Ein Gesetz zum Schutz einiger handverlesener Kinder

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    • Ein Gesetz zum Schutz einiger handverlesener Kinder

      Kann mir jemand diesen Satz erklären?
      Die Beschneidung eines intergeschlechtlichen Kindes, das von seinen Eltern als
      Junge angesehen wird, und die sich nach Intensität und Zielrichtung nicht von der Be-
      schneidung anderer Jungen unterscheidet, bleibt ein Anwendungsfall des § 1631d BGB
      beziehungsweise bei medizinischer Indikation Teil der Heilfürsorge der Eltern.

      Aus:

      Referentenentwurf
      des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
      Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverän-
      dernden operativen Eingriffen
      lsvd.de/media/doc/1535/refe_ve…ernder_ops_an_kindern.pdf
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Entweder ein Kind ist "intergeschlechtlich" (das "dritte Geschlecht"), oder es ist ein Junge. oder es ist ein Mädchen.
      Wenn es ein Junge ist, ist es nicht "intergeschlechtlich", sonst würde die Bezeichnung "intergeschlechtlich" keinen Sinn machen.


      Für mich sieht das aus wie der Versuch der Quadratur des Kreises. Nämlich den Versuch, den §1631d um jeden Preis zu retten, obwohl es Kinder gibt, die irgendwo "zwischen den Geschlechtern" sind. Wo man nicht genau sagen kann, ob das nun ein kleiner Penis oder eine große Klitoris ist.

      Wenn die Vorhaut eines Eltern-Anscheinjungen zerstört wird, ist es legal, wenn die Vorhaut eines Eltern-Anscheinmädchens zerstört wird ist es strafbar. Die Definitionsgewalt über das Geschlecht eines auf einmal doch wieder binären "intersexuellen" Kindes delegiert der Nachtwächteramt-Staat an die Eltern. Und damit auch die Definitionsgewalt darüber, ob sie sich strafbar machen oder nicht.


      Bizarrer geht nicht mehr, dem Gesetzgeber ist nichts mehr peinlich.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Die geschlechtliche Identität
      ist ein wesentlicher Teil des Persönlichkeitsrechts eines Menschen. Eine freie Entwicklung
      dieser Identität sicherzustellen, die sich nicht an gesellschaftlichen Normierungen oder
      Erwartungen orientiert, sondern die Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen ins
      Zentrum setzt, ist aus Sicht der eaf Ausdruck einer kindeswohlorientierten Politik.



      Mit anderen Worten: es
      darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Erfordernis einer medizinischen Indikation
      bzw. das Vorliegen einer konkreten Lebens- und Gesundheitsgefahr nun für andere, nicht-
      geschlechtsangleichende Eingriffe keine zwingende Voraussetzung mehr ist.

      Nein, natürlich nicht! (Pino)


      ...der Gesetzesbegründung sollte die Klarstellung hinzugefügt werden, dass Entscheidungen
      von Eltern über andere Arten medizinischer Eingriffe an Kindern und Jugendlichen sich
      ebenso streng am Kindeswohl und insbesondere am Vorliegen einer medizinischen
      Indikation orientieren müssen...


      Bei allen anderen medizinischen Eingriffen muss sich die Entscheidung der
      Sorgeberechtigten bislang nach dem Kindeswohl richten, was eine medizinische Indikation
      des Eingriffs (s. o.) erforderlich macht.



      Aber dann!

      Damit hat die "evangelische arbeitsgemeinschaft familie" (alles klein geschrieben, man ist ja modern!) dann keine Probleme:



      eine grundsätzliche Erlaubnis der Einwilligung in medizinisch nicht indizierte Be-
      schneidungen männlicher Kinder, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet ist (§ 1631d
      BGB-E).


      Wobei das nicht stimmt: im Gesetzentwurf geht es um Kinder, wo das Geschlecht nicht eindeutig festgestellt werden kann.


      Die gerade noch veraltete Kategorie "männlich" wird noch erweitert, um "Anscheinsjungen"!


