt gegen die Grundrechte des Kindes. Daher ist auch eine Ankündigung verfassungswidrig, wenn bei rituellen Beschneidungen in Zukunft keine Strafverfolgung vorgenommen werden soll.

    Zu beachten ist auch, daß

    Ärzte,

    die eine Beschneidung durchführen, gegen geltende gesetzliche Bestimmungen und gegen das Berufsrecht verstoßen:

    Zitat:

    „Diese Ärzte machen sich nach dem ärztlichen Berufsrecht und nach dem Strafrecht – gemäß § 224 StGB, Absatz 1, Nr.2 - strafbar, wenn sie eine rituelle Beschneidung vornehmen.“

    (Prof. Dr. G. H. Schlund, Ehrensenator an der TU München, FAZ, 13. Oktober 2012)

    Die Frage der Haftung

    Daß das Gesetz zur rituellen Zwangs-Beschneidung (2012) die Grundrechte der heranwachsenden Kinder (Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit) mißachtet, erfüllt mich mit großer Sorge.

    Hinzu kommen Haftungsrisiken für Komplikationen, für entstandene Schmerzen, für die es ein lebenslanges Gedächtnis gibt, für seelische Schäden, für den Verlust sexueller Funktionen und für Schadensersatzforderungen in Vorleistung getretener Krankenversicherungen (Dr. jur. Dieter Laum, Vorsitzender der Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer NRW in Düsseldorf – FAZ vom 11. 12. 2012, S. 8).

    Wer kann dann verklagt werden, wenn ein mündiger, genital Verstümmelter merkt, was ihm in frühester Kindheit angetan wurde und dagegen klagen und Schadensersatz haben will? Erste Klagen sind schon rechtshängig, zum Beispiel bei LG Frankfurt.

    Wer verantwortet später ein grundgesetzwidriges, archaisches Gesetz von 2012, nur weil religiöse Riten aus dem Alten Testament und aus vorchristlicher Zeit weitergeführt werden sollten und anderen Menschen und dann noch den Schwächsten dadurch Schaden zugefügt wurde?

    Sind sich die Befürworter einer rituellen Beschneidung wirklich ihrer Verantwortung bewußt oder sonnen sie sich in dem Gefühl, später nicht zur Verantwortung gezogen zu werden?Wo sind dann die „Urheber“ und Unterzeichner eines solchen Gesetzes?

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013


    Die im Grundgesetz garantierten Grundrechte

    Die Menschen haben in Deutschland Sorge, daß unser Grundgesetz und damit fundamentale Grundrechte, zu denen das [b]Kindeswohl und der Gleichheitsgrundsatz zählen, angetastet werden aus Unkenntnis oder falsch verstandener Rücksichtnahme gegenüber archaischen und intoleranten religiösen Forderungen, denen kein Vorrecht zuerkannt werden kann und darf.[/b]

    Das Grundgesetz legt im Abschnitt „Grundrechte“ fest, welche Rechte (Menschenrechte, oder Bürgerrechte) jeder Staatsbürger gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Die Grundrechte sind im Wesentlichen Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegenüber Handlungen von Hoheitsträgern. (Art. 1 bis 19 GG).

    Die Grundrechte des Deutschen Grundgesetzes binden die Staatsgewalt und gelten für alle Bereiche des Rechts. Sie stehen unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel, die weder abgeschafft, noch verändert werden darf (Artikel 79 GG).

    Die Grundrechte geben dem Staatsbürger einen Anspruch auf Klage gegen den Staat zur Beseitigung einer Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Beachtung seiner Grundrechte kann jeder Bürger über eine Verfassungsbeschwerde einklagen (Art. 93 Abs. 1, 4a GG). Die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an sie gebunden. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte (Wikipedia).

    Die Vereinten Nationen haben die Abschaffung archaischer Rituale vertraglich geregelt:

    „Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“ gemäß Artikel 24, Absatz 3 der UN-Kinderschutzkonvention – von der UN-Vollversammlung am 20. 11. 1989 verabschiedet.

    In Deutschland ist die UN-Konvention mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der UN am 5. April 1992 in Kraft getreten.

