Beiträge von Lutz Herzer

    Aus Deiner Sicht besteht das OLG also aus rechtsbeugenden Dilletanten, denen Lutz Herzer mal zeigen muss, wo der Bartel den Most holt.


    Nein, ich halte dem Gericht ja eher das Gegenteil von Rechtsbeugung vor, nämlich, dass es den § 1631d BGB bis jetzt offensichtlich für verfassungskonformes und anwendbares Recht hält. Dem § 1631d BGB soll mit diesem Urteil der Weg in die Rechtsprechung geebnet werden. Da passt doch Prantls Kurzkommentar ganz gut dazu. Man muss es nur durchschauen wollen. Die Leitsätze zum Urteil sind jedoch kinder- bzw. jungenfeindlich.


    Zitat

    OLG Hamm Leitsatz Nr. 4:
    "4. Die Frage der Kindeswohlgefährdung ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 1631 d Abs. 1 BGB am Maßstab des § 1666 BGB zu beantworten. Rein medizinisch-gesundheitliche Bedenken können insoweit nicht maßgeblich sein, da § 1631 d Abs. 1 BGB (in Kenntnis des Gesetzgebers von den geringen medizinischen Restrisiken einer ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung) gerade eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt."


    Die Risikobewertung einer Amputation wurde in einem Gesetz festzementiert, was ja eigentlich das Unding dabei ist. Dem Gesetzgeber fehlt dazu die Kompetenz. Risikobewertungen sind Angelegenheit von Ärzteverbänden und nicht Gegenstand opportunistischen parlamentarischen Abstimmungsverhaltens. Die unzureichenden Stellungnahmen der AAP sind auch längst widerlegt. Das OLG Hamm folgt dennoch blind dem Gesetzgeber, der sich die Rolle des Chef-Forensikers für jeden Fall einer "ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung" angemaßt hat.

    Ich wage es, den Richtern zu unterstellen, dass sie sich möglicherweise beim Gesetzgeber beliebt machen möchten. In welcher Weise sich das lohnen kann, ist auf der Titelseite der heutigen Printausgabe der SZ zu lesen:

    Zitat

    SZ, 27.09.2013:

    "Ein Club und 45 Sessel

    Warum sind am Bundesgerichtshof nur wenige Anwälte zugelassen?

    Am Montag, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger war gerade frisch abgewählt, hat Thomas Kofler einen Brief vom Bundesjustizministerium bekommen. Sein Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) sei abgelehnt, er könne binnen 14 Tagen dagegen klagen...

    ...Nächste Woche wird Koflers Eilantrag abgewiesen, übernächste Woche wird die noch amtierende Ministerin acht Juristen zu Rechtsanwälten beim BGH ernennen..."

    Es bleibt natürlich jedem selbst überlassen, was sie oder er dabei wahrnimmt.

    Du hast Dich ja schon zweimal mit Donnergetöse aus dem Forum verabschiedet. Wie wär's mit einem dritten Mal?


    So, mit Donnergetöse soll ich mich also verabschiedet haben. Interessante Feststellung. Jedenfalls innerlich bleibe ich auch verabschiedet. Ich schreibe nicht für die paar Foristen, die sich aus welchen Gründen auch immer an meiner Person reiben. Dass meine Beiträge aus persönlichen Gründen unerwünscht sind, habe ich hiermit zur Kenntnis genommen.

    Es handelt sich hier offenbar um ein kinderfeindliches Urteil, auch wenn das vorläufige Ergebnis zuerst darüber hinweg täuscht. In der Begründung steht einfach zu viel Mist drin, vor allem für ein OLG:

    Zitat

    "Würde man auf diese Risiken und Schmerzen abstellen, würde das Recht der Eltern aus § 1631 d Abs. 1 BGB ausnahmslos ins Leere laufen, da jeder medizinisch nicht indizierte Eingriff dann bereits wegen der gesundheitlichen Restrisiken und der durch den Eingriff zugefügten Schmerzen zu unterbleiben hätte. Bzgl. dieser Folgen muss es nach dem oben Gesagten aber genügen, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern vor der Zustimmung zu dem Eingriff umfassend ärztlich aufklären lassen."


