Beiträge von Lutz Herzer

    nehmen wir an, es käme ganz selten vor, dass ein Junge ohne Penis geboren würde. Könnte man daraus ableiten, dass man Jungen ruhig den Penis abschneiden kann?


    Wenn aus dem Jungen ein Prophet wird, bestünde zumindest die Gefahr, dass es in klimatisch extremen Gegenden praktiziert wird.

    Ich finde, er berührt einen Punkt auf den ich auch immer wieder zurückkomme: die Folgen der Beschneidung reichen ein Leben lang, also weit über die Kindheit hinaus. Für einen sagen wir mal, dreissigjährigern Mann macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er mit 2 oder mit 20 beschnitten wurde. Sein Zustand ist der gleiche. warum aber dürfen Eltern diesen Zustand dem 30jährige zumuten, wenn sie es ihm als zweijährigen antun und nicht als zwanzigjährigem? Die einzige Erklärung wäre, dass nicht der Zustand sondern nur das Herbeiführen des Zustand verboten wäre, also beispielsweise aufgrund des Operationsrisikos und der Schmerzen. Das aber wiederum ist völlig unplausibel, denn es steht völlig außer Zweifel, dass die Beschneidung an einem Dritten auch dann illegal wäre, wenn man die negativen Aspekte der Durchführung der Beschneidung eliminieren könnte. Selbst wenn die Beschneidung selbst keinerlei Risiko bergen, keine Schmerzen mit sich bringen und vom Betroffenen (abgesehen vom Ergebnis) völlig unbemerkt vollzogen würde, wäre dies klar illegal. Warum ist also der Zustand des 30jährigen in dem einen Fall ok und in dem anderen nicht?


    Diese Frage ist ein Knackpunkt, eine Sollbruchstelle des Beschneidungsgesetzes: können Eltern festlegen, dass sich ein zukünftiger Erwachsener mit einem manipulierten Körper und manipulierter Sexualität ohne Entschädigung abfinden werden muss?

    Natürlich wird das niemand von ihm verlangen können. Das Beschneidungsgesetz bzw. der Gesetzgeber tut halt einfach so, als würde ein "nicht einsichts- und urteilsfähiges männliches Kind" für den Rest seines Lebens ein solches bleiben, zumindest in Bezug auf das, was seinen Penis betrifft.

    Die anfangs gestellte Frage ist also mit Nein zu beantworten, da der elterlichen Entscheidung allgemeine Rechtsgrundsätze im Wege stehen.

    Würde man nämlich davon ausgehen, dass einem volljährigen Mann für eine gegenwärtige unfreiwillige Beschneidung eine angemessene Schadensersatzzahlung zustünde, müsste man parallel dazu die Einwilligung zur Beschneidung in der Kindheit eines anderen volljährigen Mannes als dauerhafte Verzichtserklärung für eine solche Schadensersatzzahlung auslegen. Das käme dann m.E. einer Veruntreuung von Vermögen dieses Betroffenen gleich, da eine Schadensersatzforderung nicht als Bereicherung betrachtet werden könnte, sondern höchstens als Ausgleich.
    Auf eine solche Ausgleichszahlung haben jedoch die Sorgeberechtigten gegenüber dem Beschneider bereits in der Kindheit des Betroffenen konkludent verzichtet. Nichts anderes wird indirekt und verborgen durch den § 1631d BGB geregelt. Insofern würde der § 1631d BGB mit bestehenden Regelungen kollidieren, die eine Veruntreuung von Vermögen in Form dieser Verzichtserklärung verhindern. Als Vermögen wären in diesem Fall auch in der Zukunft entstehende Ansprüche, ähnlich wie bei Renten, zu betrachten. An dem Aspekt der Veruntreuung würde auch die Verjährung von Ansprüchen nichts ändern, eher das Gegenteil wäre wohl der Fall. Um das festzustellen muss man nur die Bereitschaft aufbringen, sich mit den langfristigen wirtschaftlichen Folgen der in § 1631d BGB geregelten Einwilligung auseinanderzusetzen.

    Mir ist an dem Beitrag was ganz anderes aufgefallen: fünfeinhalb Minuten wird über HIV-Bekämpfung berichtet, ohne den Begriff Kondom zu erwähnen. Das halte ich für wesentlich beachtlicher, als das Weglassen des Beschneidung-hilft-gegen-HIV-Märchens.

