Beiträge von picard_72

    226a geschlechtsneutral formulieren wie von Schluckebier vorgeschlagen: das würde ein interessantes Fass aufmachen, oder?

    Das ist ja gar nicht mal nötig. Der Paragraph ist ja so unscharf formuliert, dass Frau Hörnle unabhängig davon, wie auch andere vor ihr, vorschlägt, bestimmte " leichte" Varianten der FGM nicht unter den Begriff der " Verstümmelung" zu fassen. Eine solche Auslegung ist schon jetzt ohne weiteres möglich , und wäre im Sinne der Gleichbehandlung - und unter Berücksichtigung von § 1631 d BGB - auch naheliegend.

    Wobei Hörnle in Sachen Religion ja hin und her eiert. Hieß es früher: "Die Erlaubnis zur Beschneidung von Jungen, die nun in § 1631d BGB geregelt ist, lässt sich nicht über die Religionsfreiheit rechtfertigen, sondern allenfalls aus dem elterlichen Erziehungsrecht herleiten"
    heißt es jetzt. "..was regelmäßig ein entsprechendes religiöses Selbstverständnis voraussetzt.".

    Das ist wohl als eine einschränkende Auslegung des Gesetzes im Sinne einer " religiösen Indikation" gedacht, d.h. die Beschneidung entspräche demnach nur dann dem Kindeswohl, wenn sie als grundlegend für die religiöse Erziehung begriffen wird . Aber damit macht man ja ein ganz neues Fass auf, denn das wäre ja auch Wasser auf die Mühlen der " Zwölf Stämme", die Züchtigung ja auch als Teil eines " erzieherischen Gesamtkonzeptes" anerkannt wissen wollen.

    Allerdings gibt es hier im Forum die Tendenz, rechtliche Schritte und allein schon die Diskussion darüber regelrecht zu "verdrängen". Es soll von ein paar Foristen offensichtlich ein Gewöhnungsprozess an die "neue Rechtslage" und somit ein Status Quo gefördert werden. Hier schimmern mir Interessen von Beschneidungsbefürwortern durch.


    Wie ist das anders zu verstehen, als als Unterstellung, hier die Interessen von Beschneidungsbefürwortern zu vertreten ?

    Also ich finde die Unterstellung, einige, insbesondere die Juristen hier, wären die fünfte Kolonne der Beschneidungsbefürworter, schon reichlich daneben.

    Ich als Anwalt sehe es jedenfalls auch als meine Aufgabe an, meine Mandanten auch über juristische Fallstricke und mögliche eigene Fehleinschätzungen aufzuklären als ihnen nur das zu sagen, was sie hören wollen. Auch um sie vor bösen Überraschungen und nacher zu tragenden hohen Kosten zu bewahren. Ich kenne sie auch, diese Mandanten, die im Grunde keinen Rat wollen, sondern durch angelesenes Halbwissen alles schon besser wissen, und nur noch jemanden suchen, der es für sie vorträgt. Gerade durch solch laienhafte , durch Halbwissen verursachte Klagen passieren manchmal die übelsten juristischen Reinfälle.

    Aber bitte, ich würde mal sagen, jeder ist seines Glückes Schmied und kann gerne sein Glück vor Gericht versuchen. Wir halten hier bestimmt niemanden davon ab. Nur sollte man nicht vergessen, dass eine schlecht vorgetragene Klage oder Petition schonmal wie ein Bumerang wirken kann.

    Die von Dir, Lutz Herzer, angesprochene " Hausjuristin" hat übrigens vor Kurzem eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Verhinderung einer Beschneidung erwirkt und zwar indem sie sich für kaum Geld und zeitlich in höchster Eile ihre Freizeit geopfert hat. Also hör bitte auf mit solchen Beschuldigungen.

    Die Juristerei ist leider kompliziert und nicht immer so eindeutig, wie einige glauben. Letztendlich haben wir auch Gewaltenteilung in unserem System und Gesetzesänderungen sind über Wahlen und Abstimmungen , durch politische Entscheidungen anzustreben. Und hierfür muss man Mehrheiten sammeln und das geht nur durch Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit. Auch das Bundesverfassungsgericht ist kein Gesetzgeber, sondern kann im Grunde nur Hinweise erteilen.

