"Bei einer radikalen Zirkumzision handelt es sich nicht um einen lediglich geringfügigen Eingriff"

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    • "Bei einer radikalen Zirkumzision handelt es sich nicht um einen lediglich geringfügigen Eingriff"

      Hatten wir das schon?

      Die erste Instanz hatte die Klage abgeschmettert.

      Da ein Heileingriff erst durch die Einwilligung
      gerechtfertigt wird und diese eine ausreichende Aufklärung voraussetzt,
      muss im Arzthaftungsprozess grundsätzlich der Arzt darlegen und ggf.
      beweisen, dass er den Patienten in genügendem Maße über die Risiken des
      Eingriffs informiert hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR
      289/03 -, NJW 2005, 1716, 1717).

      Im Streitfall fehlt es - entgegen der Ansicht des Landgerichts - an einer hinreichenden Einwilligung.

      Bei einer radikalen Zirkumzision handelt es sich keineswegs um einen lediglich geringfügigen Eingriff (a. A. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 630d, Rdnr. 39), was sich zum einen aus den hier unstreitig eingetretenen Folgen der Operation (vgl. auch die in dem Fall des LG Frankenthal, Urteil vom 14.09.2004 - 4 O 11/02 -, juris, geschilderten Folgen der Beschneidung) und zum anderen aus dem Umstand ergibt, dass eine Beschneidung nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.08.2007 - 4 W 12/07 -, NJW 2007, 3580, 3581; Sonnekus, JR 2015, 1, 10; Putzke, in: ders. u. a. (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, 2008, S. 669, 678 f.).
      Die hier in Rede stehende Operation fällt in die zweite der beschriebenen Kategorien (ärztliche Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken), da es sich nicht um einen bloßen „Routinefall“ im Sinne der obigen Abgrenzung handelt
      Schmerzensgeld, weil die Mutter nicht eingewilligt hatte. Ohne, dass dem Arzt Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnten.

      Evtl. gibt es sogar eine Rente

      Revision ist nicht zugelassen.

      Wenn die Zirkumzision aber bei einem kleinen, gesunden Jungen passiert und beide Eltern einwilligen, gibt es weder Schmerzensgeld noch Rente. Das verstehe mal einer. ?(

      rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035810
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Geht es allerdings um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind (3. Fallgruppe), dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe.
      Der Beklagte hat haftungsrechtlich relevant in ein deliktsrechtlich absolut geschütztes Rechtsgut des Klägers eingegriffen, was zu materiellen Schäden geführt hat.
      Das wäre schön, und richtig, wenn alles an den Genitalien von Kindern "deliktsrechtlich absolut geschütztes Rechtsgut" wäre.
      434 Abgeordnete waren anderer Meinung. Selbst waren sie ja nicht betroffen.

      openjur.de/u/2260250.html
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • In den Tagen nach der Operation kam es zu einer ausgeprägten Wundinfektion und einer Nekrose an der Penisschafthaut. Der Kläger wurde daraufhin vom 11. September 20XX bis zum 29. September 20XX im Klinikum Stadt1 und anschließend bis zum 29. Oktober 20XX im A-Krankenhaus in Stadt2 stationär nachbehandelt....



      Im Übrigen sei der Eingriff nicht medizinisch indiziert gewesen und nicht lege artis vorgenommen worden. Es sei deutlich zu viel Haut abgesetzt worden, weshalb sich Wundinfektion und Nekrose gebildet hätten.
      Der Kläger hat überdies behauptet, er leide auch weiterhin unter andauernden Schmerzen. Sein körperlicher Zustand sei insgesamt schlecht, er habe zwischenzeitig unter einer Gewichtszunahme bis auf 180 kg gelitten. Darüber hinaus sei ihm ein Sexualleben nicht möglich. Aus den körperlichen Beeinträchtigungen ergäben sich erhebliche seelische Beeinträchtigungen, die zu Depressionen und Schulproblemen geführt hätten.....

      Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
      1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der am 7. September 20XX an dem Kläger fehlerhaft, ohne hinreichende Aufklärung und ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Zirkumzision und ihrer Folgen ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch mindestens € 100.000,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2012 zu zahlen;
      2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab September 2012 eine lebenslängliche
      monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
      gestellt wird, die jedoch mindestens € 100,00 betragen soll, zu zahlen
      Es wird festgestellt, dass der Beklagte - vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges - verpflichtet ist, dem Kläger allen infolge seiner aufgrund der Operation vom 7. September 20XX eingetretenen Gesundheitsschädigung entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.
      Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen infolge der durch die Operation vom 7. September 20XX eingetretenen Gesundheitsschädigung noch entstehenden weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen.
      Der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 5) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
      Weiss jemand, wie die Sache mit dem Schmerzensgeld ausgegangen ist?
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    • Pizarro73 schrieb:

      Grundsätzlich aber schon.
      Die Abgeordneten waren alle erwachsen, und Erwachsene ungefragt und mit voller Absicht genital zu verstümmeln dürfte einen in den Knast bringen. Ganz besonders, wenn es sich um Frauen handelt.

      Für die Abgeordneten brachte das Gesetz keine Verstümmelungsgefahr, und was ihre Kinder angeht können sie die ja ganz lassen. Eine Zwangsverstümmelung aller Jungen a la Brian Morris wurde ja nicht beschlossen.

      Nein, sie selbst sind nicht betroffen. Die sind zu alt, und z.T. auch "zu weiblich".

      Pizarro73 schrieb:

      Sofern bei Geburt männlich zugewiesen, waren sie zu mindestens 11% von männlicher Genitalverstümmelung betroffen.
      Falls sie im Kindesalter zirkumzidiert wurden und diese Zirkumzision den Tatbestand einer Genitalverstümmelung erfüllt, also medizinisch nicht notwendig war, dann war diese zwar zum Zeitpunkt der Tat strafbar, aber zum Zeitpunkt der Abstimmung bereits verjährt. Sie wären höchstens selbst betroffen, wenn sie vorgehabt hätten, gegen den verstümmelnden Arzt und ihre Eltern zivilrechtlich zu klagen.
      Ich gehe davon aus, sollte es männliche Abgeordnete mit solchen Absichten 2012 gegeben haben, dass diese dann gegen das Gesetz gestimmt haben. Denn das Gesetz erklärt die männliche Vorhaut für gänzlich verzichtbar, den Verlust zu einem Nicht-Schaden, zu "Sorge".
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    • Also, ich finde schon.

      egal, egal, - egal ist achtundachtzig
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