    Dem Zuschauer soll offensichtlich suggeriert werden, dass Medikation alleine ausreichend sei, um die Epidemie in den Griff zu bekommen. Dahinter verbergen sich knallharte Pharma-Interessen. Kondome sind gerade in Deutschland natürlich schlecht für das Geschäft mit den HIV-Medikamenten.

    Dann wiederum auf männliche Beschneidung hinzuweisen, ohne das Präventionsmittel Kondom zu erwähnen, wäre den Redakteuren wahrscheinlich doch zu dummdreist gewesen.

    Auf einem Juristentag werden sich aller Voraussicht nach Juristen überwiegend damit beschäftigen, was für Juristen gut sein könnte.

    Einige Familienrechtler werden den § 1631d BGB wahrscheinlich loben, da er ihnen zusätzliche Mandate beschert. Wenn die "Haus- und Hofjuristen" dieses Forums auf dieser Veranstaltung dann noch erklären, was sie uns bis jetzt vorenthalten, nämlich wie man sogar Einstweilige Verfügungen gegen die Ausübung eines gesetzlich verbrieften Rechts (§ 1631d BGB: "Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine ... Beschneidung ... einzuwilligen") durchbekommt, wird man sie wohl gebührend feiern.

    Strafrechtler hingegen dürften eher unzufrieden mit dem Beschneidungsgesetz sein, da es für sie ja kaum etwas zu verteidigen gibt. Schließlich ist die strafrechtliche Prävention gegen Vorhautamputationen so gut wie auf Null reduziert worden. Staatsanwälte kapitulieren sowohl vor Metzitzah b' Peh als auch vor falschen Anästhesieversprechen durch Arzneimittelhersteller. Kaum vorzustellen, das sonst irgendjemand wegen einer Jungenbeschneidung angeklagt worden sein könnte. Oder hab ich irgendwas verpasst?

    Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass man auf dem Juristentag dem Gesetzgeber ordentlich auf die Füße steigen wird. Wer käme denn auf die Idee, wertvolle Lobbyarbeit zunichte zu machen? Und wenn selbst Richter eines OLG Hamm zunächst das Wohl des Gesetzgebers über Alles stellen, was wird dann von solch einer Veranstaltung schon zu erwarten sein?

    Heileingriff? Wovon faselt der Mann?

    Tja - und wovon faselt der Gesetzgeber?

    Zitat


    VI. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 1631d Absatz 1 BGB- E folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG („das bürgerliche Recht“) und die für § 1631d Absatz 2 BGB- E aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG („Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe“).

    (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11295 Seite 14)

    Was der Gesetzgeber im Rahmen der 1631 d Debatte gesagt hat, ist hier völlig wurscht.


    Wenn es um die Höhe von zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen geht, sind die "Einlassungen des Gesetzgebers zu 1631d BGB" keineswegs wurscht. Im Hinblick auf die Verharmlosung der Folgen einer Vorhautamputation ist dem § 1631d BGB samt der Begründung des Gesetzentwurfs durchaus eine gesetzesübergreifende Wirkung zu unterstellen. Es wäre schon sehr naiv, zu glauben, Versicherungsanwälte wären vor Gericht nicht in Lage, daraus Kapital zu schlagen.

    Mal umgekehrt betrachtet: sollte der Kläger im o.g. Fall tatsächlich eine angemessene Schadensersatzzahlung erstreiten, stünde wohl fest, in welcher Höhe in einigen Jahren vom Beschneidungsgesetz betroffene junge Männer die Bundesrepublik Deutschland wegen legislativen Unrechts in Staatshaftung nehmen könnten. Ich würde sowas ja zu gerne glauben.

    Falls sich jemand wundert, dass Beiträge von mir verschwunden sind: das habe ich selbst veranlasst, da mir meine ersten Interpretationen der Ausführungen Prof. Ringels zu unsachlich waren. Daher ein neuer Anlauf, um die Schrift zur Rettung der Kinderbeschneidung zu "entkernen". Das Machwerk stützt sich im Kern auf verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

    Der Versuch, das Verbot der Klitorisvorhautbeschneidung bei Mädchen aufgrund des geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu entkräften, kann nicht m.E. gelingen. Der Wahrnehmung der Grundrechte von Mädchen durch ihre Eltern steht der allgegenwärtige Widerstreit von Grundrechtsinteressen zwischen Eltern und Kindern bei jeder Form eines medizinisch nicht notwendigen Eingriffs entgegen. Wollte man, wie Prof. Ringel, den Eingriff in den Autonomiebereich elterlicher Erziehung stellen, um ihn zu rechtfertigen, müssten die Grundrechte des Mädchens in Form von geschlechtsspezifischem Diskriminierungsverbot in ein und demselben Zug außer Kraft gesetzt werden wie der Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit.

