Beiträge von Pöser Pürger

    Im Beschneidungsgesetz legt der Staat nun die Entscheidung darüber, was "entwürdigend" ist, in die Hände der Eltern. Darf er das?


    Er darf es nicht.

    Art 1 (1) GG:
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Im Beschneidungsgesetz ist von der Würde des Kindes nicht die Rede, sondern nur vom Kindeswohl. Das u.a. von Alter und Entwicklungsstand abhängige Kindeswohl hat jedoch viel weniger Gewicht als die Würde des Kindes. Der Gesetzgeber tut demnach so, als ob die Menschenwürde überhaupt nicht in Betracht gezogen werden müsste. Er tut dies unter Rücksichtnahme auf rückständige religiöse Weltanschauungen.

    Einem überführten Kindesentführer eine Zwangsbeschneidung anzudrohen, um das Versteck des Kindes zu erfahren, wäre ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Ich glaube, da wird mir niemand widersprechen. Würde ein entführter Junge lebend befreit werden, könnten seine Eltern ihn sofort zum Beschneiden bringen. Das wäre dann legal. Der erwachsene Straftäter wäre in diesem Staat besser vor entwürdigenden Maßnahmen geschützt, als sein minderjähriges Opfer. Das nenne ich Perversion.

    Ich denke, der Nachsatz des Jugendlichen, dass „Deutschland nach dem Holocaust nie wieder kleine beschnittene jüdische Jungs in die Flammen der Krematorien werfen“ werde, dürfte möglicherweise für Herrn Putzke ausschlaggebend gewesen sein, ohne mir anmaßen zu wollen, seine Sichtweise und Beweggründe zu interpretieren.

    Anders gesagt: wäre ich der Empfänger der Beleidigung, würde ich das "Vorhautschwänzchen" alleine großzügig wegstecken. Die Anspielung auf den Nationalsozialismus in seiner schlimmsten Form kann sich jedoch niemand gefallen lassen. Wer so etwas bringt, ist dann auch alt und einsichtsfähig genug, um dafür Verantwortung zu übernehmen. Das ist kein Dummer-Jungen-Streich.

    Wir sollten uns allenfalls fragen, ob dem Knaben die Tat auch dann hätte nachgewiesen werden können, wenn es keine Durchsuchung gegeben hätte.

    Einen Festplattenweitwurf in die Isar, dass kriegt doch auch ein 14-jähriger hin.

    Vielleicht wäre es jedoch aus pädagogischen Gründen besser gewesen, es wären erst keine Beweismittel sicher gestellt worden. Dann hätte sich nämlich dem jungen Mann die Rolle des Leugners angeboten, die er sicher angenommen hätte.

    Wenn jemand zum Leugnen gezwungen wird, ist dies oft dem Unrechtsbewusstsein eher förderlich, als das was sich in diesem Fall wohl anschließend abgespielt hat. Eine Schar von Erwachsenen stellt sich hinter den Übeltäter und hievt ihn auf das Podest des Helden. Die Dusseligkeit der meisten Kommentatoren auf Facebook ist kaum zu beschreiben. Was versprechen die sich von einem Staat, gegen den sie ihre Kinder aufbringen?

    Grob gesagt, sofern keine Besonderheiten dazukommen: Zivilrecht 3 Jahre...

    Vielleicht sollte dazu gesagt werden, dass die 3 Jahre ab Kenntnis des möglichen Schadensersatzanspruchs innerhalb einer Gesamtverjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnen. Eine Informationspflicht gibt es dabei auch nicht, d.h. niemand muss von sich aus Kenntnis über die Verletzung erlangen.

    Ich möchte nur darauf hinweisen, damit nicht jemand zu früh die Flinte ins Korn wirft.

    Da die letzte Gesetzeserneurung die Definition des Kölner Landesgerichts zur Beschneidung als "Körperverletzung" nicht aufhob,...

    Grundsätzlich vertrete auch ich diese Auffassung, es gibt aber auch andersartige Auslegungen des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat jedenfalls versucht, die Körperverletzung zu verharmlosen, statt eine verfassungsrechtliche Ausnahme des Artikels 2 Ab. 2 GG über einen Gesetzesvorbehalt zu regeln.

    So findet sich weder im Gesetzestext noch in der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 17/11295 des deutschen Bundestags) ein entsprechender Hinweis auf die Einschränkung eines Grundrechtes wie es gem. Artikel 19 (1) GG vorgeschrieben wäre. Es wurde von Seiten des Gesetzgebers die Notwendigkeit für einen expliziten Gesetzesvorbehalt offensichtlich aufgrund der Unterstellung der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht in Erwägung gezogen. Dies lässt sich unmissverständlich der Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 15 unter VII. (Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen) entnehmen:

    "2. EMRK und Zivilpakt

    Die Regelung ist auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Artikel 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) ist nicht einschlägig, zumal mit einer Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst nur eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist...