    Hallo Stan, bitte mach Dir nicht so einen Kopf. Ich weiß, das ist leicht gesagt, denn mir gings in Deinem Alter genauso. Wer weiß, hätte ich damals schon so intensiven Zugang zum Internet gehabt , wäre ich womöglich komplett verrückt geworden. Natürchlich verringert sich durch die Beschneidung die Sensibilität, und mit der Keratinisierung der Eichel wird das mit der Zeit sicher nicht besser. Aber zumindest gibt es Möglichkeiten, den Prozess zu stoppen und zu verlangsamen mit geeigneten Cremes, Ölen oder auch mechanischen Hilfen wie zB dem Senslip. Entscheidend aber ist, dass Du den Kopf freikriegst, lernst Dich fallen zu lassen und Dich nicht selbst unter Druck setzt. Sex ist immer auch Kopfsache und durch die Beschneidung wird es das mehr denn je. Ich wünsche Dir, dass Du eine liebe und verständnisvolle Partnerin findest, die damit umgehen kann. Wichtig ist auch, offen mit Deinen Gedanken umzugehen, dann findet ihr auch Wege, auch ohne Vorhaut erfüllten Sex zu finden. Und wenn Du doch das Gefühl hast, Dich zu sehr unter Druck zu setzen: Ventus ` Idee mit der " Professionellen" find ich gatr nicht so schlecht. Nur, solltest Du dann nicht eine für die schnelle Nummer suchen, sondern wirklich eine für einen ganzen Abend ( was natürlich etwas finanziellen Spielraum erfordert, zugegeben ).

    Wann wurde sie hier eigentlich verboten? SOOO lange ist das auch noch nicht her, oder?

    Ein gesondertes gesetzliches Verbot ist erst vor Kurzem,letztes Jahr, in Kraft getreten. Bis dahin wurde sie in der juristischen Literatur für gewöhnlich unter schwere/ gefährliche Körperverletzung subsumiert. Gesetzlich war das aber, wie gesagt , nicht geregelt, Rechtsprechung dazu ist mir auch nicht bekannt.

    Besonders infam und geschmacklos finde ich diesen Satz :

    "Gerade Deutschland ist durch seine Vergangenheit dazu verpflichtet,
    unsere jüdischen Mitbürger vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen,
    besonders deren Kinder als die Schwächsten. "

    Hallo ? Jüdische Eltern werden gedanklich gleichgesetzt mit Nazi-Mördern ... sorry, das geht gar nicht. Und nebenbei auch noch eine super Steilvorlage für die Beschneidungsbefürworter. Dabei sollte sich doch mittlerweile herumgesprochen haben, wie tödlich Nazi-Vergleiche in politischen und gesellschaftlichen Debatten sind. Wie kann man nur so gedankenlos sein ? Sollen sich doch unsere Gegner mit solchen Vergleichen ins Abseits manövrieren...

    Damit wird er aber nicht assoziert. Normalerweise da eine Analogie zur Pflege eines Apfelbaums mit indiziert.

    Interessant, wie allein hier schon verschiedene Assoziationen deutlich werden. Diese Assoziaton drängt sich mir gerade nicht auf, und ob das " normalerweise" so ist, stelle ich auch mal in Frage. Für mich hatte das Wort " Beschneidung" immer einen negativen Klang und auch in meinem Freundes-und Bekanntenkreis ist es eher negativ besetzt.