    Das Gericht erkennt also, dass das Recht der Eltern ins Leere laufen müsste und tut was? Es rettet den § 1631d BGB. Wäre doch Schade um das schöne Gesetz! Dazu wird ganz einfach das Recht der Eltern pauschal über die körperliche Unversehrtheit des (männlichen) Kindes gestellt. Welche Rolle aber kann es denn für das Kindeswohl spielen, ob die Eltern über Risiken aufgeklärt werden oder nicht? Im Falle einer anschließenden Entscheidung pro Beschneidung wohl keine. Wenn außerdem etwas im Rahmen der Risikoaufklärung schief ginge, dürfte das Kind ziemlich sicher leer ausgehen, da die Eltern ja vorher aufgeklärt worden sind.


    Zitat

    "3. Die Entscheidung nach § 1631 d Abs. 1 BGB ist nur dann nicht wirksam von den oder dem sorgeberechtigten Elternteil(en) zu treffen, sondern im Streitfall zwischen Eltern zumindest im einstweiligen Anordnungsverfahren auf einen neutralen Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn zwischen den Eltern in Streit steht, ob die Beschneidung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde und sich im Rahmen einer Folgenabwägung kein gänzlich eindeutiges Ergebnis zugunsten der Beschneidung und gegen eine Kindeswohlgefährdung ergibt."


    Wenn ich das Gericht hier richtig verstehe, ist das Kindeswohl nur dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern darüber in Streit geraten, ansonsten nicht(?). Was bitteschön ist denn das für eine Auffassung von Kindeswohl? Vorteil für Jungen aus zerrütteten Familienverhältnissen?

    Sehr fragwürdig ist auch die geplante Anhörung des vorgesehenen Arztes. Vielleicht könnte stattdessen das Gericht ja einfach einmmal auf die Idee kommen, die Vermutung anzustellen, dass dieser Arzt höchstwahrscheinlich schon zahlreiche Beschneidungen gem. § 1631d BGB "verkauft" haben könnte und somit als hochgradig befangen einzustufen wäre:


    Zitat

    "Im entweder bereits anhängigen oder zu erwartenden Hauptsacheverfahren zur Gesundheitsfürsorge für G wird nach dem oben Festgestellten zunächst eine umfassende Anhörung nicht nur der Kindeseltern sowie des als Behörde beteiligten Jugendamts und des Ergänzungspflegers, sondern nach entsprechenden vorbereitenden Gesprächen auch des Kindes G, des vorgesehenen Arztes und eines Verfahrensbeistandes zu der umfassenden und nicht lediglich vorläufigen Beantwortung der Frage einzuholen sein, ob die von der Kindesmutter beabsichtigte Beschneidung das Kindeswohl von G über die Unannehmlichkeiten des medizinischen Eingriffs als solche hinausgehend mehr als nur unerheblich beeinträchtigt."


    Dann die Widersprüchlichkeit zwischen einerseits Nichteinwilligungsfähigkeit und der dann doch vorgesehenen Anhörung des Kindes. Ein Ansporn für die Mutter, den Kleinen so zu bearbeiten, dass er dem Gericht schon noch das richtige sagen wird. Ein Sechsjähriger, für den das Thema Sexualität noch in weiter Ferne liegt, kann jedoch nichts verwertbares zur Frage seiner Beschneidung äußern. Er kann auch überhaupt keine Ahnung von dem haben, was ihn hinterher erwartet und was ihn in ferner Zukunft erwarten wird. Das hat auch nichts damit zu tun, dass er z.B. ohne weiteres dazu befragbar wäre, bei welchem Elternteil er leben möchte.

    Von einem konkreten Normenkontrollverfahren vor dem BVferG hat das OLG Hamm anscheindend bis jetzt noch nichts gehört. Von den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes wohl ebensowenig.

    Möglicherweise wird auch dieser Familienvater von Familienrechtlern vertreten, denen der § 1631d BGB als zusätzliche Einkommensquelle gerade recht kommt. Eine Individualbeschwerde beim BVferG wird da natürlich auf keinen Fall in Erwägung gezogen. Die Kuh muss erst ausgiebig gemolken werden, bevor sie geschlachtet wird.