    ...Weder ist der mit der Beschneidung verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes so erheblich, dass der Staat in das elterliche Erziehungsrecht zum Schutz des Kindes eingreifen müsste, noch wäre die im Grundsatz ebenfalls von der EMRK gedeckte Entscheidung der Eltern von vornherein nachrangig gegenüber einem Eingriff in die Rechte des Kindes."

    Könnte ein religiös beschnittenes Kind seine Eltern bzw. den Beschneider wegen Körperverletzung verklagen?


    Zivilrechtlich dürfte es schwer sein, solange das Gesetz besteht. Allerdings könnte man eine Verfassungsbeschwerde vorschalten, da der Instanzenweg durch ein verfassungswidriges Gesetz in den Bereich des Unzumutbaren gerückt wird.


    Strafrechtlich könnte der Betroffene zunächst Anzeige erstatten und falls notwendig über Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren bis zur Verfassungsbeschwerde gehen, falls kein Gericht vorher ein Normenkontrollverfahren einleitet.


    Hat der Aspekt der "religiösen Freiheit" grundsätzlich Vorrang über die "körperliche Unversehrtheit" und "Körperverletzung"?


    Das wird in diesem Land angestrebt. Noch sind wir aber nicht ganz so weit.

    ...jetzt muss die StA nur noch sagen, das Gesetz decke diese nicht mit ab, dann bleibt die Frage obsolet...

    Die Staatsanwaltschaft müsste sich nur mit dem Strafverteidiger u.a. darüber streiten, ob die gesamte Beschneidung oder nur das in den Mund Nehmen gesondert den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen soll. Das Gericht könnte dann das Gesetz schon mangels Bestimmtheit nach Karlsruhe senden.

    Sollten Eltern und/oder Beschneider verurteilt werden, hätte das den Vorteil, dass die ihre Rechte dann bis zum EGMR in Straßburg verteidigen können. Da gibt es dann auch keinen Grund zum Kneifen und zum Jammern.

    Können schon, aber nicht wollen. In den Kreisen von Professoren und Regierungen legt man sich in seinen Äußerungen große Zurückhaltung auf. Um so wirksamer sind dann solche Feststellungen. Der Adressat kann sie im Kontext der Gepflogenheiten sehr wohl dekodieren...


    wenn er es denn für nötig hält durchaus.

    und .................. spürt die Ohrfeige um so mehr.

    Ob die in diesem Fall weh tun soll, bezweifle ich. Unter dem Strich bleibt ja dann doch "politische Weisheit".

    Deutlicher kann es ein Professor für öffentliches Recht kaum sagen. Wir sind da freier, die Dinge auf den Punkt zu bringen.


    Meinst du wirklich, er könne es deutlicher nicht sagen?

    Er bringt erst die Schönwetter-Floskel "den Kindesrechten symbolische Reverenz zu erweisen". Als Leser erwarte ich nun einen Kommentar auf diese Feststellung über das Verhalten des Gesetzgebers. Das könnte man denkbar nobel formulieren, wie etwa Kachelmanns Anwalt, der dem vorsitzenden Richter eine "Verneigung vor der Unvernunft" unterstellt hatte. So würde gebotene Boshaftigkeit aussehen. Bei Isensee kommt dann halt leider nichts mehr. Vielleicht bin ich aber auch zu anspruchsvoll.

    Spekulieren könnte man ja auch, dass eine kleine Gruppe auf jeden angewiesen ist, und deshalb alle Risiken vermeidet. Man kann überhaupt viel Spekulieren. Wenn man zuviel spekuliert, ohne Fakten zur Hand zu haben, kann das gerade bei unserem Thema eine haarige Sache werden.

    Doch. Susanna hat recht. Das Prinizip der biologischen Auslese ist plausibel. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob sich Praktizierende dessen bewusst waren, was sie tun oder nicht.

    In Zeiten knapper Nahrungsmittel und fehlender medizinischer Versorgung stellte jedes Kind, das die Fortpflanzungsfähigkeit nicht erreichen konnte, eine Verschwendung von materiellen und sozialen Ressourcen dar. Dem Erhalt des Stammes war die Aussortierung von schwächlichen Kindern daher eher dienlich. Ich spreche von Zeiten in denen das Leben sehr rauh war. Man konnte sich leider nur um die starken Nachkommen kümmern.