    Man kann nicht willkürlich zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Nein sagen und zu geschlechtsspezifischem Diskriminierungsverbot Ja. Innerhalb des Autonomiebereichs elterlicher Erziehung können Grundrechte von Kindern durchaus eingeschränkt werden, jedoch nicht in Form einer wunschmenüartigen Zusammenstellung. Das Grundrecht von Mädchen auf geschlechtsbezogene Gleichbehandlung können sich Eltern schon gar nicht zueigen machen, wenn es nur dem Zweck dienen soll, den Straftatbestand der Körperverletzung außer Kraft zu setzen.

    Dieses Problem kann Prof. Ringel auch nicht mit dem Satz "Das in der Literatur eingewandte Argument, es gibt keine Gleichheit im Unrecht, kann hier keine Geltung beanspruchen, da sowohl die männliche als auch die weibliche Vorhautbeschneidung kein Unrecht sind." einfach weg bügeln. Richtet sich der § 223 StGB nun gegen Unrecht oder nicht, Herr Prof. Ringel?

    In Bezug auf die Legitimierung der Einwilligung in Mädchenbeschneidung durch Eltern darf man Prof. Ringels verfassungsrechtliche Strategie wohl als untauglich betrachten.

    Nur um das noch klar zu stellen: meiner Auffassung nach würde sich grundsätzlich keine Form der Kindesbeschneidung in den Autonomiebereich elterlicher Erziehung stellen lassen. Das oben gesagte gilt nur in Bezug auf die von Prof. Ringel vertretene Auffassung.

    Ein ganz anderes, jedoch mindestens ebenso mangelhaftes, Konstrukt präsentiert Prof. Ringel nachfolgend bei der Betrachtung von geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung von Beschneidern. Sobald man verstanden hat, wie er das meint, fragt man sich, weshalb er das nicht schon zuvor bei Eltern angewendet hat. Oder möchte er sich das womöglich vorbehalten?


    Zitat

    "Prüfungsmaßstab ist hier der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und nicht das besondere Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts gem. Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GG, da das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung dem Wortlaut des Abs. 3 S. 1entsprechend verlangt, dass jemand wegen seines (!) Geschlechts diskriminiert wird. Hier geht es aber nicht darum, dass die Person des Beschneiders wegen ihres eigenen Geschlechts anders behandelt wird, sondern um eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts des Beschnittenen.Differenziert wird also nicht in Bezug auf das Geschlecht des die Beschneidung Vornehmenden, sondern im Hinblick auf das Geschlecht des Beschnittenen."

    Wenn ich das richtig verstehe, meint er, Beschneider eines Mädchens und Beschneider eines Jungen seien gleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, da das Geschlecht des Kindes gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berücksichtigt werden dürfe. Daran knüpft er, dass Mädchenbeschneider und Jungenbeschneider nicht unterschiedlichen Verboten oder Erlaubnissen unterworfen werden dürften.

    Mein Einwand dagegen lautet nun: da die zu beschneidenden Kinder bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes von Prof. Ringel nicht als Grundrechtsträger und Betroffene berücksichtigt werden, dürfen Mädchenbeschneider und Jungenbeschneider durchaus als ungleich betrachtet werden, da es auf deren Geschlecht gerade nicht ankommt. Das Geschlecht der Kinder hingegen dürfte m.E. nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn diese als Grundrechtsträger und Betroffene selbst in Erscheinung treten würden. Da sie jedoch bei der Anwendung des allg. Gleichheitsgrundsatzes als Rechtsobjekte und nichts weiter sonst behandelt werden, können deren Beschneider durchaus ungleichen Regelungen unterworfen werden. Mädchenbeschneider und Jungenbeschneider sind solange ungleich, wie deren eigenes Geschlecht unberücksichtigt bleibt. Ein zugegebenermaßen etwas weit hergeholter Vergleich mit anderen Rechtsobjekten könnte das verdeutlichen: Hundehalter müssen Steuern zahlen, Katzenhalter nicht.

