Ich bin darauf gestoßen, da ich momentan eine Arbeit zur Genitalverstümmelung schreibe und die Verfassungsmäßigkeit des § 226a StGB sowie des § 1631d BGB (Erlaubnis der männlichen Beschneidung) bis heute höchst umstritten ist.
Meine Kritik in Ihrer Zitation galt vor allem Ihren zweiten Zitat und darauf gehen Sie nicht ein.
Abschließend muss ich aber sagen, dass Sie recht haben, wenn Sie einen geschlechtsneutralen Begriff für wünschenswert halten (im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass dieser verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, da sonst eine Ungleichbehandlung von schweren männlichen Genitalverstümmelungen strafrechtlich nicht mit dem gleichen Maß gemessen werden wie weibliche Eingriffe derselben Intensität) und außerdem ein Verbot fordern, welches sich auf jegliche Eingriffe in den Genitalbereich erstreckt, welche nicht medizinisch indiziert sind. Da die medizinische Indikation ohnehin eine Rechtfertigung ist, ist § 1631d BGB gänzlich zu verwerfen. Leider ist der Gesetzgeber meiner Meinung nach weder beim Gesetzgebungsverfahren für § 226a StGB noch für § 1631d BGB nicht mit ausreichender Sachlichkeit und emotionaler Distanz vorgegangen.