    Ich finde den Begriff " Beschneidung" keinesfalls positiv oder verharmlosend. Ich fand es niemals postiv " beschnitten" zu sein. Ganz im Gegenteil, früher zuckte ich innerlich zusammen, wenn irgendwo der Begriff " beschnitten" " beschneiden" " Beschneidung" fiel, und sei es in ganz anderem Zusammenhang. Jahrelang habe ich den Begriff selber gemieden, er kam mir kaum über die Lippen. Und es ist ja auch keinesfalls was Positives, wenn man zB von "Rechte/ Freiheiten/ Kompetenzen beschneiden" redet. Dennoch ist der Begriff insgesamt neutraler und weniger wertend als " verstümmelt" und heute macht es mir auch nichts mehr aus als " beschnitten" oder " Beschnittener" bezeichnet zu werden, ich bezeichne mich ja mittlerweile selber so. Aber " genitalverstümmelt", das ist echt heftig. Ich bitte Euch mal zu bedenken, dass viele Betroffene, jenseits aller politischen und gesellschaftlichen Debatten, im Alltag und in ihrem Sexualleben damit leben müssen. Nicht für jeden ist Vorhautrestoration ein gangbarer Weg, viele suchen nach anderen Kompensationsmöglichkeiten. Und das wird mit einer derart pauschalierten Begrifflichkeit doch sehr erschwert. Ich möchte keinem Betroffenen absprechen, sich verstümmelt zu fühlen, respektiere das, und gestehe dies auch jedem zu. Aber das ist eben ein subjektives Empfinden, andere empfinden das nicht so, oder jedenfalls nicht so heftig. Auch das sollte bitte respektiert werden. Vielleicht kann man sich auf eine Sprachregelung einigen , dass der Begriff " Beschneidung" grundsätzlich beibehalten wird, in politischen und gesellschaftlichen Debatten aber betont wird, dass dies von vielen Betroffenen als " Verstümmelung" empfunden wird. Ich kann nur für mich sprechen, aber ich empfinde meine Beschneidung eher wie meine gleichwohl vorhandene Kurzsichtigkeit. Das heißt, es gibt ohne Frage Einschränkungen , aber ich sehe es nicht als Behinderung. Kein Kurzsichtiger würde sich wohl als " behindert" bezeichnen, auch wenn dies rein biologisch gesehen vermutlich zutreffend ist. Und dennoch würde niemand absichtlich eine Kurzsichtigkeit herbeiführen bzw, würde es jemand tun, würde dies ohne Frage als Körperverletzung gewertet werden...

    Na ja, nicht nur das BGB. Rechtfertigungsnormen für Sachverhalte, die " an und für sich" unter das Strafrecht fallen, können sich in allen möglichen Gesetzen finden. Denk zB an die Polizeigesetze. Auch die erlauben ja uU dem Polizisten körperliche Gewalt anzuwenden, zB um einen flüchtigen Verdächtigen zu fassen. Oder die Strafprozessordnung, die jedermann ein Festnahmerecht gegenüber auf frischer Tat ertappten Tatverdächtigen bis zum Eintreffen der Polizei erlaubt. Klar, und wenn man dann zB die Befugnisse der Polizei erweitert ( oder einschränkt ), so ändert dies uU auch die bisherige strafrechtliche Bewertung von polizeilichem Handeln, ohne dass das StGB geändert werden muss. Das Strafrecht steht eben nicht für sich, und über den anderen Gesetzen , sondern dient sozusagen der Rechtsordnung als Ganzes.

    Im Sorgerecht nicht, aber es gibt zB verschiedene Umstände, wo es erlaubt ist, fremde Grundstücke zu betreten ( ein skurriles wie beliebtes Beispiel ist § 962 BGB : Der Eigentümer eines Bienenschwarms darf zur Verfolgung eines ausgezogenen Bienenschwarms fremde Grundstücke betreten - wäre strafrechtlich Hausfriedensbruch ) . Oder das Vermieterpfandrecht - der Vermieter kann im Falle von Mietschulden eigenmächtig Inventar des Mieters pfänden, sofern sie nicht den Pfändungsschutzvorschriften unterliegen- wäre strafrechtlich Diebstahl oder Unterschlagung . Das sind nur einige wenige Beispiele.

    § 1631 d BGB normiert einen Rechtfertigungsgrund . Das ist an sich nicht systemwidrig, sondern etwas völlig normales. Dass eine wirksame Einwilligung die Strafbarkeit ausschließt, ist , von wenigen Ausnahmen abgesehen, allgemein anerkannt. Beispiel: Wer ein fremdes Auto zerstört, erfüllt rein objektiv den Tatbestand der Sachbeschädigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Eigentümer einwilligt. Die Einwilligung des Eigentümers lässt aber die Rechtswidrigkeit entfallen. Die Einwilligung stellt also einen Rechtfertigungsgrund dar, der die Rechtswidrigkeit der Tat ( und damit die Strafbarkeit ) entfallen lässt.

