§ 1631 d BGB normiert einen Rechtfertigungsgrund . Das ist an sich nicht systemwidrig, sondern etwas völlig normales. Dass eine wirksame Einwilligung die Strafbarkeit ausschließt, ist , von wenigen Ausnahmen abgesehen, allgemein anerkannt. Beispiel: Wer ein fremdes Auto zerstört, erfüllt rein objektiv den Tatbestand der Sachbeschädigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Eigentümer einwilligt. Die Einwilligung des Eigentümers lässt aber die Rechtswidrigkeit entfallen. Die Einwilligung stellt also einen Rechtfertigungsgrund dar, der die Rechtswidrigkeit der Tat ( und damit die Strafbarkeit ) entfallen lässt.
Nun ist es so, dass bei Minderjährigen oder Personen unter Betreuung, die keine rechtswirksame Einwilligung abgeben können, der gesetzliche Vertreter für ihn spricht und einwilligen kann . Dieser kann im Rechtsverkehr umfassend für ihn handeln und rechtswirksame Erklärungen abgeben, die genauso wirken, als hätte der Betroffene diese selbst gegeben. Nun ist aber auch zu beachten, dass das Vertretungsrecht des gesetzlichen Vertreters nicht grenzenlos ist, sondern er ist grundsätzlich den Interessen des Vertretenen verpflichtet. Verletzt er diese, macht er sich haftbar, ggfs sogar strafbar. Bei Minderjährigen werden die Interessen des Vertretenen durch den Begriff des " Kindeswohls" gesetzlich definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter und daher auslegungsbedürftig. Grundsätzlich haben die Eltern ein relativ weites Ermessen bei der Auslegung des Begriffes des " Kindeswohls" und Eingriffe durch gesetzliche Eingriffe sind nur zulässig bei grobem Missbrauch oder Vernachlässigung des Erziehungsrechtes. Hier gibt es im Gesetz punktuell einige ausdrückliche Normierungen ( zB Verbot von Sterilisation, körperlicher Züchtigung), aber im Übrigen ist das Auslegungssache. Der juristische Streitpunkt ist letztendlich, ob die Einwilligung in eine Beschneidung einen solchen Missbrauch darstellt. Und erst hier kommt auch das Verfassungsrecht ins Spiel , nämlich das grundgesetzlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches natürlich auch im Rahmen der Ausübung des elterlichen Vertretungs- und Erziehungsrechtes zu beachten ist. Aber Vorsicht ! Dem Grundgesetz ist nicht zu entnehmen, dass gesetzliche Vertreter/ Eltern unter keinen Umständen einem körperlichen Eingriff zustimmen dürfen. Das dürfen ( ggfs ist es sogar geboten ) sie selbstverständlich, wenn es dem Interesse des Kindes ( dem Kindeswohl ) dient, zB bei einer medizinischen Indikation.
Die streitige Frage ist eben, ob eine Beschneidung auch ohne medizinische Begründung dem Kindeswohl dienen kann. Hier werden ja von der Befürworterseite verschiedene Gründe angeführt ( Hygiene, gesundheitliche Vorteile, Aufnahme in eine religiöse Gemeinschaft, kulturelle Identität ). Hier sind wir Beschneidungsgegner mit vielen guten Gründen und Argumenten der Auffassung, dass all diese angeführten Gründe nicht ausreichen, um eine körperliche Verletzung zu rechtfertigen. Generell sollte es uns darum gehen, körperliche Eingriffe nur dann als einwilligungsfähig zu sehen, wenn sie der Körperpflege oder der medizinischen Indikation dienen. Eine solche generelle Norm existiert allerdings bisher nicht. Zudem können wir uns mit guten Gründen auf Wertungswidersprüche im geltenden Recht berufen, das zB unserer Auffassung nach weit geringfügigere oder gleichwertige Eingriffe als missbräuchlich eingestuft werden ( zB leichtere Varianten der FGM, Ohrfeige etc ).
Ich hoffe es ist nun klar geworden, wo die eigentliche rechtliche Problematik liegt.