    Alle Menschen - auch die Kinder - haben ein grundlegendes Menschenrecht auf genitale Unversehrtheit!

    Es erstaunt, daß bisher bei der Beschneidungsdebatte den betroffenen Heranwachsenden noch nicht ausreichend die selbstverständliche Sorge entsprechend den im Grundgesetz garantierten Rechten auf Menschenwürde und uneingeschränkte Unversehrtheit gewährt wird (Art. 1 und 2 GG). Dieses Recht kann auch nicht durch die Eltern eingeschränkt werden.

    Die Forderung, zweifelhafte und schädigende Riten, wie die weibliche Genitalverstümmelung zu verhindern, mündet dann auch noch in einen Verstoß gegen Art. 3 GG, wonach alle Menschen - also Knaben wie die Mädchen - gleichberechtigt sind. Wieso soll eine grundgesetzwidrige genitale Verstümmelung von Mädchen anders beurteilt werden, als eine genitale Verstümmelung von Jungen? (Prof. Dr. Walter 2012, Dr. Eschelbach 2013)

    Prof. Dr. Dr. Wolfram V. Reimold
    2-6--2013

    Stellungnahmen von Ärzten und Organisationen zur Beschneidung

    In neuerer Zeit wird eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung von zahlreichen Ärzteorganisationen in den zivilisierten Ländern abgelehnt: Canadian Pediatric Society (1996), American Pediatric Association (1999), Royal College of Surgeons (England, 2000), British Medical Association (2006), Royal Australian College of Physicians (2010), Royal Dutch Medical Association (2012) (zitiert nach Prof. Dr. med. Jürgen C. Fröhlich, Springe). Schwedische Ärzteorganisationen lehnen heute jede rituelle Beschneidung ab.

    Die Gesellschaft der Deutschen Kinderärzte (Hanau, Oktober 2012) verneint ebenso wie, deutsche Ärzte aller Fachrichtungen, ferner der Deutsche Kinderschutzbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter die Forderung nach einer rituellen Beschneidung Heranwachsender.

    Nach mehreren neuen Umfragen lehnen mindestens 70 % der Bevölkerung in Deutschland eine rituelle Beschneidung wegen der Verletzung der Grundrechte der Kinder ab.

    Ärztliche Befürworter einer Beschneidung, vor allem in den USA, stützten sich auf frühere und heute veraltete Untersuchungen in Afrika zur Häufigkeit von sexuell übertragbaren Krankheiten, auf Grund derer ein scheinbarer Vorteil der Beschneidung vermutet wurde. a sich die dortigen hygienischen Verhältnisse nicht mit denen in Europa vergleichen lassen, ist eine solche Befürwortung in Deutschland wissenschaftlich nicht haltbar.

    Eine fragwürdige Publikation aus den USA (2012) zu scheinbaren Vorteilen einer Beschneidung berücksichtigt in einem Computermodell nur rechnerische Kosten und virtuelle Annahmen für einen imaginären, zukünftigen Nutzen von Beschneidungen, nicht dagegen medizinische Erfahrungen und auch nicht psychologische, ethische oder rechtliche Gesichtspunkte (Arch. Ped. Adolesc. Med. 166, 910-918 + 962-963 2012).

    Die finanziellen Umsätze der rituellen Beschneidungen werden in den USA auf bis zu eine Milliarde Dollar jährlich geschätzt. Die Stellungnahme der American Academy of Pediatrics (AAP, 2012) dient Lobby-Interessen von Gynäkologen, die an der Beschneidung in den USA massiv verdienen (Putzke, 2013). Diese ungeeignete Publikation aus dem Jahre 2012 wurde durch die Bundesjustizministerin den Bundestagsabgeordneten in Berlin als Beratungsgrundlage in vorgegebener, irreführender Absicht und verfälschend als „wissenschaftlicher Beleg“ für angeblich „nützliche Effekte“ einer rituellen Beschneidung untergeschoben (Bundestagsdrucksache 597, 1-24 vom 11. Oktober 2012).