    Und ich glaube meine, dass es sehr wenige Frauen gibt, die so krank drauf sind, wie jene Internatsleiterin.
    "sehr straff und hoch,bis dicht an die Hoden ". Was für ein quatsch an Übertreibung! Straff reicht nicht, es muss "bis dicht an die Hoden" sein.


    es müsste ja auch erstmal ein Arzt gefunden werden, der sich für so einen Quatsch zur Verfügung stellen würde.

    Völlig bedeutungslos ist es, ob die Beiträge von Männern oder Frauen verfasst worden sind. Es handlet sich jedenfalls um mehr oder weniger gestörte Persönlichkeiten, die es wert wären, von den Staatsanwaltschaften ins Visier genommen zu werden. Solche Beiträge können andere Idioten zu Straftaten animieren.

    Ich persönlich habe kein Problem mit dem Schächten. Man kann für oder gegen das Töten von Tieren zum menschlichen Verzehr sein, aber wenn man das Töten überhaupt erlaubt - dann ist das Schächten eigentlich eine schnelle und effektive Methode.

    Die Frage, ob die Methode schnell und effektiv ist, wird der ethischen Problematik nicht ganz gerecht. Zu klären wäre, ob ein Tier zum Verfügungsobjekt weltanschaulicher Willkür degradiert werden kann. Wird das Schächten aus religiösen Gründen erlaubt, sind die Grenzen für anderweitige Kulthandlungen mit Tieren unbestimmt.


    Die eigentliche Tortur machen die meisten Schlachttiere vor der Tötung durch.


    Ähnliche Argumentationsmuster haben Beschneidungsbefürworter ebenso drauf. Die Stichworte sind dann Abtreibung, Leistungssport, schlechte Ernährung etc. Man sollte lieber nicht beginnen, ein Übel zum Maßstab eines anderen Übels zu machen.


    Zitat

    "...Die Atmosphäre in Polen sei antisemitisch so aufgeladen wie lange nicht mehr, betont Kadlcik und kündigt an: »Wenn der Sejm seinen Fehler nicht einsieht und revidiert, müssen wir vor das polnische Verfassungsgericht und dann vor den Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg ziehen." (Jüdische Allgemeine)


    Das könnte dann sehr interessant werden, ob der "Menschengerichtshof" das Schächten zulassen würde. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls hat Schächten erlaubt und wiederum Kruzifixe in Klassenzimmern verboten. Straßburg hat das Kruzifix in Klassenzimmern erlaubt, allerdings in Italien und mit einer auf den Kulturellen Hintergrund Italiens bezogenen Begründung.

    Für Schächten in Polen ist auf europäischer Ebene meiner Einschätzung nach alles offen.

    Wenn jemand vor Inkrafttreten des 1631d verstümmelt wurde (auch lege artis, von einem Arzt), wie soll er dann vom 1631d betroffen sein?
    Das Verbrechen ist geschehen, und nicht wieder rückgängig zu machen. Die Täter könnten auch ohne 1631d nicht verurteilt werden (Verbotsirrtum).

    Der § 1631d BGB verharmlost den Eingriff und tangiert somit durchaus die Rechte von früher Beschnittenen. Angenommen jemand möchte zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus einer noch nicht verjährten Beschneidung auf dem Rechtsweg geltend machen, wäre er vor Gericht durch den § 1631d BGB eindeutig in eine ungünstigere Rechtsposition versetzt, als ohne dieses Gesetz. Gegnerische Versicherungsanwälte würden da so viel wie möglich herausholen. Meiner Auffassung nach müsste es sogar möglich sein, eine Verfassungsbeschwerde vorzuschalten, da eine Schadensersatzklage unter den durch § 1631d BGB geschaffenen Bedingungen als unzumutbar betrachtet werden kann. Benachteiligungen vor Gericht - seien sie auch noch so geringfügig - müssen vom BVerfG eigentlich sehr ernst genommen werden. Ich hatte das vor ein paar Monaten bereits unter einem anderen Nickname angesprochen. Aktiv werden müssten halt Betroffene.


    Das aus geschlechtlichen Gründen verminderte elterliche Sorgerecht aber. Eltern einer Tochter können doch schlecht weniger Rechte haben als Eltern eines Sohnes. Das wäre geschlechtliche Diskriminierung.

    Das BVerfG müsste dann Farbe bekennen: Ist diese Vorhaut-Amputaion bei Mädchen vom Sorgerecht gedeckt, oder nicht? Und wenn nicht, dann liegt die nächste Frage auf der Hand.