    Der Trick des Profs, der darin besteht, den Geschlechterstatus von Kindern auf deren Beschneider zu übertragen, um letzteren dadurch Zugang zu den Früchten des Gleichheitsgrundsatzes zu ermöglichen, kann nur unzulässig sein. Insbesondere müsste das vor dem Hintergrund des Widerstreits von Grundrechtsinteressen zwischen Beschneidern und Kindern gelten. Prof. Ringel selbst stellt zuvor völlig korrekt fest:

    Zitat

    "Durch die Normen der § 1631d BGB und § 226a StGB wird die Rechtfertigung bzw. das Verbotensein einer Körperverletzung und der unterschiedliche Strafrahmen ausdrücklich an das Geschlecht des Kindes geknüpft bzw. zur Begründung der Ungleichbehandlung gerade auf das unterschiedliche Geschlecht abgestellt. Die körperliche Integrität von Jungen und Mädchen wird mithin unterschiedlich geschützt. Männliche Kinder sind in Bezug auf den ihnen gewährten (staatlichen) Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit schlechter gestellt und zwar aufgrund ihres Geschlechts."


    Für Beschneider muss gerade vor dem Hintergrund deren geschäftlicher Interessen genauso wie für Eltern gelten: Man kann nicht willkürlich zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Nein sagen und zu geschlechtsspezifischem Diskriminierungsverbot Ja, weil's eben gerade mal so passt.

    Davon abgesehen müssen Jungen und Mädchen keinem Beschneider ihren Geschlechterstatus borgen, damit das Verbot der Mädchenbeschneidung über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ausgehebelt werden kann und nebenbei Mädchen ihren Grundrechtsgüterschutz entzogen bekommen können. Ebenso haben Beschneider keinen Anspruch darauf vom Autonomiebereich elterlicher Erziehung zu profitieren.

    Auch dieses Konstrukt dürfte meiner Auffassung nach gescheitert sein, sodass vom Kern der Schrift nichts mehr übrig bleiben sollte. Dass Prof. Ringel die Knabenbeschneidung grundsätzlich für verfassungsgemäß hält, diese Beurteilung müsste wohl zusammen mit dem ganzen Schriftstück untergehen.

    Es ist aber ein Spiel mit dem Feuer. Ich traue unseren Politikern nicht mehr über den Weg, die würden im Zweifelsfall lieber das FGM-Verbot aufweichen als auch nur einen Millimeter von der MGM-Legalisierung abzurücken. Dann hätten wir Gleichheit im Unrecht ...


    Das würde bedeuten, der § 1631d müsste erweitert werden oder es müsste ein § 1631e geschrieben werden. Mit dem Begriff "Beschneidung" wärs da wohl nicht mehr getan, da müsste schon in die Details gegangen werden, um Klarheit zu schaffen.

    Ein solches Gesetz würde jedenfalls sowas von schnell vor dem BVerfG landen und einkassiert werden, wie sich das hier kaum jemand vorstellen kann. Ich glaube, es würde erst gar keine Mehrheit im Bundestag bekommen, da allen männlichen Abgeordneten in der Nacht zuvor Claudia Roth in Lederkluft samt Peitsche im Traum begegnen würde.

    Nein, Spaß beseite. Es wird wohl eher so laufen: man wird sich bei Prof. Ringel für die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des § 1631d BGB bedanken und das mit der Mädchenbeschneidung als kleinen Ausrutscher sehen. Kann ja mal passieren.

    Ich glaube niemand hier hält ihn für verfassungskonform.


    Mag sein, dass dir das reicht.

    Ein Blick über den Tellerrand dieses Forums könnte aber gelegentlich nicht schaden.

    Die Rosine *1631d=verfassungsgemäß* kann sich nun jeder herauspicken, ohne Hinweis auf die Mädchenbeschneidung. Die Literatur ist also zusätzlich kontaminiert. Mehr wollte ich nicht sagen.

    Das Forum kann ja jetzt unter Beweis stellen, was es dem Papier nach außen entgegenzusetzen hat. Ich lass mich gerne überraschen.

    Vor diesem Hintergrund begrüße ich dieses perverse Papier, da es die Verlogenheit und den Sexismus der aktuellen deutschen Gesetzeslage gnadenlos entlarvt.

    Da würde ich dir ja gerne zustimmen und tue es auch fast.