    In der wissenschaftlichen Literatur (2012) wurde diese Publikation der AAP dagegen vehement abgelehnt. Im März 2013 haben Kinder-Fachärzte, Kinder-Chirurgen und Kinder-Urologen aus 19 europäischen Kinderärzteverbänden (Deutschland, England, Irland, Island, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Dänemark, Niederlande und Canada) die amerikanische Publikation der AAP (2012) zurückgewiesen und die unbegründete und fälschliche Behauptung von „Vorteilen einer Beschneidung für die Knaben“ widerlegt. (Pediatrics 131, 796-800, 2013).

    Häufigkeit der Beschneidung von Kindern im Ausland

    In den USA war früher die Beschneidungsrate von Knaben prozentual sehr hoch. Die Zahl der Beschneidungen geht jedoch in den USA seit 20 Jahren mit fallender Tendenz dramatisch zurück. Während zwischen 1970 und 1980 noch etwa 79% der Knaben beschnitten wurden, sank diese Zahl im Jahre 1999 auf 62% und im Jahre 2010 auf unter 55% (Ped. 2012).

    In Massachusetts liegt ein Gesetzentwurf vor, welcher eine Beschneidung ohne medizinische Indikation verbietet (The Male Genital Mutilation Bill, zit. n. Dr. Fröhlich).

    In 18 amerikanischen Bundesstaten, in Australien und in mehreren Provinzen Kanadas werden keine Beschneidungen von Kindern mehr durchgeführt. In Neufundland liegt die Beschneidungsrate unter 0,4 %.

    In Osteuropa ist nur eine sehr kleine Minderheit unter den jüdischen Männern beschnitten, was auf ein Verbot unter dem kommunistischen Regime vor 1989 zurückzuführen ist. Zum überwiegenden Teil wurden später die Beschneidungen nicht nachgeholt.

    Die Häufigkeit von Beschneidungen beträgt in England höchstens 0,5 % und 1,6 % in Dänemark. In Frankreich ist die Beschneidung gesetzlich verboten, wird aber nicht bestraft. In mehreren Landesteilen Österreichs sind rituelle Beschneidungen nicht erlaubt.In Norwegen sind wegen mehrerer Todesfälle bei rituellen Beschneidungen nur wenige Männer beschnitten.

    In Schweden ist die Beschneidung gesetzlich stark eingeschränkt, wird aber von den schwedischen Ärzten und Ärzteorganisationen wegen mehrerer Todesfälle bei rituellen Beschneidungen völlig abgelehnt, so daß dort nur eine sehr geringe Zahl der Kinder beschnitten wird. In Schweden ist die rituelle Beschneidung gesetzlich verboten bei Säuglingen, die älter als 2 Monate sind.

    Auch Theodor Herzl, der Begründer des modernen politischen Zionismus, hat seinen Sohn Hans, der 1891 geboren wurde, nicht beschneiden lassen. Zu dieser Zeit wurde in Österreich eine Massentaufe der Juden im Stephansdom empfohlen.

    Israelische Gegner der Beschneidung geben an, daß drei Prozent der jüdischen Israelis ihre Söhne nicht beschnitten haben oder nicht beschneiden wollen. Ohne den bestehenden religiösen Zwang würden heute mindestens 30 % der jüdischen Eltern in Israel ihre Söhne nicht mehr beschneiden lassen.

    Andrea Krogmann berichtete weiter am 26.7.2012 in Domradio.de über die: „Brit ohne Schnitt"

    Zitat:
    „Während eine breite Mehrheit der Juden in dem seit Jahrtausenden zelebrierten Ritual der "Brit Mila", also der Beschneidung kleiner Jungen, ein unaufgebbares Merkmal ihrer Religion sieht, wächst auch in Israel die Zahl seiner Gegner.

    Sie heißen "Kahal", "Ben Schalem" oder "Brit bli Mila" (Bund ohne Beschneidung); und auch wenn ihr Spektrum vom Angebot alternativer Initiationsriten bis hin zum Streben nach einem Verbot der Beschneidung reicht, ist den verschiedenen Organisationen eines gemeinsam: In einer jüdisch-israelischen Gesellschaft, in der der beschnittene Mann den Normalfall darstellt, wollen sie Akzeptanz schaffen für die Minderheit derer, die mit einer alten Tradition brechen.“