    Ja, Eltern könnten so eine Beschwerde auf Art 3 i.V.m. Art. 6 GG stützen. Dem BVerfG würde zu dieser Ungleichbehandlung aber höchstwahrscheinlich eine Rechtfertigung einfallen. Interessant wär's aber allemal.

    Die geschlechtliche Diskriminierung durch den §1631d gab es doch schon vor dem 226a! Und es hat ja ein Verstümmelter versucht - abgeschmettert.


    Da der Beschwerdeführer bei seiner Beschneidung älter als sechs Monate war und von einem Nichtarzt beschnitten worden ist, lag keine Beschneidung nach § 1631d vor. Das war die wesentliche Begründung der Zurückweisung, wenn du den Fall meinst, den ich auch meine. Man müsste auch mal die Beschwerde gelesen haben.

    Da der § 226a StGB altersunabhängig ist, sieht die Sache anders aus.

    Nein, klagen könnten Eltern die ihre Tochter vorhaut-amputieren möchten.

    Der höhere Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Tochter dürfte kaum einen Beschwerdegrund darstellen. Wenn eine Bevorzugung durch den Bevorzugten angreifbar sein sollte, würde mich das wundern. Ausschließen kann ich es wiederum nicht. Von dem Versuch würde ich solchen Eltern eher abraten. Vielleicht endet der recht schnell in einem Entzug des Sorgerechts.

    In den nächsten Tagen wird aller Voraussicht nach das Muschischutzgesetz, der § 226a StGB, von dem Mann, der kürzlich bei der amerikanischen Nationalhymne dann doch auf einmal Nerven zeigte, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

    Ab diesem Zeitpunkt dürfte jede männliche Person jeden Alters, die über äußere Genitalien verfügt, in Form einer Verfassungsbeschwerde dagegen klagen können. Verletzte Grundrechte könnten dabei sein:

    Art. 3 Abs. 2 u. 3 GG:

    • Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes durch Ausschluss von dem Genuss des Schutzes der in Art. 2 Abs. 2 GG gewährten körperlichen Unversehrtheit durch strafrechtliche Prävention in Form des § 226a StGB.
    • Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes durch Schlechterstellung des Schutzes der in Art. 1 Abs. 1 GG gewährten Menschenwürde.


    Eltern kleiner Jungs haben besonders gute Karten, da sie den § 1631d BGB gleich mit angreifen können (bis zum 27.12.2013). Die können das BVerfG dazu auffordern, entweder den Unterschied zwischen Beschneidung und Verstümmelung bei Jungen klar und präzise zu definieren und abzugrenzen, oder beide Gesetze außer Kraft zu setzen. Auf den ersten Fall wird sich das Gericht wohl kaum einlassen.

    Ich werde auf jeden Fall klagen, da die Diskriminierung durch den § 226a StGB altersunabhängig wirkt. Was ich hier schreibe, stellt lediglich meine persönliche Rechtsauffassung dar. Es bleibt natürlich jedem selbst überlassen, sich seine eigene zu bilden.

    BTW: meine in Karlruhe gescheiterte Diskriminierungsrüge gegen den § 1631d BGB ist in Straßburg von der Kanzlei des EGMR an das Gericht übergeben worden. Die erste Hürde dort ist also schon mal überstanden. Wäre die Beschwerde formal eindeutig unzulässig, hätte die Kanzlei mir das mitgeteilt und das wär's dann gewesen. Für Nichteingeweihte: es geht um die strafrechtliche, verfassungsrechtliche und konventionsrechtliche Bevorzugung von religiösen Beschneidern. Den meisten ist das wohl wurscht, da sie kein Interesse am Beschneiden haben. Das Religionsprivileg deshalb nicht anzugreifen, halte ich jedoch für ebenso falsch wie die Haltung, man könne doch überwacht werden, da man nichts zu verbergen habe. Wenn man im Leben erst dann Au schreit, wenn's einen persönlich erwischt, ist es oft zu spät.

    Zum Beispiel kann es in einer Therapie ja offensichtlich keinesfalls darum gehen, dass, sagen wir, eine vergewaltigte Frau ihre "Vergewaltigung akzeptiert".


