Beiträge von Lutz Herzer

    Höchstens wegen mangelhafter Aufklärung hätt ich was machen können. Aber als ich dies begriff war es eh schon verjährt.


    Wieso wird hier die Sache immer wieder so dargestellt, als sei sie verjährt?

    Bei Behandlungsfehlern gibt es eine Gesamtverjährungsdauer von 30 Jahren. Eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt für Fälle ab dem 01.01.2002 innerhalb dieser 30 Jahre erst dann zu laufen, wenn der Betroffene Kenntnis vom Behandlungsfehler erlangt hat. Ein körperliches Leid muss der Patient dabei nicht zwingend mit einem Behandlungsfehler in Verbindung bringen, insbesondere dann nicht, wenn er nicht umfassend aufgeklärt und ihm eine psychiatrische Behandlung nahegelegt worden ist.

    Ich möchte ja niemanden zum Prozessieren ermuntern, halte aber das Streuen ungenauer Informationen über Verjährung für unverantwortlich.

    Vielen Dank für deinen Bericht, der sehr authentisch rüberkommt.

    Was mich interessieren würde: vor zwei Jahren begann die Beschneidungsdebatte, ausgelöst durch das Kölner Urteil. Wie hatten diese Veränderungen damals auf dich gewirkt? Was hattest du empfunden, als dann im Dezember 2012 das Beschneidungsgesetz, der § 1631d BGB, verabschiedet worden ist? Die Ereignisse werden ja kaum spurlos an dir vorbei gegangen sein.

    Nur aus der bescheidenen Perspektive eines Nichtjuristen:

    Wer sich als Opfer einer Straftat fühlt, sollte Strafanzeige erstatten.

    Zu überlegen ist, ob man den Rechtsweg über Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren etc. ausschöpft, um ggf. wegen Entzug des Opferstatus durch § 1631d BGB die Verletzung der Menschenwürde beim Bundesverfassungsgericht rügen zu können. Muss jeder für sich entscheiden.

    Naja also erstmal müsste dann die Vertretungsmacht überhaupt entzogen werden.


    Tja - schwierige Frage. Darf der Umstand, dass die Vertretungsmacht entzogen werden kann, aber noch nicht entzogen worden ist, ausgenutzt werden, um vollendete Tatsachen in Form einer Vorhautamputation zu schaffen? Kann ich mir nur schwer vorstellen.

    Die Regelung als solche müsste ausreichen, um Rechtsunsicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht zu schaffen. Dann muss eben das Familiengericht angerufen werden, um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Ansonsten würde § 1796 BGB in vielen Fällen ins Leere bzw. hinterherlaufen und zusätzlich wäre die Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht vom Arbeitstempo des Gerichts abhängig. Das würde mich sehr wundern.

    Was heißt Interessenwiderstreit? Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach man einfach sagen kann: Hier lassen wir keine Vertretung zu. Das ist abschließend geregelt (§§ 1795 bzw. 181 BGB).

    § 1796 BGB regelt die Sache doch völlig ausreichend. Auf diese Norm wird auch in § 1629 (2) verwiesen.

    Zitat

    § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

    (1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

    (2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

    Ich werde mich zu weiteren Inhalten der Sach- und Rechtslage dieser von mir betreuten Angelegenheit, zumindest im Moment, NICHT öffentlich äußern. Ob ich das zu einem späteren Zeitpunkt einmal tun werde, wird später entschieden, wobei ich das dann, wenn überhaupt, nur in enger Absprache mit meiner Mandantschaft tun werde - auch dann, wenn hier keine Namen genannt werden.

    Schade! ;(

    Jedenfalls müssten Sie einen Richter davon überzeugt haben, dass es mindestens einen Arzt gibt, der bereit ist, gegen die Vorschriften zu verstoßen, die Sie hier als "sicher" postulieren.

    Haben Sie den Arzt wenigstens angezeigt? Ach - lassen wir's.

    ich habe das erst letzte Woche gemacht. Die Einwilligung eines Elternteils lag nicht vor und das macht die Sache ganz einfach vor Gericht. Zack, bumm, Beschneidung wird untersagt, fertig.

    Etwas juristischer hätte ich's schon gerne. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Verbot ausgesprochen? Wie hat das Gericht das Verbot begründet? Welche Sanktionen wurden angedroht? Strafverfahren? Ordnungsgeld/haft? Sorgerechtsentzug? Umgangsrechtsentzug?


    Beide Eltern müssen -wenn und soweit sie sorgeberechtigt sind - einwilligen, so lautet das Gesetz.

