Beiträge von werner

    Licht in' s Dunkel bringt folgendes BHG-Urteil.

    Zitat

    "Der Staat könne nur dann in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers eingreifen, wenn gravierende Verletzungen und schwer wiegende Beeinträchtigungen der Körperverletzung vorliegen – diese seien von der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbar. Entscheidend für das Sittenwidrigkeitsurteil soll deshalb die Art und das besondere Gewicht der Körperverletzung und der Grad der möglichen Körperverletzung sein.
    Soweit sexuell motivierte sadomasochistische Handlungen keine gravierenden Verletzungen zur Folge haben, sind diese nicht sittenwidrig und deshalb gerechtfertigt.
    Auf die Ziele und Beweggründe will diese Ansicht nur ausnahmsweise dann abstellen, wenn mit der Tat ein positiver oder jedenfalls einsehbarer Zweck verfolgt wird. Ist der Zweck ausnahmsweise so gewichtig, dass die einverständliche Realisierung auch zum Preis einer Körperverletzung noch angemessen erscheint, kompensiere der positive Zweck dann die zunächst negative Bewertung der Tat. Diese Kompensation soll dann sogar in Fällen gravierender Verletzungen anerkannt werden.

    Der BGH schließt sich der letztgenannten Auffassung an...

    Zitat

    Der Senat hält deshalb das Ausmaß oder das Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung für maßgebend, mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr der Einwilligung alleine grds keine rechtfertigende Wirkung zukommt.
    Ab welcher Verletzungsintensität die Köperverletzung als sittenwidrig zu beurteilen ist, lässt der BGH ebenso offen wie die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergehende Zwecke bei der Würdigung der Tat zu berücksichtigen sind.

    http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/…5_petersohn.pdf

    Ich lese den Valerius ein bisschen anders.

    Er diskutiert zwar die Bedeutung kultureller Wertigkeiten für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit, die im "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" besteht, kommt aber letztlich zu dem Ergebnis, dass bei einer (tatbestandlichen) Körperverletzung nicht diese Wertigkeiten, sondern vornehmlich deren Schwere die Sittenwidrigkeit begründet. Dass diese Schwere seiner Ansicht nach nicht vorliegt, hat er bereits vorher "festgestellt", und zwar unter Hinweis auf folgende Fussnote:

    Zitat

    "46 Das medizinische Schrifttum geht von einer Komplikationsrate von 0,2 bis ca. 6 % aus,Riccabona in: Komplikationen in der Urologie 2, S. 318 (318); Stehr/Schuster/Dietz/JoppichKlinPädiatr 2001, 50 (53). S. aber die Bedenken von Jerouschek NStZ 2008, 313 (316); PutzkeMedR 2008, 268 (269); Stehr/Schuster/Dietz/Joppich KlinPädiatr 2001, 50 (54) wegen möglicher psychischer Auswirkungen der Zirkumzision."


    An dem Artikel von Valerius ist interessant, dass er (wie einige andere auch) vor dem Kölner Urteil verfasst wurde, und die aufgeheizte Diskussion noch nicht stattgefunden hat.

    „Aus medizinischer Sicht ist sowohl die Beschneidung der Klitorisvorhaut als auch die Beschneidung der Vorhaut von Jungen ein schwerwiegender Eingriff, der allenfalls bei medizinischer Indikation gebilligt werden kann, nicht aber aus anderen Gründen.“


    Der Hartmann ist einfach klasse. Soviele Hüte, wie man vor ihm ziehen sollte, gibt's gar nicht! :thumbup:

    Ich würde gern ein Zitat aus der Tonio-Walter-Thread aufgreifen, bevor es dort in anderen Aspekten untergeht.

    Zitat von Hickhack

    "Die Juristen, die ich sonst dazu gelesen habe, haben in den Raum geworfen, daß die Einwilligungserklärung der Eltern wohl am ehesten mit der Sittenwidrigkeit ausgehebelt werden könnte - weshalb 226a kaum Probleme bereiten würde, aber 1631d in voller Härte unantastbar wäre...


    Dazu schreibt Brian Valerius ( mittlerweile ordentlicher Professor in Bayreuth).

    Zitat

    "Auch jenseits aktueller Diskussionsthemen wie der Beschneidung sind kulturelle Wertvorstellungen bei der Einwilligung in Körperverletzungen mitunter von Bedeutung, u.a. für die Interpretation der Sittenwidrigkeit der Tat, die gemäß § 228 StGB die Wirksamkeit einer erteilten Einwilligung ausschließt. Hier bestimmt sich die Konkretisierung des Merkmals wiederum nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab, der üblicherweise als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert wird. Ebenso wenig wie die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder sogar allein des erkennenden Richters der Rechtfertigung der Körperverletzung entgegenstehen, schließen die abweichenden kulturellen Anschauungen des Einwilligenden oder einzelner kultureller Gruppierungen die Anwendbarkeit des allgemeingültigen Maßstabs aus.Die kulturellen Umstände der Tat vermögen also wiederum nur als Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen sein, vor allem wenn sie die mit der Tat verfolgten Ziele und Beweggründe bestimmen. Allerdings geben für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung vornehmlich deren Schwere und die hervorgerufene Leibes- und Lebensgefahr den Ausschlag."

    (Hervorhebungen von mir)

    http://www.ja-aktuell.de/cms/website.ph…rstellungen.htm

    Das heisst doch nichts anderes als, dass bei Körperverletzungen kulturelle Umstände bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit gar nicht greifen, sondern allein die Schwere des Eingriffs. Oder anders ausgedrückt: in eine schwere Körperverletzung KÖNNEN Eltern gar nicht wirksam einwilligen. Valerius scheint mir da in der Nähe von Putzke zu sein, wird aber z.B. von Schramm als Kronzeuge für die Legalität der Beschneidung angeführt.

