Beiträge von TobiasSP

    Die strengen Religionen halten ihre Schäfchen offenbar doch nicht so gut bei der Stange, wie im SPIEGEL-Artikel dieser Woche behauptet. Das ist wohl das unselige Werk der vulgärrationalen Säkularisation?

    Heute Abend kommt um 20:15 Uhr auf EinsFestival der Film 'Geh und Lebe '; eine israelische Koproduktion. Relativ am Anfang wird auch das Thema Beschneidung thematisiert, wobei die Beschneidung als Zeichen der Unterdrückung und Unterwerfung dargestellt wird. Selbst in israelischen Filmen verliert die Beschneidung doch mitunter tatsächlich 'ihre Würde'. Es ist wirklich schamlos, wie weit dieser Mangel an Respekt vor Religionen mittlerweile geht!

    Gruss
    Tobias

    Die Kostenreduktion beträgt nach deren Aussagen nicht 5 Millionen US-Dollar, sondern 5 Milliarden US-Dollar über einen Zeitraum von 10 Jahren, was einer prognostizierten Einsparung von 500 Millionen pro Jahr ergibt. Ob sich eine solche Kostenersparung durch die flächendeckende Beschneidung realisieren würde, ist überaus zweifelhaft. Seit Jahrzehnten wird in den USA beschnitten was Skalpell und Beschneidungsklammer so hergeben und dennoch sind die USA von den größten Industrienationen genau das Land mit der höchsten HIV-Rate. Woher also durch die Beschneidung eingesparten HIV-Neuinfektionen und damit die eingesparten Kosten kommen sollen, bleibt wohl bis auf ewig das Geheimnis der Harvard School of Public Health aus Boston.

    Was diese Harvard School of Public Health sonst noch verschweigt:
    Pro Jahr zahlen die Krankenversicherten in den USA einen zweistelligen Milliardenbetrag zuviel an Versicherungsbeiträgen. Das ist nämliche der Gewinn, den die privaten Krankversicherungen pro Jahr in den USA erwirtschaften (Quelle1 , Quelle2 ). Gemessen an den hohen Gewinnen wäre eine Kostensteigerung von 500 Millionen US-Dollar pro Jahr locker verkraftbar, sofern sie denn überhaupt eintreten würde.

    Letztlich ist diese Studie doch nur ein dreister Versuch den Leuten die Beschneidung schmackhaft zu machen, indem man den Leuten schlicht und ergreifend Angst macht: Wenn ihr euch bzw. eure Söhne nicht beschneiden lasst, werden die Beiträge zur Krankenversicherung soweit steigen bis ihr euch die Krankversicherung nicht mehr leisten könnt. Man muss schon unglaublich dumm oder naiv sein, um auf solch faulen Zauber hereinzufallen. Leider ist die Menge an dummen und naiven Menschen nicht besonders klein!

    Gruss
    Tobias

    Ich denke, man könnte möglichst vielen Sendern folgende Filme vorschlagen:
    - den britischen Film: "It's a boy" von Victor Schonfeld (möglichst nicht mit deutschen Untertiteln, sondern synchronisiert)
    - den israelischen Film "Circumcision" von Ari Lipsker (möglichst nicht in englisch, sondern ins Deutsche synchronisiert mit Untertiteln zu den hebräisch geführten Interviews)
    - den israelisch-deutschen Film "Das verlorene Stück" von Oded Lotan (wurde bereits auf deutsch produziert)

    Der Film "Das verlorene Stück" war vor 5 Jahren auf ARTEzu sehen. Evtl. sind ARD oder ZDF in der Lage
    zumindest diesen Film in näherer Zukunft auzustrahlen, sind die Beiden doch bei ARTE mitverantwortlich!

    Gruss
    Tobias

    Dr. med. Wolfram Hartmann beantwortete meine Mail vom 16. Dezember:

    Dass die Ärztekammern nicht einschreiten, kann ich nur bestätigen. Vor gut 1 Jahr - evtl. sind auch schon 2 Jahre vergangen - hab' ich mit bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg über diese urologische Einrichtung beschwert. Die haben damals - mit Sicherheit tuns sie es immer noch - behauptet, die Beschneidung habe viele medizinische Vorteile. Das ganze allseits bekannte Spektrum (Peniskrebs, Harnwegsinfektionen, AIDS/HIV, Gebärmutterhalskrebs) wurde aufgelistet. Die haben seinerseit ausgiebig Prof. Brian Morris zitiert, darunter auch die implizite Forderung nach Einführung der routinemäßigen Beschneidung. Der Landesärztekammer ist das aber alles vollkommen egal. Die haben damals nur um eine Stellungnahme von den beiden Weisskittelträger verlangt, die ihrerseits auf die bekannten obskuren und schon damals längst widerlegten Studien verwiesen. Mehr passierte seinerzeit nicht. Ärztekammern sollte man als das ansehen, was sie sind: reinrassige Lobbyvereine, denen ökonomische Interessen wichtiger sind als die Rechte bzw. das Wohl der Patienten. Nicht ohne Grund hat die Bundesärztekammer keinerlei Einwände gegen die medizinisch nicht indizierte Beschneidung von Jungen!