      Inwieweit genitalreduktive Operationen bei allen anderen Kindern grundsätzlich kindeswohlgefährdend sind, bei intersexuellen Kindern, die von ihren Eltern als "Jungen" angesehen werden aber nicht - erklärt die Arbeitsgemeinschaft nicht.


      Aber man kann es sich denken:
      "Wir sind Christen, und deswegen verteidigen wir religiös motivierte Kindergenitalreduktionen, außer, wenn die religiös motivierten Kindergenitalreduktionen Kinder betreffen, die keine Jungen sind. bzw. von ihren Eltern nicht als solche angesehen werden.
      Denn, wenn nicht, wird uns wohl möglich auch was von unseren religiösen Privilegien (Kirchensteuer, Priesterbesoldung, Glockenläuten, Tanzverbote...) gestrichen"


      Da muss dann schon ein Schulterschluss her!

      bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebun…_blob=publicationFile&v=3
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
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    • Hier übrigens die gesammelten Stellungnahmen von Organisationen zum Entwurf:

      bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebun…lechtsaenderung_Kind.html

      Der Entwurf ist vom Januar, weiß eigentlich jemand, wie der Stand dieses Rosinenpick-Gesetzes inzwischen ist?

      PS: Ach guggemal, habe gerade schnell noch mal gegoogelt: Ein Gesetz wurde heute vom Kabinett beschlossen, da scheint sich aber so einiges noch geändert zu haben:

      Es heißt nun auf einmal nicht mehr § 1631c, sondern § 1631e:


      Im Nachgang an die Beteiligung der Länder und Verbände wurde der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“ grundlegend überarbeitet. Der überarbeitete Entwurf trägt den neuen Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“

      bmjv.de/SharedDocs/Pressemitte…schlechtsentwicklung.html

      Anscheinend schnell noch mal auf "noch weniger Schutz" getrimmt!
      Den Entwurf kann ich aber online noch nicht finden.


      Der Entwurf trägt der Vielfalt der Varianten der Geschlechtsentwicklung Rechnung, indem eine in ihrer Signalwirkung klare und zugleich sehr flexible Regelung vorgeschlagen wird.
      "Vielfalt", das Wort fällt ja heute ständig. "Wir sind so vielfältig!!!" - aber manche dürfen es nicht sein, die müssen normiert werden...

      "Sehr flexibel" - ist schon klar!
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    • Zu diesem Zweck enthält der Entwurf in einem neuen § 1631e BGB ein Verbot an die Eltern, in Behandlungen einzuwilligen, die allein in der Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
      Tiefer runter ging wohl nicht mehr?

      Es hängt wieder mal alles an der Absicht der Eltern. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes vergessen wir mal.

      Da bleiben jede Menge Elternwunsch-Genitalmodifkationen übrig. Warum überhaupt medizinisch nicht notwendige Operationen an Kindern?
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    • R2D2 schrieb:

      "Allein in der Absicht" bedeutet, dass sobald eine andere Absicht hinzukommt das Verbot nicht mehr greift und diese Absicht ist ja sowieso nicht objektiv feststellbar
      Und genau das ist die Absicht des Kabinetts.
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    • Die Grünen haben sich auch zu Wort gemeldet:


      Sven Lehmann schrieb:

      Die Entscheidung über den Körper von intergeschlechtlichen Kindern soll nach dem Wissen der Bundesregierung weiterhin bei den Erwachsenen liegen. Und das auch in den Fällen, in denen keine medizinische Indikation vorhanden ist und es schlicht um Geschlechts­stereotypen geht“, so Lehmann. Diese Operationen seien irreversibel und hätten oft traumatische Folgen für die Betroffenen im späteren Leben.


      Sven Lehmann schrieb:

      Der Gesetzentwurf ist aber eine große Enttäuschung, denn er missachtet das Selbstbestimmungsrecht der Kinder....

