"144. The Court observes, on a general note, that the rites and rituals of many religions may harm believers' well-being, such as, for example, the practice of fasting, which is particularly long and strict in Orthodox Christianity, or circumcision practised on Jewish or Muslim male babies. It does not appear that the teachings of Jehovah's Witnesses include any such contentious practices."
Aus der Formulierung werde ich zwar insofern nicht ganz schlau, was den Eindruck betrifft, Neugeborene würden bereits als Gläubige betrachtet, aber wie dem auch sei - die Haltung des EGMR zur religiösen Beschneidung dürfte unmissverständlich ablehnend sein.
An dieser Interpretation habe ich erhebliche Zweifel. Der Gerichtshof unterscheidet nämlich zwischen "well-being" und "health".
Zitat
"What is more important, by contrast with the provision that penalised the mere act of encouraging the refusal of medical assistance, the accusation of causing damage to the health of citizens required proof of actual harm to health as defined by law."
Er gibt also zwar zu, dass Beschneidung das "well-being" beeinträchtigt, betont aber, dass "more important" für ihn ist der "harm to health as defined by law". Das Eine führt nicht automatisch zum Anderen. Der Gerichtshof kann "harm to health" im konkreten, die Zeugen Johavas betreffenden Fall nicht erkennen, da es dafür keine medizinischen Beweise gebe.
Aus der Tatsache, dass der Gerichtshof christliches Fasten und religiöse Beschneidung im selben Satz erwähnt, schliesse zumindest ich, dass er beides zwar als Beeinträchtigung des "well- being" sieht, aber gleichzeitig demonstrieren will, dass solche Arten der Beeinträchtigung noch lange kein "harm to health as defined by law" sind bzw. zwingend sein müssen.
Dass aber selbst die Formulierung "harm believer's well-being" machem Gläubigen sauer aufgestossen ist, zeigt der folgende Artikel:
http://www.thejc.com/comment-and-de…gs-human-rights