    Wer sagt denn, dass Eltern bei einer Beschneidung gem. § 1631d BGB ihr Kind in dessen Namen überhaupt vertreten müssen, mal abgesehen von der Frage, ob sie es können? Das Recht auf Einwilligung gilt dem Wortlaut des § 1631d BGB nach für Eltern, ohne jeglichen Hinweis auf Stellvertretung. Insofern dürfte das dann rechtlich so ähnlich ablaufen, wie wenn der Hund zum Tierarzt gebracht wird. Deshalb wurde das Gesetz ja auch in den Bereich elterlicher Erziehungsautonomie eingefügt, wo das Kind gegenüber Dritten nicht zu vertreten ist und in gewissem Umfang zum Rechtsobjekt wird. Nur so und nicht anders lässt sich ein Interessenwiderstreit umgehen.

    Und der § 1631d BGB spricht eben nicht von beiden Eltern. Dass das Pluraletantum "Eltern" im Zweifel zu klären wäre, dürfte dem Gesetzgeber wohl nichts neues gewesen sein. Nun ist auch nicht von einer gemeinschaftlichen Einwilligung die Rede. Wie einfach aber wäre das denn gewesen, dies zu formulieren. Man hätte im Gesetzestext bloß vor "einzuwilligen" das Adverb "gemeinschaftlich" einfügen müssen. Aus guten Gründen hatte man dies nicht getan.

    So z.B. hätte man den ersten Satz des § 1631d BGB formulieren können:

    Zitat

    Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes stellvertretend und gemeinschaftlich einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.

    Es bringt auch nichts, Regelungen bei medizinisch indizierten Eingriffen auf den § 1631d BGB zu übertragen. Der Gesetzgeber hat eine klare Trennung vorgesehen:

    Zitat

    "Die Vorschrift erfasst insbesondere nicht die Einwilligung der Eltern in eine medizinisch indizierte Beschneidung ihres Sohnes. Für die medizinisch indizierte Beschneidung besteht nach der Entscheidung des LG Köln – wie auch für andere medizinisch indizierte Heileingriffe beim Kind – kein Anlass, die geltende Rechtslage in Frage zu stellen."
    (Drucksache 17/11295 S.17)

    Um meinen Standpunkt nochmals klarzustellen: es geht mir nicht darum, zu behaupten, ein Elternteil könne alleine am anderen vorbei entscheiden. Es geht mir lediglich darum, die Eindeutigkeit der Vorschrift bzügl. einer gemeinschaftlichen Einwilligung in Frage zu stellen und somit die gravierenden Mängel des § 1631d BGB aufzuzeigen. Ob dies in diesem Forum allerdings noch erwünscht ist - ich habe da so meine Zweifel.

    Zitat von »Maria Werner«
    Mou hatte das ja schon weiter oben ausgeführt (§ 1629 Abs.1 S.2 BGB). Diese Frage ist rechtlich ganz einfach und völlig unstreitig.

    Kann man so sehen. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass in den meisten Fällen ein Behandlungsvertrag zwischen Eltern und Arzt geschlossen wird.


    Ich korrigiere mich. Man kann es eben doch nicht so sehen.

    Eine Vertretung des Kindes durch seine Eltern gegenüber dem Beschneider gem. § 1629 BGB kann schon aufgrund des Interessenwiderstreits zwischen Eltern und Kind nicht in Betracht kommen. Der läge nur dann nicht vor, wenn den Eltern kein eigenes Interesse an der Beschneidung nachzuweisen wäre und nur das Interesse des Kindes verfolgt würde. Das darf man wohl getrost vergessen.

    Bliebe also nur noch die "Erziehungsmaßnahme", die der Beschneider als von den Eltern beauftragter "Vollstrecker" ausführt.

    Darauf weise ich nur deshalb hin, damit niemand im Glauben ist, das Vetorecht eines Elternteils sei gesetzlich abgesichert. Ebensowenig möchte ich das Gegenteil behaupten.

    Eine interessante Begründung des BVerfG zum Interessenwiderstreit in einem Fall einer gerichtlichen Vertretung gem. § 1629 BGB:

    http://www.bverfg.de/entscheidungen…1bvr030503.html

    Hier mit Rechtstreitigkeiten zu drohen ist sicher nicht förderlich.


    Das verlangt doch niemand. Eine kritische Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen kann jedoch nicht schaden, um das Gefühl zu bekommen, sich der "neuen Rechtslage" nicht bedingungslos unterwerfen zu müssen.


    Mou hatte das ja schon weiter oben ausgeführt (§ 1629 Abs.1 S.2 BGB). Diese Frage ist rechtlich ganz einfach und völlig unstreitig.

    Kann man so sehen. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass in den meisten Fällen ein Behandlungsvertrag zwischen Eltern und Arzt geschlossen wird.