    ...falls das Ding kassiert wird.


    Aus meiner Sicht geht es nicht unbedingt nur darum, ob und wie die Gesetze real kassiert werden können, sondern dass die Offensichtlichkeit ihrer Verfassungswidrigkeit auf den Tisch kommt und dort bleibt. Das hat Auswirkungen auch auf die allgemeine öffentliche Diskussion. Das ist möglicherweise vielen zu wenig, aber noch vor einem halben Jahr hatten wir nicht derart viele Stellungnahmen von Profis wie heute.

    Man glaubt es nicht, aber die EU-Aussenminister haben sich geeinigt. Nein, nicht über eine Resolution zur Bespitzelung ihrer Botschaft in Amerika, sondern über Eckpunkte zur Religionsfreiheit, und, wie es sich für Aussenminister gehört, nicht innerhalb der EU, sondern in Drittstaaten. Bevor jetzt wieder einige "Kulturimperialismus!" schreien, schauen wir uns das Eckpunktepapier einmal genauer an.

    Die Aussenminister verwenden nämlich einen gaaaaanz weiten Religionsbegriff, viel, viel weiter, als es z.B. anlässlich der Beschneidungsdebatte der Fall war.

    Zitat

    "The terms “belief” and “religion” are to be broadly construed and the article's application should not be limited to traditional religions or to religions and beliefs with institutional characteristics or practices analogous to those of traditional religions. States should not restrict the freedom to hold any religion or belief.

    Allerdings, und daran lassen die Aussenminister keinen Zweifel, unterliegt die Religionsfreiheit auch "limitations".

    Zitat

    "...the freedom to manifest one's religion or belief may be subject to limitations, but only to such limitations as are prescribed by law and are necessary to protect public safety, order, health or morals or the fundamental rights and freedoms of others."

    http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_dat…raff/137585.pdf


    "Wie schön", werden jetzt die Beschneidungskritiker sagen, dann ist es ja aus mit der Knabenbeschneidung, zumindest mal in Drittländern. Doch weit gefehlt! Bei der Aufzählung von Beispielen kommen nämlich neun Mal die Mädchen und Frauen vor (Genitalverstümmelung, Zwangsheirat usw.), aber kein einziges Mal Jungen und Männer. Schade! Da hat man einen schwulen Aussenminister und was ist die Folge: Jungen und Männer kommen in seiner Politik nicht vor. :thumbdown:

    Zitat

    ... „Abwägung der Grundrechte auf Religionsfreiheit von Erwachsenen mit dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung sowie die Achtung seiner Würde.“. Diese und ähnliche Beschreibungen in der gegenwärtigen Debatte kommen einer Diffamierung der jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften gleich...

    Die Verabsolutierung des kindlichen Rechts auf körperliche Unversehrtheit...

    Mit dem rigorosen Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Kindes und seiner Religionsfreiheit werden die Grundrechte des Kindes ...zu Abwehrrechten ... gegen seine eigenen Eltern. Damit kommt der Staat seiner grundgesetzlichen Pflicht zum besonderen Schutz der Familie nicht nach (Art. 6 Abs. 1 GG).

    Wir, die Unterzeichner, bitten Sie, den „Kinderschutzgedanken und die Bedürfnisse der betroffenen Kinder zur Grundlage Ihrer Entscheidungsfindung zu machen“ und sich „eindeutig auf der Seite des Kindes zu positionieren..."

    (Auseinanderreissen der Zitate aus dem Textzusammenhang von mir)

    http://schnitt-stelle.blogspot.de/2012/08/Offene…nErziehung.html

    Ich interpretiere die WHO so, dass sie um die kulturell sehr unterschiedlich ausgeprägten Ansichten und Gegebenheiten weiß, und dafür plädiert eine in den jeweiligen Ländern durchaus abweichende Balance zu finden und sie nicht pauschal und für alle Kulturen und Gesellschaften ein hartes "bitte erst ab 18" aussprechen möchte.

    Genau wie die dänische Gesundheitsministerin stiehlt sich die WHO um die ethischen und menschenrechtlichen Probleme herum und reduziert die Beschneidung auf ihre medizinischen Aspekte. Wenn jemand glauben sollte, dass man mit dem Bestehen auf "ärztlicher Kunst" den Menschenrechten zum Erfolg verhelfen könnte, dann geht er in die Irre. Eher ist das Gegenteil der Fall.
    Und was ist das überhaupt: Menschenrechtsverletzung nach den "Regeln der ärztlichen Kunst"? Dann könnte man auch sagen: Kindersoldaten ja, aber nur wenn sie gut ausgebildet sind. Da würde wohl jeder kreischen.

    ...ein Recht und einen Anspruch darauf, von Papi mit einem Messer am Kopf angeschnitten zu werden.


    Man gewinnt den Eindruck, dass Strafrechtler von Verfassungsrecht keine Ahnung haben. Immerhin hat m.W. niemand diesem höchst originellen "Argument" von Beulke Beachtung geschenkt. Da wollte es einer den Kollegen mal so richtig zeigen, und dann wird man ignoriert. Was für eine Kränkung! :P

    Dieser Interpretationsspielraum...


    Im Grunde macht die WHO nichts anderes als die AAP. "Benefits outweight the risks" und was bei der WHO "ausbalanciert" heisst, heisst bei der AAP "Elternentscheidung".

    Man fragt sich, was das für eine ärztliche Aussage ist: wir empfehlen es nicht, haben aber auch nichts dagegen. In keinem anderen Fall gibt es einen ähnlichen ärztlichen Eiertanz.