    Gruss
    Tobias

    Die Beschwerdeführer mussten damals aber plausibel erklären, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aber von einem Abschuss betroffen sind. Eine Argumentation "Wir benutzen hin und wieder mal ein Flugzeug und sind daher von diesem Gesetz betroffen" hätte nicht ausgereicht! Die Beschwerdeführer haben in ihrer Verfassungsbeschwerde explizit darauf verwiesen, dass sie häufig ein Flugzeug benutzen. Dies ist dann auch vom Bundesverfassungsgericht entsprechend berücksichtigt worden:"Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer
    gegeben. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und
    beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen.
    " Nur wegen der häufigen Nutzung eines Flugzeugs waren die Beschwerdeführer befugt eine zulässige Verfassungsbeschwerde einzureichen!

    Gruss
    Tobias

    werner

    Wen zitierst du mit der "Gegenmeinung", die doch hochinteressant ist und mir als eine Lösung der Frage erscheint?

    Im übrigen halte ich nix von vorauseilendem Gehorsam und der Schere im Kopf. Wer kann schon voraussagen, zu welchem Urteil das BVG im konkreten Einzelfall kommt? Wir sind ja nicht die Richter. Darum so viele Fälle wie möglich :)

    Diese Gegenmeinung wird man aber leider knicken dürfen. Zital Bundesverfassungsgericht:"Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist. Eine Selbstbetroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der angegriffenen Norm ist.
    [Selbstbetroffenheit liegt bei männlichen Minderjährigen vor -> 1. Bedingung erfüllt] Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer von einer Norm betroffen, wenn diese ihre Wirkung auf ihn aktuell und nicht nur virtuell entfaltet. [Wer nicht beschnitten wird, auf dem hat das Gesetz keine Wirkung -> 2. Bedingung nicht erfüllt!] Von einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das Bundesverfassungsgericht aber auch dann aus, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, daß und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird."

    Ein Grenzfall könnten Jungen aus gemischten Ehen darstellen. Ein Elternteil ist für, der andere gegen die Beschneidung. Das wird es dann aber wohl schon gewesen sein. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen, dass die eine Verfassungsbeschwerde eines x-beliebigen Jungen zur Verhandlung annehmen werden.

    Gruss
    Tobias

    Würde
    also bedeuten ein 12 jähriger Junge könnte das Recht zugesprochen
    bekommen über sein Körper selbst zu bestimmen, aber das Recht dass
    dies ihm streitig macht würde davon unberührt belieben?

    Und
    Männer die vor dem Gesetz beschnitten wurde waren von diesem ja
    nicht betroffen. Oder sehe ich das falsch?

    Das Beschneidungsgesetz betrifft ja "nur" einsichts- und urteilsunfähige männliche Minderjährige. Ein Kind, dass selbst über seinen Körper bestimmen darf, wird aufgrund seiner Urteils- und Einsichtsfähigkeit nicht mehr vom Beschneidungsgesetz betroffen sein.

    Die Betroffenheit ergibt sich scheinbar aus dem Vollzug des Beschneidungsgesetzes! Wer vor Inkrafttreten des Beschneidungsgesetzes beschnitten wurde, wird daher auch wegen der Nicht-Existenz des Gesetzes auch nicht betroffen gewesen sein!

    So würde ich das jedenfalls sehen, bin aber kein Jurist. Letzte Gewissheit werden wohl nur Juristen selbst geben können. Wie ich aber Juristen kenne, kann es da durchaus unterschiedliche Meinungen geben.