      Wie ein OP-Verbot klar und konsequent geregelt werden kann, haben wir Grüne mit unserem bereits in den Bundestag eingebrachten Selbstbestimmungsgesetz vorgeschlagen.
      Meint der den §1631d? :FP01

      Sind schon tragikomische Leute, die Grünen!

      aerzteblatt.de/nachrichten/116…chlechtlichen-Kindern-vor
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    • Ohne Aussprache beschlossen

      Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung -BMJV

      bundesregierung.de/breg-de/bun…binett-ergebnisse-1790298

      Man hat also fast acht Monate gebraucht um auszutüfteln, wie man möglichst wenig Kinder schützen kann.

      Den Entwurf konkret vorzuzeigen, das traut sich die Regierung aber nicht. Das geht wohl wieder überfallartig wie bei der berüchtigten "Resolution", auf dass es im Parlament schnell abgenickt wird.

      Kinderschützerverräterin Lambrecht:

      twitter.com/bmjv_bund?lang=ar
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    • Mit diesem Entwurf soll das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung von Kindern mit
      Varianten der Geschlechtsentwicklung geschützt und diese Kinder sollen vor unnötigen
      Behandlungen an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden.
      Mädchen haben ein Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung und werden vor unnötigen
      Behandlungen an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen geschützt,

      Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
      haben ein Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung und werden vor unnötigen Behandlungen an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen geschützt -

      Moment mal - fehlt da nicht noch so einiges? ;(

      Der minimalisierte "Entwurf":

      bundesrat.de/drs.html?id=566-20
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    • bb)
      Beschneidung bei Jungen
      Die Beschneidung der Vorhaut von Jungen ist in § 1631d BGB speziell geregelt. Auf die
      Beschneidung der Vorhaut eines Kindes, das nicht männlich im Sinne des § 1631d BGB ist
      (also auch eines Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung), ist § 1631d BGB
      dagegen nicht anzuwenden.
      Da gelten dann aber §223 StGB, bzw. §224 StGB oder im Falle eines "eindeutigen" Mädchens der §226a StGB.

      Und die machen das ohne purpurrot zu werden! :cursing:

      Aber immerhin geben sie endlich zu, dass der 1631d ein SPEZIALGESETZ ist.

      Was nach dem Gleichheitsgebot eigentlich gar nicht möglich ist.
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    • § 226a StGB ist sowohl in Bezug auf die Person des Verletzten als auch auf Verletzungs-
      handlung und Verletzungsmotiv in der Regel nicht auf medizinische Behandlungen von Kin-
      dern mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung anwendbar.
      Hier wird schon wieder auf das Motiv der Eltern abgehoben. Was haben die Motive der Eltern mit dem Recht des Kindes zu tun?

      Meine Mutter hat mich völlig unnötig in zwei belastende, mit Risiken behaftete Operationen geschickt und dich habe dadurch funktionale Körperteile verloren - was das Risiko für eine ganze Reihe von schweren Krankheiten erhöht.
      Sie hat es ganz bestimmt "gut gemeint". Aber es war nicht gut.

      Eltern sollten überhaupt keine "Wunschoperationen" ab Kindern durchführen lassen dürfen.
      Und bei angeblich indizierten, aber "berüchtigten" Operationen an Kindern wie Zirkumzisionen, Appendektomien, Tonsillektomien, usw. sollte eine Kontrollinstanz eingeschaltet werden.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
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    • (4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen an-
      gehören:
      1.
      der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
      2.
      mindestens eine weitere ärztliche Person,
      Drucksache 566/20
      - 2 -
      3.
      eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeu-
      tische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
      4.
      eine Person, die über eine sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt.
      So etwas würde man sich vor jeglicher Genitaloperation an Kindern wünschen. Weil die fast immer unerbleiben können und dann zu unterbleiben haben.
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    • Artikel 6
      Evaluierung
      Die Bundesregierung wird die Wirksamkeit der Regelungen in den Artikeln 1 und 3
      dieses Gesetzes innerhalb von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten überprüfen und dem
      Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vorlegen.
      Das wollte eine große Bundestagsmehrheit beim 1631d auf gar keinen Fall, und sie wussten genau, warum.
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    • Mit der Resolution 1952 (2013) „Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit“ vom
      1. Oktober 2013 stellte die parlamentarische Versammlung des Europarats das Recht in-
      tergeschlechtlicher Kinder auf körperliche Unversehrtheit, Autonomie und Selbstbestim-
      mung fest und rief die Mitgliedstaaten des Europarats zur Beendigung unnötiger medizini-
      Ihr elenden Rosinenpicker! :-((