    Die Entlarvung erfolgt halt leider nicht ohne Nebenwirkungen, da der § 1631d BGB von den Entlarvern für verfassungsgemäß gehalten wird. Die Ableitung von unten nach oben ist dabei einfach nur Blödsinn.
    Weil also Erwachsene mit sich selbst und mit Kindern seit jeher etwas anstellen, soll es nicht sittenwidrig sein, ergo verfassungsgemäß. So billig ist deren Masche. Die Prinzipien des Grundgesetzes scheinen den Verfassern bereits aus der Mode zu sein. Kinder werden über die Grenzen der Erziehungsautonomie ihrer Eltern hinaus zu Rechtsobjekten degradiert und sind nicht mehr eigenständige Grundrechtsträger.


    Aber wie dem auch sei:

    Alice Schwarzer & Co. wird jetzt kaum umhinkommen, zu zeigen, wie scharf ihre Krallen noch sind.

    Nur ein Beispiel für methodisch fehlerhafte Vorgehensweise in dieser halbwissenschaftlichen Abhandlung:

    Zitat

    "Dass Eingriffe im weiblichen Genitalbereich grundsätzlich anders zu bewerten wären, nämlich als sittenwidrig, lässt sich nicht in nachvollziehbarer Weise vertreten. Dies zeigen schon die in jüngerer Zeit in Mode gekommenen Schönheitsoperationen im weiblichen Genitalbereich und Intim-piercings, die nach der Gesetzesbegründung zu § 226a StGB ja gerade nicht vom Tatbestand erfasst sein sollen."

    Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Eingriffs (hier beim weiblichen Geschlecht) wird von den freizügigen Gewohnheiten einer Minderheit Erwachsener ungefiltert auf den Lebensbereich von kleinen Kindern (Mädchen) übertragen. Dieser Schritt ist absolut unzulässig. Welche Zumutungen für Kinder wären auf Grundlage dieser Art von Logik denn sonst noch denkbar? Man möchte lieber nicht darüber nachdenken. Vielleicht noch milde sexuelle Handlungen?

    Die Verfasser dieser Schrift zur Rettung des Beschneidungsgesetzes begehen durchweg den Fehler, Kinder zu kleinen Erwachsenen zu machen.


    Zitat

    "Dass jedweder Eingriff an den Genitalien mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet wäre, lässt sich bereits dadurch entkräften, dass die (religiös motivierte) Knabenbeschneidung auch in Deutschland seit langem praktiziert wird, in der aktuellen Debatte gerade auch viel Zuspruch erfahren hat und sie mit § 1631d BGB nun auch rechtlich ihre ausdrückliche Billigung gefunden hat."


    Das was eine Minderheit Erwachsener mit kleinen Jungen unbemerkt von der Öffentlichkeit macht, wird einfach zu allgemeinem Gewohnheitsrecht deklariert und damit die Sittenwidrigkeit für jeden erdenklichen Fall ausgeräumt. Auch dieser Schritt geht zu weit.


    Ganz krass ist auch, was zur Berücksichtigung des Kindeswillens zu lesen ist:

    Zitat

    "Die Tatsache, dass der Gesetzgeber von einem „ernsthaft […] zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willen des (nicht einwilligungsfähigen) männlichen Kindes“ spricht, sowie davon, dass „der Wille des betroffenen Jungen […] sofern er schon gebildet werden kann“ zu berücksichtigen ist, spricht maßgeblich dafür, dass der entgegenstehende Wille sich gerade gegen die Beschneidung richten muss und nicht jede allgemeine Angst vor dem Eingriff und nicht jede unspezifische Reaktion, wie Strampeln oder Weinen eines Säuglings oder Kleinkindes, als entgegenstehender Wille einzuordnen ist."


    Da fehlen mir die Worte. Macht nix, das Zeugs kommentiert sich selbst.

    In Halle ist die Aufklärungsarbeit dieses Forums offensichtlich ungehört verhallt.

    Hurra - der § 1631d BGB ist verfassungsgemäß!!!

    Wer beschnitten ist, der werfe einen kurzen Blick in die Hose. Wenn da noch was dran ist, dann ist ihm nichts passiert (Penektomie).

    Mensch lasst uns feiern! Jetzt müssen wir nicht mehr weiter kämpfen und uns streiten. Die ganze Mühsal hat ein Ende.

    Und die kleinen Mädchen sind dann auch bald dieses lässtige Häutchen los.

    Mann - jetzt muss nur noch Deutschland Weltmeister werden.

    Niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden.