    Gruss
    Tobias

    "Es ist nur derjenige Neugeborene klagebefugt, der unmittelbar vom Gesetz betroffen ist. Und das ist er nur, wenn seine Sorgeberechtigten das Sorgerecht (potentiell) so wahrnehmen, wie sie es nach diesem Gesetzentwurf dürften (aber nicht müssen). Wenn sie wollen, willigen diese Sorgeberechtigten für das Neugeborene in die Beschneidung ein, wenn nicht, dann eben nicht. Im letzteren Fall fehlt es an der Betroffenheit. Im ersteren wäre es widersprüchlich, der Beschneidung einerseits zuzustimmen, aber gleichzeitig gegen die Norm zu klagen, die dies erlaubt. Eine Verfassungsbeschwerde wäre m. E. unzulässig." Zitat von Prof.E.Müller

    Gegenmeinung:

    "Das hat das BVerG aber anders gesehen: Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern.
    Elternmeinungen können sich ändern und Sorgeberechtigte auch - wer garantiert denn einem Neugeborenen, dass bei Tod oder Scheidung der Eltern das Sorgerecht nicht in die Hände eines Beschneidungsbefürworters fällt oder die Eltern wegen exzessiven Konsums von Erwachsenenfilmen plötzlich beschnittene "schöner" finden? Es ist keineswegs widersprüchlich, dass Sorgeberechtigte als Anwalt ihres Sohnes das Grundrecht ihres Kindes auf körperliche Unversehrtheit für seine gesamte Kindheit garantieren wollen. Spätestens wenn in einem Streit um das Sorgerecht das Argument aufkommt, der andere könnte den gemeinsamen Sohn beschneiden lassen wollen, müsste ein Gericht wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen Art. 3 GG den 1631d nach Art. 100 GG dem BVerfG vorlegen."


    Prof. Putzke vertritt Ansicht, dass nur ein beschnittener Minderjähriger eine zulässige Verfassungsbeschwerde einlegen könne. Dies entspricht wohl auch der Meinung des Bundesverfassungsgericht: "Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur
    erheben, wer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig
    und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist. Ergibt sich die Betroffenheit erst aus der Anwendung des
    Gesetzes, so können Verfassungsbeschwerden nicht gegen das Gesetz,
    sondern nur gegen den Vollzugsakt gerichtet werden.
    (vgl. BVerfGE 100,313 <354>)"

    Gruss
    Tobias


    Ich denke, dass ist der Anwalt des Arztes. Mir liegt ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom Juni 2012 vor, aus dem hervorgeht, dass das Zivilverfahren noch läuft. Die Aussagen von Herrn Meister sprechen daher schon dafür, dass er den besagten Urologen aus Viersen anwaltlich vertritt.

    Gruss
    Tobias

    Ansonsten wird keiner einer Verfassungsbeschwerde einreichen können, da kein anderer dazu berechtigt ist - die notwendige Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde (sei es seitens eines Bürgers oder einer Partei [Organklage])ist nämlich nicht gegeben.

    Das ist so - glücklicherweise - nicht korrekt! Jeder Junge bis zum 14. Lebensjahr bzw. dessen Sorgeberechtigte können Verfassungsbeschwerde einreichen! Nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung einreichen, er werde durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt. Unter öffentliche Gewalt ist auch die Gesetzgebung zu verstehen. Das sich das Beschneidungsgesetz auschliesslich an nicht urteils- und nicht einsichtsfähige Jungen richtet, sind diese bzw. deren Sorgeberechtigte auch klageberechtigt. Sogenannte Verbandsklagen, d.h. Verfassungsbeschwerde von der Deutschen Kinderhilfe etc., sind hingegen nicht zulässig. Ich meine, dass Herr Rolf Stöckel von der deutschen Kinderhilfe darauf bei einer Veranstaltung in Berlin mal eingegangen ist und sich dahingehend äusserte, die deutsche Kinderhilfe würde Eltern, die Verfassungsbeschwerde einreichen wollten, bei der Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde helfen.

    Gruss
    Tobias

    Ist das wirklich so, daß jeder Junge klagen kann?
    Maria?

    Ja!

    Die Sachlage ist doch folgende:

    Mit Vollendung der Geburt bekommt jeder Mensch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Der Bundestag
    verabschiedet jetzt sein Beschneidungsgesetz und damit gilt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr für die Vorhaut männlicher Minderjähriger. Daraufhin haben nach der deutschen Verfassung alle männlichen Minderjährige das Recht, sich beim Bundesverfassungsgericht darüber zu beschweren. Dieses Beschwerderecht gilt für alle männlichen Minderjähriger, da das Beschneidungsgesetz allen männlichen Minderjährigen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit für die Vorhaut streicht. Es ist vollkommen unerheblich, ob der 'klagende' Jungen tatsächlich von der Beschneidung bedroht ist. Entscheidend ist einzig und allein, dass das Grundrecht des Jungen weniger 'umfangreich' ist als vor dem Gesetz.