    Mit männlichen Nachkommen konnte man auch "großzügiger" bei der Auslese verfahren, als mit weiblichen. Für den Erhalt des Stammes war die Anzahl funktionierender Gebärmütter von wesentlich größerer Bedeutung, als die Anzahl befruchtungsfähiger Penisse. Da ein Penis - auch beschnitten - innerhalb von neun Monaten mehrmals verwendet werden kann, dürfte das ja wohl einleuchtend sein. Insofern waren gerade die Volksstämme sogar gewissermaßen clever, die FGM noch nie praktizierten. Und vielleicht hängt der Hang zur FGM in der Gegenwart ja mit der Überbevölkerung zusammen.

    Bitte nichts falsch verstehen. Ich möchte nur Versuche für Erklärungen liefern und keinerlei Rechtfertigungen daraus ableiten.

    Was habt ihr nur gegen Broder? Er ist doch eine der letzten Institutionen in diesem Land, die einem das heimelige Gefühl von Berechenbarkeit vermitteln. So war es doch auch mit seiner pünktlichen Reaktion auf Bahls Anzeige.

    Mich erinnert das an Spaziergänge durch ein Wohnviertel, wo ich an einer bestimmten Gartenhecke auf den Meter genau weiß, wann das Gebell einsetzt.

    Von einem Kulturkampf dürften eigentlich nur Befürworter des Gesetzes reden. Die und nur die können allenfalls meinen, die rituelle Zwangsbeschneidung von Jungen hätte irgendwas mit Kultur oder Erziehung im positiven Sinne zu tun. Konsequenterweise müssten die sich dann auch noch darüber streiten, ob das, was schlechterdings als Kinderpornografie eingestuft wird, in dem einen oder anderen Fall nicht doch noch unter die Kategorie Aktfotografie mit minderjährigen Modellen fallen könnte.

    Leider erkennt Prof. Isensee kein Tabu im willkürlichen Eingriff Erwachsener in den Genitalbereich kleiner Jungen. Dieser Wahrnehmung scheint er nicht zugänglich zu sein oder sein zu wollen. So erfasst die von ihm erwähnte Tabuzone offensichtlich nur das Verbot der Beschneidung, jedoch nicht die Beschneidung selbst. Das ist sehr bedauerlich.

    Bedauerlich ist auch, dass er sich auf den Unfug in der Begründung des Gesetzentwurfs so unkritisch einlässt. Er schreibt im Zusammenhang mit den Kautelen des Gesetzestextes: "Doch sie sind auch gar nicht auf praktische Durchsetzung angelegt. Vielmehr ist ihr Sinn, den Kindesrechten symbolische Reverenz zu erweisen, mehr aber auch nicht."

    Treffender als der Begriff "symbolische Reverenz" wäre die Feststellung von Heuchelei und Zynismus. Zur Alternative stünde nur noch die totale Borniertheit oder gemäßigter ausgedrückt: die "symbolische Reverenz" an die Unvernunft.

    Ich denke nicht, dass es darum ging, einen Kulturkampf zu vermeiden. Gäbe es den, würde ein solches Gesetz nicht ausreichen, ihn zu unterbinden, sofern wir uns noch nicht in einer Diktatur befinden.

    Über die wahren Gründe, die zu dem Gesetz geführt haben, kann man lange spekulieren. Fakt ist, dass Deutschland bei der Terrorbekämpfung auf Informationen ausländischer Geheimdienste angewiesen ist. Fakt ist auch, dass die jüdische Lehre Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik Israels hat und Bestandteil des Gründungsmythos diese Staates ist. Der Rest erklärt sich von selbst.

    Ich befürchte ja, dass man versuchen wird, dies als einfache und nicht als schwere und gefährliche Körperverletzung zu deklarieren und dann mangelndes öffentliches Interesse behaupten und den Fall einstellen wird.


    Eine strafrechtliche relevante Körperverletzung wird nur dann vorliegen, wenn gesundheitliche Schäden beim Jungen durch den Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen nachgewiesen werden können. Das Nichteinhalten der "Regeln der ärztlichen Kunst" zieht keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Es gibt keine Berufsordnung oder sonstige Auflagen. Nicht einmal eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch ärztliche "Kollegen" ist möglich.

    "An der Zeremonie nahmen mehr als 400 Gäste teil, darunter auch Stephan Kramer, Generalsekretär des Zentralrats der Juden, der sich zu der Anzeige allerdings nicht äußern will."

    Schade, jetzt wo's interessant wird, sagt der nichts. Muss halt noch mal ein Flug für Yona Metzger gebucht werden.

    Bin ich froh, dass ich unseren Bundespräsidenten im Oktober 2012 in einem vierseitigen Brief u.a. auf Metzitzah B'Peh hingewiesen habe. Die Lektüre wurde mir auch vom Bundespräsidialamt bestätigt. Wahrscheinlich bin ich einer dieser Vulgärrationalisten.