    Nun ist es so, dass bei Minderjährigen oder Personen unter Betreuung, die keine rechtswirksame Einwilligung abgeben können, der gesetzliche Vertreter für ihn spricht und einwilligen kann . Dieser kann im Rechtsverkehr umfassend für ihn handeln und rechtswirksame Erklärungen abgeben, die genauso wirken, als hätte der Betroffene diese selbst gegeben. Nun ist aber auch zu beachten, dass das Vertretungsrecht des gesetzlichen Vertreters nicht grenzenlos ist, sondern er ist grundsätzlich den Interessen des Vertretenen verpflichtet. Verletzt er diese, macht er sich haftbar, ggfs sogar strafbar. Bei Minderjährigen werden die Interessen des Vertretenen durch den Begriff des " Kindeswohls" gesetzlich definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter und daher auslegungsbedürftig. Grundsätzlich haben die Eltern ein relativ weites Ermessen bei der Auslegung des Begriffes des " Kindeswohls" und Eingriffe durch gesetzliche Eingriffe sind nur zulässig bei grobem Missbrauch oder Vernachlässigung des Erziehungsrechtes. Hier gibt es im Gesetz punktuell einige ausdrückliche Normierungen ( zB Verbot von Sterilisation, körperlicher Züchtigung), aber im Übrigen ist das Auslegungssache. Der juristische Streitpunkt ist letztendlich, ob die Einwilligung in eine Beschneidung einen solchen Missbrauch darstellt. Und erst hier kommt auch das Verfassungsrecht ins Spiel , nämlich das grundgesetzlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches natürlich auch im Rahmen der Ausübung des elterlichen Vertretungs- und Erziehungsrechtes zu beachten ist. Aber Vorsicht ! Dem Grundgesetz ist nicht zu entnehmen, dass gesetzliche Vertreter/ Eltern unter keinen Umständen einem körperlichen Eingriff zustimmen dürfen. Das dürfen ( ggfs ist es sogar geboten ) sie selbstverständlich, wenn es dem Interesse des Kindes ( dem Kindeswohl ) dient, zB bei einer medizinischen Indikation.

    Die streitige Frage ist eben, ob eine Beschneidung auch ohne medizinische Begründung dem Kindeswohl dienen kann. Hier werden ja von der Befürworterseite verschiedene Gründe angeführt ( Hygiene, gesundheitliche Vorteile, Aufnahme in eine religiöse Gemeinschaft, kulturelle Identität ). Hier sind wir Beschneidungsgegner mit vielen guten Gründen und Argumenten der Auffassung, dass all diese angeführten Gründe nicht ausreichen, um eine körperliche Verletzung zu rechtfertigen. Generell sollte es uns darum gehen, körperliche Eingriffe nur dann als einwilligungsfähig zu sehen, wenn sie der Körperpflege oder der medizinischen Indikation dienen. Eine solche generelle Norm existiert allerdings bisher nicht. Zudem können wir uns mit guten Gründen auf Wertungswidersprüche im geltenden Recht berufen, das zB unserer Auffassung nach weit geringfügigere oder gleichwertige Eingriffe als missbräuchlich eingestuft werden ( zB leichtere Varianten der FGM, Ohrfeige etc ).

    Ich hoffe es ist nun klar geworden, wo die eigentliche rechtliche Problematik liegt.

    Die Erfüllung eines Straftatbestandes setzt 3 Elemente voraus, die in folgender Reihenfolge zu prüfen sind: 1. Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld.

    Der Tatbestand ist der objektive Lebenssachverhalt. Hier liegt bei Beschneidung eindeutig eine Körperverletzung vor, das wird kein Jurist bestreiten, auch keiner der Beschneidungsbefürworter. Gleiches gilt ja auch für medizinische Eingriffe. Die Crux liegt bei Schritt 2, der Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit kann ausgeschlossen werden durch Rechtfertigungsgründe. Ein Rechtfertigungsgrund ist insbesondere die Einwilligung des Verletzten ( ein anderer ist zB Notwehr; nebenbei: Die Wirksamkeit einer Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist nur bei vom Gesetz als ganz besonders schwerwiegenden Verletzungen ausgeschlossen, zB bei Tötung ). Die Einwilligung kann idR nur durch den Betroffenen selbst erfolgen, oder eben durch seine gesetzlichen Vertreter ( Eltern, Betreuer ). § 1631 d BGB normiert also einen Rechtfertigungsgrund , der die Rechtswidrigkeit - und somit die Strafbarkeit insgesamt - ausschließt. Er steht somit formaljuristisch nicht im Widerspruch zum Strafgesetz.

    Das Thema Fakes hatten wir ja schonmal hier:

    Beschneidungsfetischismus?

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich bei netdoktor.at einer oder mehrere Spinner ( Beschneidungsfetischisten ? ) rumtreiben, die sich unter immer wieder neuen - vorzugsweise weiblichen - Fakeprofilen anmelden und da ihre Fantasien zum Besten geben...