Das Thema ist in meinen Augen (den Augen eines juristischen Laien) wirklich sehr interessant!
Eine erwachsene Frau von 18 Jahren, der ihre überlangen inneren Schamlippen nebst Klitorisvorhaut (im Volksmund despektierlich "Truthahn" genannt) nicht gefällt, kann an sich eine Labiaplasty Minora inkl. Kliteroplastie vornehmen lassen. Dieser Eingriff verstößt nicht gegen die guten Sitten, es handelt sich "nicht um eine Verstümmelung", er ist mittlerweile durchaus sozial adäquat und die Frau kann mithin problemlos in diese Prozedur einwilligen.
Ein erwachsener Mann von 18 Jahren, dem seine überlange Vorhaut (im Volksmund despektierlich "Rüssel" genannt) nicht gefällt, kann an sich eine radikale Zirkumzision ("low & tight") inkl. Frenulektomie vornehmen lassen. Auch dieser Eingriff verstößt nicht gegen die guten Sitten, es handelt sich "nicht um eine Verstümmelung", er ist selbstverständlich sozial adäquat und der Mann kann problemlos in diese Prozedur einwilligen.
Beide Operationen sind absolut vergleichbar, was sich nicht nur aus der juristischen Einstufung ergibt, sondern - wie wir wissen - auch aus der Tatsache, dass es sich um homologe Gewebepartien handelt mit vergleichbarer Innervierung und (Schutz)Funktion.
Nun möchte ich mit exakt diesen Personen und exakt diesem Eingriff ein Gedankenexperiment machen. Unverändert bleiben soll also die präzise Schnittführung, die Einhaltung der "Regeln der ärztlichen Kunst", die Sorgfalt usw. Ändern sollen sich aber zwei Parameter, nämlich
(1) das Alter, wir gehen von 18 Richtung Lebensanfang und
(2) die Freiwilligkeit, welche ab einem bestimmten jugendlichen oder kindlichen Alter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben ist. Zumindest insoweit, als sie zwingend an ein Verständnis für die genaue Bedeutung des "Operationsgegenstandes" sowie für die sich aus dem Eingriff ergebenden Konsequenzen geknüpft ist.
Das natürlich die Menge an Gewebe, die "nach den Regeln der Kunst" abgeschnitten werden kann, bei beiden abnimmt, versteht sich von selbst. Es kann beim Mädchen durchaus überproportional abnehmen, aber das sollte an der Validität des Gedankenexperiments nichts ändern (*).
Mit 16 kann sich ein Mädchen als junge schon sexuell aktive Frau den Eingriff durchaus wünschen und mit Einverständniserklärung ihrer Eltern wohl auch bekommen.
Dasselbe trifft auf den 16-Jährigen sexuell aktiven jungen Mann zu.
Mit 14 kann bei einem Mädchen durchaus bereits eine Vergrößerung von Schamlippen und Vorhaut vorhanden sein. Freiwillig wird es aber schwierig, auch wenn die Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Unfreiwillig geht es gar nicht. Der Eingriff wäre sittenwidrig, eine Verstümmelung, nicht sozial adäquat.
Bei dem 14-Jährigen Jungen ist Freiwilligkeit nicht von Bedeutung. Der Eingriff bleibt so oder so konform mit den guten Sitten, keine Verstümmelung, sozial adäquat. Er kann also durchaus auch zu diesem Eingriff gezwungen werden.
Mit 12 (das jüngste Mädchen, das meines Wissens in der westlichen Welt eine Labiaplasty Minora bekam, hatte dieses Alter, obwohl hier vermutlich eine ungewöhnliche resp. ungewöhnlich frühe Vergrößerung vorlag) ist der Eingriff hierzulande praktisch nicht mehr durchführbar: Er ist in jedem Fall sittenwidrig, es ist eindeutig eine Verstümmelung, nämlich eine Mischung aus FGM Typ 1a in bezug auf die Klitorisvorhaut und Typ 2 in bezug auf die inneren Schamlippen.
Wir können nun bis zur Geburt weiter zurückgehen und es ändert sich nicht viel. Beim Mädchen: Eine Verstümmelung, sittenwidrig, so oder so verboten. Beim Jungen: Keine Verstümmelung, im Einklang mit den guten Sitten, sozial adäquat, immer erlaubt.
Es mag sein, dass ich an der ein oder anderen Stelle juristische Feinheiten oder gar Fallstricke übersehen habe. Z.B. den in 1631d enthaltene, amöbenhaft wabernde Satz „Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zweckes das Kindeswohl gefährdet wird“. Grosso modo aber scheint mir das Fazit gar nicht so falsch:
Beim Mädchen wird aus einer erlaubten Schönheitsoperation sehr schnell eine bei Strafe verbotene Verstümmelung. Beim Jungen bleibt es stets eine Schönheitsoperation mit vielseitigen Vorzügen, die auch dem Kindeswohl dienlich ist.
Ich hoffe sehr, dass ein ähnliches Gedankenexperiment in nicht allzu ferner Zukunft auch im Bundesverfassungsgericht durchgeführt wird. Ich bin schon jetzt sehr gespannt auf das Ergebnis.
(*) Auf dieser Blogseite aus Malaysia findet sich ca. in der Mitte der Seite ein Bild von der Gewebemenge, die bei der Beschneidung des Mädchens (100 Tage alt) abgeschnitten wurde.
http://aandes.blogspot.de/2010/04/circumcision.html