"Bei näherer Betrachtung tritt jedoch ein weiteres Grundrecht hinzu, das in der Debatte bislang vernachlässigt worden ist. Es ist dies das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). Dieses Recht steht dem Kind ab der Geburt zu.Es kann dieses Recht allerdings bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit nicht selbst ausüben. Insoweit treten die Eltern an seine Stelle. Dies folgt – einfachgesetzlich – aus einem Gegenschluss zu § 5 S. 2 KErzG. Die Eltern haben im mutmaßlichen Interesse des Kindes die bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit anstehenden Fragen zu regeln – z.B. diejenige, ob das Kind getauft und gefirmt wird oder ob es einen bestimmten Religionsunterricht besuchen soll (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG). Hierfür spricht auch, dass in § 1666 Abs. 1 BGB vom körperlichen, geistigen und seelischen Wohl des Kindes die Rede ist, das die Eltern zu wahren haben.
Was als im religiösen Sinne „anstehend“ anzusehen ist, ist der jeweiligen Religion vorbehalten.
Richtschnur zur Beurteilung, ob die Entscheidung dem Kindeswohl entspricht, ist, das erkennt Putzke, nicht zuletzt das Milieu, in dem das Kind aufwächst. Ist dieses jüdisch oder muslimisch geprägt, so liegt es nahe, den Vorschriften oder Empfehlungen dieser Religion zu entsprechen. Erklären nun die Eltern anstelle ihres Knaben die Zustimmung zur religiös motivierten Zirkumzision, dann realisieren sie dessen Recht auf Religionsausübung und verzichten in diesem Punkt wirksam für das Kind auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Situation ist damit der einer Patientenverfügung vergleichbar. Dort ist derjenige, der von dem Patienten eingesetzt worden ist, berechtigt, im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten für diesen zu entscheiden, wobei er seine Entscheidung an dem mutmaßlichen Willen des Patienten auszurichten hat.