    Gruss Tobias


    Nur weil die Beschneidung anderswo aus hygienischen, präventiven etc. Gründen gemacht wird, heisst das nicht, dass dies auch in Deutschland legal ist. Was Herr Beck nämlich verschweigt ist die Tatsache, dass jeder Chirurgischer Eingriff, die die Eltern veranlassen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot der deutschen Verfassung Art. 19 Abs. 2 GrundGesetz) genügen muss. Wie will Herr Beck denn erklären, warum ein geschlechtsunreifer Junge zur Vermeidung einer Geschlechtskrankheit beschnitten werden darf? Warum sollte die Verhältnismäßigkeit hier gewahrt bleiben? Der Junge ist über Jahr nicht sexuell aktiv und hat daher auch faktisch 0 Prozent Ansteckungsrisiko und wenn er aktiv wird, kann er auch ein Kondom benutzen! Genausowenig erwähnt Herr Beck, dass neben dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von der Beschneidung betroffen sind. Insgesamt würde ich auf das Gerede von Herrn Beck nicht viel geben!

    Gruss Tobias

    Wenn die Eltern das Kind nicht beschneiden wollen, ist sein Grundrecht auf Korperliche Intigrität nicht verletzt. Wenn sie es beschneiden wollen, werden sie nicht klagen. Wenn sich die Eltern uneinig sind, dürfen sie es nicht beschneiden. Das Kind selber kann erst in 18 Jahren klagen. Die im BJM sind nicht dumm. Ist es nicht schön in einem Rechtsstaat zu leben!


    Das ist so nicht korrekt! Es ist vollkommen egal, ob der Junge tatsächlich beschnitten wird oder nicht! Entscheidend ist, dass ein Gesetz erlassen wird, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränkt. Daraufhin kann jeder Junge bzw. dessen Eltern beim Bundesverfassungsgericht die VBeschwerde einlegen.

    Gruss
    Tobias

    Bundesverfassungsgericht....
    Ich habe das schon an anderer Stelle gefragt, aber ist es nicht so, daß man dort nur als Betroffener klagen kann?
    Wer sollte das sein? Ein Kind? Für dieses Kind müßten doch dann die Eltern klagen...wär doch ein Widerspruch.


    Ein Kind bzw. dessen Eltern können klagen. Das ist kein Widerspruch, da letztlich nur die Eltern klagen werden, die gegen die Beschneidung sind. Betroffene Kinder bzw. deren Eltern können definitiv Verfassungsbeschwerde einlegen. Wer sonst noch klagen könnte - bspws. Kinderschutzbund - weiss ich so auch nicht. Das müsste ich noch mal im Grundgesetz nachlesen.

    Gruss
    Tobias

    Das Gesetz hat aber mit Religion - offiziell jedenfalls - nichts zu tun, sondern ist ein weltliches Gesetz. Grundlage des Gesetzes ist die Behauptung, die Beschneidung des Jungen - unabhängig von der eigentlichen Motivation der Eltern - steht dem Kindeswohl nicht zuwider, da die Beschneidung gesundheitliche Vorteile hat, die die Risiken überwiegt. Aus diesem Grund dürfen ja auch alle Eltern ihre Jungen beschneiden lassen. Wenn der Gesetzgeber aber so weltlich argumentiert, kann und muss er auch ganz weltlich Fakten liefern und eine Kosten-Nutzen-Analyse vorlegen. Kann der Gesetzgeber eine solche Kosten-Nutzen-Analyse nicht vorlegen, fällt die Grundlage des Gesetzes weg und letztlich auch das Gesetz selbst!

    Wenn ich das bisher richtig gelesen habe, sind die Aussagen der American Academy of Pedriatrics (AAP) die einzige Quelle des Gesetzgebers aus der hervorgeht, der Nutzen überwiege den Risiken. Wenn man sich aber einmal die Richtlinie der AAP anschaut, dann kann die AAP nur zu Harnwegsinfektionen (HWI) und Peniskrebs angeben, wieviele Beschneidungen notwendig sind, um eine HWI, Peniskrebs zu verhindern. Bei Peniskrebs sind das tatsächlich bis zu 322.000 Beschneidungen!!! Wenn die AAP aber keine Daten liefern kann, wird der Gesetzgeber auch keine liefern können. Natürlich kann ein Bürger die Bundesregierung nicht dazu zwingen, solche Daten zu liefern. Andere Bundestagsabgeordnete hingegen schon und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht, wo das Gesetz sowieso landen wird.

    Gruss
    Tobias