7. a. § 1631d BGB sollte aufgehoben werden; gegen die Vorschrift bestehen im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Körperintegrität des Kindes grundlegende verfassungsrecht¬liche Bedenken. abgelehnt 21:63:7
b. Auch jenseits verfassungsrechtlicher Erwägungen sollte § 1631d BGB aufgehoben werden; der Vorschrift steht das Konzept der gewaltfreien Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) entgegen. (Antrag Rössner) abgelehnt 19:61:9
c. § 1631d BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift nur einen auf ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis gestützten Eingriff rechtfertigt; hygienische oder ästhetische Präferenzen der Eltern oder kulturell tradierte Sitten reichen hierfür nicht aus. angenommen 41:39:12
d. § 1631d BGB begegnet keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. ange-nommen 40:32:19
8. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, § 226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird. angenommen 54:23:14
9. Der Strafrahmen des § 226a StGB (nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe) sollte dem des § 226 Abs. 2 StGB (nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe) angepasst werden. angenommen 63:13:16