    Jedenfalls ist auch nach neuer Rechtslage, so verwerflich sie sein mag, für die Amputation der Vorhaut die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich und die OP kann jedenfalls nicht durchgeführt werden, solange Sabine dagegen ist...


    Leider ist diese neue Rechtslage alles andere als eindeutig. Beschneidung ist nun durch den § 1631d BGB genauso ein Bestandteil der Personensorge wie z.B. ein Haarschnitt beim Frisör. Eine gesetzliche Regelung, dass beide sorgeberechtigten Elternteile einwilligen müssen, ist mir nicht bekannt. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Der Leitsatz zu 3. des OLG Hamm in dem Beschluss 3 UF 133/13 ist jedenfalls irreführend.

    Zitat

    3. Die Entscheidung nach § 1631 d Abs. 1 BGB ist nur dann nicht wirksam von den oder dem sorgeberechtigten Elternteil(en) zu treffen, sondern im Streitfall zwischen Eltern zumindest im einstweiligen Anordnungsverfahren auf einen neutralen Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn zwischen den Eltern in Streit steht, ob die Beschneidung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde und sich im Rahmen einer Folgenabwägung kein gänzlich eindeutiges Ergebnis zugunsten der Beschneidung und gegen eine Kindeswohlgefährdung ergibt.


    Die vom OLG Hamm vertretene Unlogik besteht darin, eine Kindeswohlgefährdung ausschließlich von der Meinungsverschiedenheit beider Elternteile abhängig zu machen, um dem Kindeswohl dann über § 1666 BGB vermeintlich Rechnung tragen zu können. Die Vorhautamputation als solche wird wiederum aus der Sphäre des § 1666 BGB ausgeklammert mit Verweis auf den hinter dem § 1631d BGB stehenden Willen des Gesetzgebers:

    Zitat

    4. Die Frage der Kindeswohlgefährdung ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 1631 d Abs. 1 BGB am Maßstab des § 1666 BGB zu beantworten. Rein medizinisch-gesundheitliche Bedenken können insoweit nicht maßgeblich sein, da § 1631 d Abs. 1 BGB (in Kenntnis des Gesetzgebers von den geringen medizinischen Restrisiken einer ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung) gerade eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.


    Laut OLG Hamm soll also die Vorhautamputation als solche für das Kind nicht so schlimm sein wie eine darüber bestehende Meinungsverschiedenheit seiner Eltern. Das ist in meinen Augen richterlicher Unsinn, der für niemanden verbindlich sein kann.

    Der Mangel der gesetzlichen Grundlage für eine Einwilligung beider Elternteile dürfte auch dem OLG Hamm bewusst gewesen sein. Zum einen wird eine solche nicht benannt und zum anderen wird das Sorgerecht bezügl. der Beschneidung vollständig auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Viel naheliegernder wäre doch gewesen, dieses Sorgerecht zwischen Mutter und Vater im verhandelten Fall zu teilen. Dann hätte man allerdings die Rechtsgrundlage für eine einstimmige Entscheidung benennen müssen. Nicht einmal in der Begründung des Gesetzentwurfs zum § 1631d BGB steht etwas eindeutiges dazu drin.

    Eine strafrechtliche Prävention gegen eine Beschneidung gegen den Willen eines Elternteils gibt es ohnehin nicht. Was strafbar ist und was nicht, müsste vom Gesetzgeber eindeutig festgelegt sein. Davon kann kaum die Rede sein.

    Mou

    Wennschon, dennschon.

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    StGB § 226a

    Verstümmelung weiblicher Genitalien

    (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

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    Grundgesetz Artikel 3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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    BVerfGG § 90

    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

    (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

    (3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

    Im Falle eines einsichts- und urteilsfähigen Zwölfjährigen könnte man darüber streiten, ob er warten muss, bis er 18 ist oder ob das Alter von 16 oder 14 reichen würde. Die Forderungen von CDU und CSU nach einem Verbot von medizinisch nicht notwendigen Operationen an Minderjährigen sind ja noch nicht umgesetzt. Hatte ich zuletzt nicht berücksichtigt.

    Ein klare und eindeutige Rechtsgrundlage für die Einwilligung der Eltern in die medizinisch nicht notwendige Beschneidung einsichts- und urteilsfähiger männlicher Jugendlicher gibt es allerdings nicht. Der § 1631d BGB sieht die Regelungen ausdrücklich nur für das nicht einsichts- und urteilsfähige männliche Kind vor. Außerdem steigt mit zunehmendem Alter des Jungen der Schutz seiner Rechtsgüter langsam an. Bis zum Alter von sechs Monaten darf er von Nichtärzten nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit EMLA-Creme gequält werden. Danach dürfen nur noch Ärzte ran.