      Resolution 1952 schrieb:

      Children’s right to physical integrity

      2.
      The Parliamentary Assembly is particularly worried about a category of violation of the physical integrity
      of children, which supporters of the procedures tend to present as beneficial to the children themselves
      despite clear evidence to the contrary. This includes, among others, female genital mutilation, the circumcision
      of young boys for religious reasons, early childhood medical interventions in the case of intersex children, and
      the submission to, or coercion of, children into piercings, tattoos or plastic surgery.
      Das Gesetz ist wohl besser als gar kein Schutz von Intersexuellen Kindern. Aber es ist erbärmlich.

      Richtig und notwendig im Sinne des Art. 2 GG wäre ein Schutz aller nicht zustimmungsfähigen Kinder/Jugendlicher vor medizinisch nicht notwendigen Körperverletzungen. Das Alter der Zustimmungsfähigkeit hängt natürlich von der Eingriffstiefe des Eingriffs ab.
      Das ist für "Ohrlochstechen" sicher niedriger anzusetzen als für genitalreduzierende Operationen.
      Letztere setzen die geistige Reife eines Erwachsenen voraus.
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    • Es gibt eben Vorhäute und Vorhäute!

      Oder um es mit George Orwell (Farm der Tiere) zu sagen:

      Alle Vorhäute sind gleich

      Aber manche sind gleicher

      die Beschneidung der Vorhaut eines Kindes, das nicht männlich im Sinne des § 1631d BGB ist
      Seit wann liefert der §1631d BGB eine Definition, was "männlich" ist?

      Er setzt doch umgekehrt eine solche, eindeutige Definition voraus!
      Wobei es ja heute landauf, landab gepredigt wird, dass "männlich" und "weiblich" bloße Konstrukte wären und es unendlich viele Geschlechter gäbe.

      Dein Pech - du bist nach irgend einer Einschätzung eindeutig ein Junge. Runter mit der Vorhaut! (Vielleicht bist du auch ein Mädchen, dass im Körper eines Jungen steckt - wen juckt's?)

      Deine Vorhaut ist nicht schützenswert. Hättest du wenigstens eine Variante der Geschlechtsentwicklung - wäre sie rechtlich geschützt. Hast du aber nicht, ätschi-bätschi!

      Und wärest du gar eindeutig ein Mädchen, wäre sie noch mal viel doller geschützt. Bis zu 15 Jahre Haft für den, der sich an ihr vergreift. Und Strafverfolgung noch maximal 38 Jahre nach der Tat,

      Das ist so durchgeknallt, dass einem die Worte fehlen. Wie lächerlich kann sich ein Gesetzgeber machen?
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    • Bundesregierung beschließt unterschiedliche Schutzgrade für kindliche Vorhäute



      Dabei erdreistet sich die Bundesregierung sogar, auf die
      Helsinki-Deklaration von 2012 hinzuweisen, was wir hier abschließend
      gerne zitieren.
      Hat sie sie überhaupt verstanden?



      Die Helsinki-Deklaration zum Recht auf genitale Selbstbestimmung des Zwölften Internationalen Symposiums für Recht, genitale Autonomie und Menschenrechte vom 30. September bis zum 3. Oktober 2012 forderte für jeden Menschen ohne Unterscheidung zwischen normgerechten und varianten Genitalien und Geschlechtskonfigurationen das vollständige Recht auf Kontrolle über die eigenen Genitalien und Fortpflanzungsorgane.
      die-betroffenen.de/blog/bundes…e-fur-kindliche-vorhaute/
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Beim Lesen stehen einem die Haare zu Berge, bzw. man könnte sie sich ausraufen:


      Neben dem eingangs erwähnten Verbot an die Eltern enthält der Entwurf zudem die Klarstellung, dass Eltern in operative Eingriffe an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine solche Angleichung des Erscheinungsbildes zur Folge haben könnten, nur einwilligen können, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.
      Und wie steht es um die "Angleichung des Erscheinungsbildes" - an das der Brüder, des Vaters, des Großvaters, der Vorfahren, der "Community"?

