"Es ist nur derjenige Neugeborene klagebefugt, der unmittelbar vom Gesetz betroffen ist. Und das ist er nur, wenn seine Sorgeberechtigten das Sorgerecht (potentiell) so wahrnehmen, wie sie es nach diesem Gesetzentwurf dürften (aber nicht müssen). Wenn sie wollen, willigen diese Sorgeberechtigten für das Neugeborene in die Beschneidung ein, wenn nicht, dann eben nicht. Im letzteren Fall fehlt es an der Betroffenheit. Im ersteren wäre es widersprüchlich, der Beschneidung einerseits zuzustimmen, aber gleichzeitig gegen die Norm zu klagen, die dies erlaubt. Eine Verfassungsbeschwerde wäre m. E. unzulässig." Zitat von Prof.E.Müller
Gegenmeinung:
"Das hat das BVerG aber anders gesehen: Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern.
Elternmeinungen können sich ändern und Sorgeberechtigte auch - wer garantiert denn einem Neugeborenen, dass bei Tod oder Scheidung der Eltern das Sorgerecht nicht in die Hände eines Beschneidungsbefürworters fällt oder die Eltern wegen exzessiven Konsums von Erwachsenenfilmen plötzlich beschnittene "schöner" finden? Es ist keineswegs widersprüchlich, dass Sorgeberechtigte als Anwalt ihres Sohnes das Grundrecht ihres Kindes auf körperliche Unversehrtheit für seine gesamte Kindheit garantieren wollen. Spätestens wenn in einem Streit um das Sorgerecht das Argument aufkommt, der andere könnte den gemeinsamen Sohn beschneiden lassen wollen, müsste ein Gericht wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen Art. 3 GG den 1631d nach Art. 100 GG dem BVerfG vorlegen."