Falls sich jemand wundert, dass Beiträge von mir verschwunden sind: das habe ich selbst veranlasst, da mir meine ersten Interpretationen der Ausführungen Prof. Ringels zu unsachlich waren. Daher ein neuer Anlauf, um die Schrift zur Rettung der Kinderbeschneidung zu "entkernen". Das Machwerk stützt sich im Kern auf verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Der Versuch, das Verbot der Klitorisvorhautbeschneidung bei Mädchen aufgrund des geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu entkräften, kann nicht m.E. gelingen. Der Wahrnehmung der Grundrechte von Mädchen durch ihre Eltern steht der allgegenwärtige Widerstreit von Grundrechtsinteressen zwischen Eltern und Kindern bei jeder Form eines medizinisch nicht notwendigen Eingriffs entgegen. Wollte man, wie Prof. Ringel, den Eingriff in den Autonomiebereich elterlicher Erziehung stellen, um ihn zu rechtfertigen, müssten die Grundrechte des Mädchens in Form von geschlechtsspezifischem Diskriminierungsverbot in ein und demselben Zug außer Kraft gesetzt werden wie der Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit.
Man kann nicht willkürlich zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Nein sagen und zu geschlechtsspezifischem Diskriminierungsverbot Ja. Innerhalb des Autonomiebereichs elterlicher Erziehung können Grundrechte von Kindern durchaus eingeschränkt werden, jedoch nicht in Form einer wunschmenüartigen Zusammenstellung. Das Grundrecht von Mädchen auf geschlechtsbezogene Gleichbehandlung können sich Eltern schon gar nicht zueigen machen, wenn es nur dem Zweck dienen soll, den Straftatbestand der Körperverletzung außer Kraft zu setzen.
Dieses Problem kann Prof. Ringel auch nicht mit dem Satz "Das in der Literatur eingewandte Argument, es gibt keine Gleichheit im Unrecht, kann hier keine Geltung beanspruchen, da sowohl die männliche als auch die weibliche Vorhautbeschneidung kein Unrecht sind." einfach weg bügeln. Richtet sich der § 223 StGB nun gegen Unrecht oder nicht, Herr Prof. Ringel?
In Bezug auf die Legitimierung der Einwilligung in Mädchenbeschneidung durch Eltern darf man Prof. Ringels verfassungsrechtliche Strategie wohl als untauglich betrachten.
Nur um das noch klar zu stellen: meiner Auffassung nach würde sich grundsätzlich keine Form der Kindesbeschneidung in den Autonomiebereich elterlicher Erziehung stellen lassen. Das oben gesagte gilt nur in Bezug auf die von Prof. Ringel vertretene Auffassung.
Ein ganz anderes, jedoch mindestens ebenso mangelhaftes, Konstrukt präsentiert Prof. Ringel nachfolgend bei der Betrachtung von geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung von Beschneidern. Sobald man verstanden hat, wie er das meint, fragt man sich, weshalb er das nicht schon zuvor bei Eltern angewendet hat. Oder möchte er sich das womöglich vorbehalten?
Zitat
"Prüfungsmaßstab ist hier der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und nicht das besondere Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts gem. Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GG, da das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung dem Wortlaut des Abs. 3 S. 1entsprechend verlangt, dass jemand wegen seines (!) Geschlechts diskriminiert wird. Hier geht es aber nicht darum, dass die Person des Beschneiders wegen ihres eigenen Geschlechts anders behandelt wird, sondern um eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts des Beschnittenen.Differenziert wird also nicht in Bezug auf das Geschlecht des die Beschneidung Vornehmenden, sondern im Hinblick auf das Geschlecht des Beschnittenen."
Wenn ich das richtig verstehe, meint er, Beschneider eines Mädchens und Beschneider eines Jungen seien gleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, da das Geschlecht des Kindes gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berücksichtigt werden dürfe. Daran knüpft er, dass Mädchenbeschneider und Jungenbeschneider nicht unterschiedlichen Verboten oder Erlaubnissen unterworfen werden dürften.
Mein Einwand dagegen lautet nun: da die zu beschneidenden Kinder bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes von Prof. Ringel nicht als Grundrechtsträger und Betroffene berücksichtigt werden, dürfen Mädchenbeschneider und Jungenbeschneider durchaus als ungleich betrachtet werden, da es auf deren Geschlecht gerade nicht ankommt. Das Geschlecht der Kinder hingegen dürfte m.E. nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn diese als Grundrechtsträger und Betroffene selbst in Erscheinung treten würden. Da sie jedoch bei der Anwendung des allg. Gleichheitsgrundsatzes als Rechtsobjekte und nichts weiter sonst behandelt werden, können deren Beschneider durchaus ungleichen Regelungen unterworfen werden. Mädchenbeschneider und Jungenbeschneider sind solange ungleich, wie deren eigenes Geschlecht unberücksichtigt bleibt. Ein zugegebenermaßen etwas weit hergeholter Vergleich mit anderen Rechtsobjekten könnte das verdeutlichen: Hundehalter müssen Steuern zahlen, Katzenhalter nicht.
Der Trick des Profs, der darin besteht, den Geschlechterstatus von Kindern auf deren Beschneider zu übertragen, um letzteren dadurch Zugang zu den Früchten des Gleichheitsgrundsatzes zu ermöglichen, kann nur unzulässig sein. Insbesondere müsste das vor dem Hintergrund des Widerstreits von Grundrechtsinteressen zwischen Beschneidern und Kindern gelten. Prof. Ringel selbst stellt zuvor völlig korrekt fest:
Zitat
"Durch die Normen der § 1631d BGB und § 226a StGB wird die Rechtfertigung bzw. das Verbotensein einer Körperverletzung und der unterschiedliche Strafrahmen ausdrücklich an das Geschlecht des Kindes geknüpft bzw. zur Begründung der Ungleichbehandlung gerade auf das unterschiedliche Geschlecht abgestellt. Die körperliche Integrität von Jungen und Mädchen wird mithin unterschiedlich geschützt. Männliche Kinder sind in Bezug auf den ihnen gewährten (staatlichen) Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit schlechter gestellt und zwar aufgrund ihres Geschlechts."
Für Beschneider muss gerade vor dem Hintergrund deren geschäftlicher Interessen genauso wie für Eltern gelten: Man kann nicht willkürlich zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Nein sagen und zu geschlechtsspezifischem Diskriminierungsverbot Ja, weil's eben gerade mal so passt.
Davon abgesehen müssen Jungen und Mädchen keinem Beschneider ihren Geschlechterstatus borgen, damit das Verbot der Mädchenbeschneidung über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ausgehebelt werden kann und nebenbei Mädchen ihren Grundrechtsgüterschutz entzogen bekommen können. Ebenso haben Beschneider keinen Anspruch darauf vom Autonomiebereich elterlicher Erziehung zu profitieren.
Auch dieses Konstrukt dürfte meiner Auffassung nach gescheitert sein, sodass vom Kern der Schrift nichts mehr übrig bleiben sollte. Dass Prof. Ringel die Knabenbeschneidung grundsätzlich für verfassungsgemäß hält, diese Beurteilung müsste wohl zusammen mit dem ganzen Schriftstück untergehen.