    Eine Vergewaltigung und ein beschnittener Penis - ich meine dabei nicht die Beschneidungsprozedur - sind zwei verschiedene Dinge. Der Vergleich hinkt. In dem einen Fall geht es um Erlebtes, meist ohne bleibende körperliche Veränderungen, indem anderen Fall geht es um die körperliche Modifikation, die nicht rückgängig zu machen ist. Ob das hilfreich ist, einen jungen Mann regelrecht davon abzuhalten, seinen Körper so zu akzeptieren, wie er ist, stelle ich in Frage. Es geht mir auch nicht darum, dass er das Unrecht akzeptieren soll.


    Aber um zu widersprechen und insbesondere intaktivistisch aktiv zu werden in gleich welchem Umfang oder konkreten Sinne, muss man ja die vorherrschende Ideologie zunächst mal anerkennen und eben berücksichtigen.


    Vielleicht möchte nicht jeder Beschnittene intaktivistisch aktiv werden, sondern einfach nur mit seinem Zustand zurecht kommen und seine Ruhe haben.


    Zitat

    Was du dir offenbar nicht vorstellen kannst, ist, dass jemand die Realität anerkennt und lernt, sich mit dieser Realität als Realität (das heißt, insofern sie unabänderlich ist) wohlzufühlen.


    Für den jungen Mann besteht die Realität darin, dass er beschnitten ist. Mit welcher Realität soll er sich nun wohlfühlen? Etwa in seiner Opferrolle?

    Was du hier plädierst, ist ja quasi Rückverdummung eines Patienten in einen geistigen Zustand, in welchem er seinen beschnittenen, nicht intakten Schwanz für intakt hält. Dabei ist "beschnitten" definiert als "nicht intakt".

    Achso, habe ich das behauptet?

    Wenn man deine Kritik liest...sollte man meinen, Sandro habe geschrieben

    "Ich bin eigentlich mit meinem Sex ganz zufrieden, aber meine Kollegen im Militär sagen mir, ich wäre verstümmelt und würde nur ein Bruchteil von dem spüren, was sie spüren. Stimmt das? Ich mache mir Sorgen."


    ich wüsste nicht, weshalb man das meinen sollte.

    Ich sehe in seinem Fall für Beschönigungen wahrlich keinen Anlass.


    Ich auch nicht, genauso wenig wie für Dramatisierungen.

    Wenn er von Fuxens' Ablenkungsmanövern erst mal auf den Tripp geschickt wird, es läge einfach an seiner Psyche,

    Behauptet sie nicht. Sie schreibt:

    Zitat

    "Wie es dir geht, kannst nur du beurteilen. So wie du die ­Situation schilderst, vermute ich, dass psychische Faktoren in deiner Situation eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Du scheinst mit deinem Körper und konkret deinem Penis auf Kriegsfuss zu stehen. So Lust zu erleben, ist schwierig."


    Sie stellt garnicht in Abrede, dass die psychischen Faktoren mit der Beschneidung in Zusammenhang stehen könnten. Das wird ihr hier aber reflexartig unterstellt.

    Es ist für mich kein politisches Statement, wenn ich sage, dass alle Menschen ein Recht darauf haben, mit intakten Genitalien aufzuwachsen.

    Das nützt einem beschnittenen Hilfesuchenden nur im Moment nichts mehr. Und dass es für ihn zu spät ist, darauf muss ich ihn nicht persönlich hinweisen. Diese "Hilfe" kann sogar ich mir in dieser Situation verkneifen.

    Mit dem Begriff "intakt" bin ich auch eher zurückhaltend. Ich muss einem Beschnittenen nicht indirekt mitteilen, er sei nicht intakt. Sollte er sich nicht intakt fühlen, würde ich versuchen, ihn dabei zu unterstützen, dieses Gefühl zu überwinden.

    Um politischen Druck durch gezielte Provokation aufzubauen, mag der Begriff "intakt" seinen Zweck erfüllen.

    Das ist ja alles irgendwie widersprüchlich. Die Sexberaterin wird für die Feststellung angegriffen, der Ratsuchende schiene mit seinem Penis auf Kriegsfuß zu stehen.