    Eine Prozesslawine ist nicht zu befürchten. Käme allerdings ein unzufriedener Achtzehnjähriger, der mit 12 beschnitten worden ist, auf die Idee, die Einwilligung seiner Eltern auf Grundlage des § 1631d BGB anzufechten, könnte ein interessanter Rechtsstreit mit offenem Ende entstehen. Nun gut - vor dem OLG Hamm sollte man den nicht führen. Dieses Gericht hat ja bereits eine Kostprobe von willkürlicher Auslegung des Beschneidungsgesetzes geliefert.

    Das kann das Kind entscheiden, wenn es die notwendige Urteilsfähigkeit hat - als Erwachsener - oder mit Zustimmung der Eltern evtl. auch schon als Jugendlicher.


    Der Witz bei dem § 1631d BGB ist jetzt, dass sowas z.Zt. gar nicht geht. Diese Regelung gilt nämlich nur für das nicht einsichts- und urteilsfähige männliche Kind.

    Das bedeutet: ein z.B. Zwölfjähriger - Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt - darf, selbst wenn er darum fleht, nicht beschnitten werden. Er muss warten, bis er 18 ist. Das könnte eine juristische Falle für viele Ärzte sein, die einsichts- und urteilsfähige Jungen beschneiden. Eine Einwilligung deren Eltern wäre unwirksam, da nicht konform zu § 1631d BGB. Schon in ein paar Jahren könnte das eine lustige Prozessiererei geben.

    Weißt du was daran traurig ist. Meine Großmutter hat mir mal erzählt, wenn es den 2. Weltkrieg nie gegeben hätte, dann wäre ich heute gar nicht am Leben, da meine Großmutter erst nach der Flucht meinen Großvater kennen gelernt hat. Mein Vater (Geburtsjahr 1962) wäre dann nicht geboren wurden. Und ich (Geburtsjahr 1992) wäre somit auch nicht geboren wurden. Irgendwie ist es schon ein komisches Gefühl, wenn ich darüber so nachdenken muss. :S

    Die Entstehung deiner Existenz dürfte mitunter von wesentlich belangloseren Ereignissen abhängig gewesen sein, als dem 2. Weltkrieg. Falls du ihn noch nicht kennst, empfehle ich dir den Film "Lola rennt" mit Franka Potente z.B. auf DVD. Der Film ist bestimmt was für dich.

    Immerhin hat die Schwangere vom Vorzug der Vorhaut beim Sex mit früheren Partnern gesprochen, und dann aber doch irgendwas gefaselt von Hygiene. Die scheint dann doch eine intellektuelle Zuflucht zu sein.


    Nö, sie spricht von Erfahrungen mit beschnittenen Männern (ca. Min. 11:00), die ihr ganz sympathisch waren (die Erfahrungen). Sie wird also auch mitunter ihre sexuellen Präferenzen in den Körper ihres Sohnes einschnitzen lassen. Wenn der das mal später erfährt, könnte das für Konfliktpotential sorgen. Interessant auch, wie sie von medizinisch-hygienischen Gründen faselt. Wie muss sich wohl eine Schwangere fühlen, die einen durch eine Vorhaut erkrankten - oder besser: von einer Vorhaut befallenen - oder noch besser: durch eine Vorhaut fehlgebildeten - Jungen austrägt.

    Der Film ist insofern nicht schlecht, da er Fälle zeigt, die mit dem Beschneidungsgesetz, dem § 1631d BGB, konform sind. Schön wäre gewesen, wenn erwachsene Betroffene, wie z.B. hier aus dem Forum, noch zu Wort gekommen wären. Das fehlt irgendwie und lässt leider viele Zuschauer über die Eingriffstiefe im unklaren.

    Der Fernsehbeitrag kann auch in der Mediathek angesehen werden.

    Video: Taufe oder Beschneidung? | ARD Mediathek | Gott und die Welt


    Trotz der Kritikenthaltung durch die Filmemacher wird am Schluss wenigstens der weinende Junge nach der Beschneidung gezeigt.

    In Gegenüberstellung zu der vorausgehenden Manipulation und Aufheizung durch den Vater kommt klar zum Ausdruck, was für ein Blödsinn es ist, einen Fünfjährigen in eine solche Entscheidung einzubeziehen. Das sollten sich die Richter des OLG Hamm einmal ansehen, denn genau das haben sie als eine von mehreren Bedingungen in ihren Leitsätzen aufgestellt. Aber wahrscheinlich ist es denen gleichgültig, ob der Junge seine Beschneidung danach noch so toll findet wie zuvor. Hauptsache, man hat an einem (anderen) Fall die Anwendbarkeit des Gesetzes statuiert, sei die Abgrenzung von elterlicher Erziehungsfreiheit (Artikel 6 (2) GG) unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch noch so willkürlich.