Eigentlich wollte ich da gar nichts mehr zu schreiben, aber nun ja:
Ich habe überhaupt nichts gefordert, sondern aufgezeigt, dass die Alternativlosigkeit einer Legalisierung vor dem Hintergrund des Hinterhofarguments schlicht nicht gegeben ist. Eine Straffreiheit würde Kinder zwar nicht vor der Beschneidung (darum ging es da ja auch nicht) sondern vor dem Hinterhof schützen. Das war ja gerade das Argument, mit dem Herr Hehli die Legalisierung einfordert.
Zitateine solche Regelung die Beschneidung weiterhin ermöglich, behebt sie den "Doppelstandard" also die Ungleichbehandlung vor dem Gesetz ja genau nicht.
Das habe ich auch nicht behauptet. Das tut die derzeitige schweizer Praxis oder §1631d BGB in Deutschland aber noch viel weniger.
ZitatEine Straffreiheit bezogen auf eine Körperverletzungsstraftat kann sich, wenn sie nicht mit der Privilegierung von Täter- oder Opfergruppen begründet werden soll, nur auf die Geringfügigkeit des Schadens stützen.
Sie kann sich auch auf die politische Duchsetzbarkeit stützen, was natürlich eine Privilegierung ist, aber auch hier gilt, dass das für §1631d BGB umsomehr gilt.
ZitatWenn wir als Beschneidungsgegner fordern, dass die Beschneidung straffrei bleiben kann, werden Beschneidungsbefürworter selbstverständlich - und zu Recht! - darstellen, seht her, selbst von der Beschneidung selbst betroffene Beschneidungskritiker sehen den Schaden nicht als so hoch an, dass er unbedingt bestraft werden müsste.
Diese von mir aufgezeigte Straffreiheit ginge mit einem Verbot anheim. Ich verstehe nicht, wie man angesichts eines Verbotes davon sprechen kann, dass eine symbolische oder nicht vorhandene Strafe belegen würde, dass der Schaden nicht so hoch ist. Wie hoch ist denn der Schaden, wenn Eltern ins Gefängnis gehen, weil sie einem für sie wichtigen Gebot folgen? Dieses Verbot ist das klare Signal, dass widerrechtlich gehandelt wird und zeigt, dass der Gesetzgeber diesen Schaden als relevant und verbotswürdig erachtet. Ich glaube auch, dass dies auch für Juden und Muslime ein verständliches Signal ist, dass viele befolgen werden, weil sie gerne hier leben und sich an Recht und Gesetz halten wollen. Ich sehe es so, dass es 90% unserer Arbeit ist, ein Verbot zu bekommen und vielleicht 10% über eine Strafhöhe und die vollständige(sic!) Behebung der Ungleichbehandlung von Jungen und Mädchen vor dem Gesetz zu erwirken.
Das deutsche Recht kennt einen weiteren Fall, bei dem es ein Verbot ohne Strafbarkeit gibt: Die Abtreibung. Folgt da etwa daraus, dass der Schaden nicht so hoch sei? Wohl mitnichten.
ZitatVersuchen wir das doch mal, rechtlich zu übersetzen. Hier geht es um eine Straftat und um Straftäter. Die Straftäter wünschen nun (Wunschkonzert s. o.) nicht bestraft zu werden, und der Rechtsstaat muss nun auf diese zugehen (sie dort abholen) und sie wunschgemäß straffrei stellen, und dies - nun die Krönung - um sie dahingehen zu überzeugen (zu erreichen), einer höheren Strafe selbst zuzustimmen.
Die politische Mehrheit in diesem Land möchte nicht, dass diese Menschen als Straftäter bezeichnet werden. Daran kommt man schlicht und ergreifend nicht vorbei. Sie sind nach dem Willen der Legislative keine Straftäter, das muss man doch mal zur Kenntnis nehmen. Die Straftäter wünschen nicht nur nicht bestraft zu werden, sie wünschen vor allem nicht als Straftäter angesehen zu werden. Diese Forderung ist viel wesentlicher als eine Diskussion um die Strafhöhe.
ZitatDie Strafforderung ist das Äquivalent zum Schaden.
Nein, ist es nicht. Strafe hat mehrere Ziele, um mal Wikipedia zu zitieren:
- Veränderung des zu Bestrafenden zum Besseren (Spezialprävention)
- Ziel der Abschreckung potentieller anderer (Generalprävention)
- Ziel des Schutzes anderer (z. B. der sonstigen Bevölkerung)
- der Wiederherstellung der Gerechtigkeit (Sühne) und von Vergeltung (Talionsprinzip).
Strafe ist nicht aquivalent zur Schadenshöhe. Sie ist eine Abwägung zur optimalen Erreichung unterschiedlicher Ziele. "Keine Strafforderung kein Schaden" stimmt in keinsterweise.
So und um es nochmal unmissverständlich zu sagen: Ich fordere die Abschaffung von §1631d BGB und die geschlechtsneutrale Fassung von §226a StGB. Nicht mehr und nicht weniger. Nichtdestotrotz weigere ich mich ein Problem darin zu sehen, zu sagen, dass eine Beratungslösung gegenüber einer Lösung wie §1631d BGB eine bessere Lösung ist. Für die Politik ist §1631d BGB derzeit "die Lösung".