    Dann sind sich jedoch alle hier darüber einig, einen Zwanzigjährigen auf jeden Fall zunächst auf Kriegsfuß mit seinem Penis zu schicken. Er muss nämlich zu allererst darüber aufgeklärt werden, dass ihm Unrecht - unter welchen Umständen auch immer - angetan worden ist und darin bestätigt werden, dass sein Genital verstümmelt worden ist. Nein, da er sich in seinen Wahrnehmungen nicht irren kann, könnte man ihm auch gleich mitteilen, dass alles mit ihm in Ordnung ist und er beim Masturbieren immer schön daran denken möge, dass es mit Vorhaut auf jeden Fall viel besser sei. Auch darf anscheinend auf gar keinen Fall der Versuch unternommen werden, ihn davon abzubringen, sich nicht normal zu fühlen. Bevor irgendwelche Tipps - ob nun hilfreich oder nicht - zur Verbesserung des Sexuallebens abgegeben werden, muss er über den vollen Umfang seines Leids aufgeklärt werden. Vielleicht soll er sich am besten in 14 Tagen wieder melden, damit er dann aus der Nummer wieder rausgeholt werden kann.

    Einen Zwanzigjährigen in eine solche Achterbahn zu setzen, halte ich für sehr heikel.

    Nun möchte ich nicht dahingehend verstanden werden, dass es mir darum ginge, die Ratschläge der Frau Fux über den grünen Klee zu loben. Immerhin empfiehlt sie einen Sexualtherapeuten. Politische Stellungnahmen zum Beschneidungsproblem muss sie überhaupt keine abgeben.

    Im Jahre 2 nach dem Kölner Urteil erwarte ich von Sexberatern, dass sie endlich offen und unverblümt sagen "Dir ist Unrecht geschehen, du bist das Opfer eines völlig sinnlosen Übergriffs auf deinen Körper! Und es gibt nicht wenige, die dein Leid teilen." DAS ist für mich das Fundament, auf dem man an einer Verbesserung seiner Situation arbeiten kann. Alles andere trägt das Geschmäckle von Tabuisierung, Relativierung, Nicht-ernst-Nehmen.


    Weshalb sollte ein Therapeut von sich aus seinen Patienten darauf aufmerksam machen, wie schlimm seine Situation ist? Sollte das Ziel einer Therapie sein, dass sich jemand als verstümmelt empfindet und eine Verbesserung seines Sexuallebens in den Wind schreibt? Da müsste der Patient ja mit dem Anliegen kommen, dass er nur darunter leidet, nicht als Opfer wahrgenommen zu werden. Zu therapieren wäre dann nicht er, sondern sein Umfeld.

    Man sollte sich schon darüber im klaren sein, dass von Therapeuten andere Ziele und Strategien verfolgt werden, als von Intaktivisten, wie uns hier.

    Ach so okay, ich dachte schon ihn stört einfach, dass ihm ein wichtiger :!: Teil seiner Genitalien fehlt. Das Problem der erschwerten Masturbation lässt sich bestimmt auch irgendwie auf psychische Störungen zurückführen :thumbup: . Naja, jetzt mal wieder ernst, ich dachte auch erst, es gäbe nur Vorteile beschnitten zu sein, bis ich meine ersten sexuellen Erfahrungen hatte... X(


    Ich glaube nicht, dass die Therapeutin den physischen Vorhautverlust übergehen und nur psychogene Ursachen gelten lassen möchte. Anscheinend gibt es da hin und wieder Missverständnisse. Ziel einer Therapie sollte sein, die Akzeptanz des körperlichen Zustandes oder etwas darüber hinaus - es muss ja nicht gleich in Narzissmus enden - zu erreichen. Vorausgesetzt, man möchte den psychischen Teil seines Leidens lindern. Der Status der Betroffenheit kann davon völlig unberührt bleiben. Käme jemand auf die Idee, zu sagen, "siehst du, geht doch. Ist doch hab so schlimm", wäre das nichts anderes als Perfidie und Empathielosigkeit.

    Diese Silikontrainer sind definitiv echt. Es gibt sie auch noch in braun und schwarz und in unterschiedlichen "Altersstufen":

    http://www.medexsupply.com/search.php?q=circumcision

    Selbst der Hersteller scheint nicht zu wissen, wie ein unbeschnittener Penis eines Erwachsenen aussieht.

    http://www.medexsupply.com/images/NSC-LF00938U.jpg


    Da hätten sie schon die Entwicklung des Produkts besser nach China verlagert.