Licht in' s Dunkel bringt folgendes BHG-Urteil.
Zitat"Der Staat könne nur dann in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers eingreifen, wenn gravierende Verletzungen und schwer wiegende Beeinträchtigungen der Körperverletzung vorliegen – diese seien von der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbar. Entscheidend für das Sittenwidrigkeitsurteil soll deshalb die Art und das besondere Gewicht der Körperverletzung und der Grad der möglichen Körperverletzung sein.
Soweit sexuell motivierte sadomasochistische Handlungen keine gravierenden Verletzungen zur Folge haben, sind diese nicht sittenwidrig und deshalb gerechtfertigt.
Auf die Ziele und Beweggründe will diese Ansicht nur ausnahmsweise dann abstellen, wenn mit der Tat ein positiver oder jedenfalls einsehbarer Zweck verfolgt wird. Ist der Zweck ausnahmsweise so gewichtig, dass die einverständliche Realisierung auch zum Preis einer Körperverletzung noch angemessen erscheint, kompensiere der positive Zweck dann die zunächst negative Bewertung der Tat. Diese Kompensation soll dann sogar in Fällen gravierender Verletzungen anerkannt werden.Der BGH schließt sich der letztgenannten Auffassung an...
ZitatDer Senat hält deshalb das Ausmaß oder das Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung für maßgebend, mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr der Einwilligung alleine grds keine rechtfertigende Wirkung zukommt.
Ab welcher Verletzungsintensität die Köperverletzung als sittenwidrig zu beurteilen ist, lässt der BGH ebenso offen wie die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergehende Zwecke bei der Würdigung der Tat zu berücksichtigen sind.