    Im Bereich des Grundgesetzes sollten eigentlich Prinzipien (Grundsätze) zur Anwendung kommen.

    Ein Prinzip zum Thema Beschneidung abgeleitet aus Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG könnte z.B. lauten:

    "Der Körper eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Menschen muss vor medizinisch nicht notwendigen Eingriffen geschützt werden"

    Man könnte es auch noch verfeinern:

    "Der Körper eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes muss vor medizinisch nicht notwendigen Eingriffen im Genitalbereich geschützt werden"

    Ab diesem Level könnte bereits die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt werden. Die anatomischen Besonderheiten des jeweiligen Geschlechts (männlich, weiblich, intersexuell) wären dann schon nicht mehr ohne zwingende Gründe zu berücksichtigen.

    Maria Werner prahlt an anderer Stelle im Forum damit, vor Kurzem eine Einstweilige Verfügung gegen eine Beschneidung erwirkt zu haben. Wie sie das hinbekommen haben möchte, darüber verrät sie mit dem Hinweis auf ihre Schweigepflicht nichts, auch nicht das, was keineswegs unter die Schweigepflicht fallen würde. Jedenfalls muss es ihr gelungen sein, einen Verfügungsrichter davon zu überzeugen, dass es Gründe gibt, einem Elternteil dessen Grundrecht auf freie Erziehung gem. Art. 6 Abs. 2 GG, umgesetzt in einfaches Recht in Form von § 1631d BGB ("Die Personensorge umfasst auch das Recht,..."), ohne vorherige Anhörung zu "beschneiden".

    Hingegen hätte sie vor einer Verfassungsklage "im jetzigen Moment unter den jetzigen Prämissen und Umständen ziemliche Angst".

    Das ist schon irgendwie alles etwas sonderbar und reimt sich nicht so richtig.

    Übrigens: sobald die EV vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird, kann ein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt werden, über den der Anwalt wahrscheinlich mehr verdient als der Beschneider an der Beschneidung. Der § 1631d BGB dürfte somit für zahlreiche Familienrechtler eine zusätzliche Einnahmequelle bedeuten. Da kann sich ja jetzt jeder seinen eigenen Reim darauf machen.

    Du hast es noch nicht verstanden, Lutz. Ich hege keinen Unmut gegen Dich. Ich wollte damit nur nochmal klarstellen, warum die Admins dieses Forums so zögerlich auf Klagebestrebungen reagieren.

    Deine Bemerkung "und die Frage beantwortet ist, warum dieses Forum nicht mit Hurragebrüll jeder Idee von Verfassungsbeschwerde oder anderweitigen Klagen hinterher hechelt." klang so, als hätte ich etwas völlig Unseriöses vorgeschlagen.

    Strategisches Vorausdenken meine ich im Hinblick auf eine zu erwartende Äußerung der staatlichen Seite gem. § 94 BVerfGG.

    In zehn Jahren dürfte damit zu rechnen sein, dass in dieser Äußerung zunächst der bis dahin womöglich erreichte über zehnjährige Rechtsfrieden über den grünen Klee gelobt werden wird.

    Er dürfte zwar kaum entscheidungserheblich sein, dennoch wüsste ich mal gern, wie Guy, Weguer, Pizzaro, MW etc. diesen schönen Rechtsfrieden vom Tisch bekommen wollten.

    Womit sich der Kreis wieder schließt und die Frage beantwortet ist, warum dieses Forum nicht mit Hurragebrüll jeder Idee von Verfassungsbeschwerde oder anderweitigen Klagen hinterher hechelt.

    Du brauchst deinen Unmut mir gegenüber nicht weiter kund zu tun.

    Wer sich als die Herren (und Damen) dieses Forums, das sich massiv in Google ausbreitet, betrachten, habe ich mittlerweile verstanden.

    Die Verfassungsbeschwerde muss vom Beschwerdeführer umfangreich begründet werden und dem Beschwerdeführer steht kein Antragsgegner gegenüber.

    Ganz ohne Gegnerschaft muss es nicht unbedingt ablaufen.


    Soweit ich weiß, gab es schon Fälle, wo man von staatlicher Seite die Frist hat widerstandslos verstreichen lassen. Darauf verlassen können wird man sich im Falle eines Angriffs auf den § 1631d BGB allerdings nicht, da Interessenverbände ordentlich Druck machen werden werden. Strategisches Vorausdenken wäre bestimmt nicht verkehrt.