      Der Entwurf trägt der Vielfalt der Varianten der Geschlechtsentwicklung Rechnung, indem eine in ihrer Signalwirkung klare und zugleich sehr flexible Regelung vorgeschlagen wird.
      Die Betonung liegt auf "sehr flexibel". Das Ziel, eine ganz bestimmte "Variante der Geschlechts-Teilzerstörung" weiterlaufen zu lassen lugt aus jeder Ritze des Gesetzes.

      bmjv.de/SharedDocs/Pressemitte…schlechtsentwicklung.html
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Die Beschneidung eines intergeschlechtlichen Kindes, das von seinen Eltern als

      Junge angesehen wird, und die sich nach Intensität und Zielrichtung nicht von der Be-
      schneidung anderer Jungen unterscheidet, bleibt ein Anwendungsfall des § 1631d BGB
      beziehungsweise bei medizinischer Indikation Teil der Heilfürsorge der Eltern.
      Diesen Satz mit den "Eltern-Ansichtsjungen" haben die Macher dann doch wieder rausgestrichen. War wohl dann doch zu peinlich.

      Unabhängig von der "Ansicht" der Eltern sind jetzt die Vorhäute von "Variantenkindern" wie die von Mädchen schon längst gesetzlich geschützt.

      Fassen wir mal zusammen. Variantenkinder sind also mindestens in dreifacher Hinsicht gesetzlich gegenüber "echten Volljungen" (also ohne die geringste Variation) bevorzugt:

      1. Sie haben ein Recht auf Vorhaut

      2. Das Gesetz wird später evaluiert. Was bei den echten Volljungen angeblich wegen Datenschutz nicht ging. Ja, haben Variantenkinder denn weniger Recht auf Datenschutz?



      Artikel 6 sieht eine Evaluationspflicht der Bundesregierung vor, da es gerade in diesem Rechtsbereich notwendig
      ist, die medizinische Entwicklung und die Wirksamkeit der Neuregelung zu beobachten.
      Seltsam, bei BGM wurde doch auch gesagt, man wüsste noch nicht genug über die Folgen, da müsste weiter geforscht werden

      3. Die Aufbewahrungsfrist:



      Des Weiteren wird die Aufbewahrungsfrist für Patientenakten für Behandlungen an den inneren oder äußeren
      Geschlechtsmerkmalen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – ohne Rücksicht auf den Grund
      – verlängert und bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres der betroffenen Person ausgedehnt (Absatz 6). Auf
      diese Weise können auch Personen, die erst im mittleren Erwachsenenalter (etwa durch fortpflanzungsmedizini-
      sche Untersuchungen) von einer frühkindlichen Behandlung erfahren, klären, welche und warum diese durchge-
      führt wurde.
      Artikel 2 enthält Übergangsvorschriften für die Aufbewahrungsfrist. Die lange Aufbewahrungsfrist soll auch für
      Behandlungen gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt worden sind, wenn die Aufbewahrungsfrist
      zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

      Bei echten Volljungen ist nach 10 Jahren Schluss. Wird einer mit vier zirkumzidiert hat er also keine realistische Chance, die Umstände seiner angeblich medizinisch-indizierten Zirkumzision zu klären:


      Krankenunterlagen sind grundsätzlich nicht länger als zehn Jahre aufzubewahren (vgl. nur OLG Hamm, Urteil v. 29.01.2003 - 3 U 91/02 -, juris Rn. 19; Urteil v. 09.05.2017 - 26 U 91/16 -, juris Rn. 41; jetzt auch § 630f Abs. 3 BGB). Ein Grund, im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine längere Aufbewahrungsfrist zu fordern, liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten nach Ablauf von zehn Jahren seit Durchführung der streitgegenständlichen Behandlung mit einer Inanspruchnahme rechnen mussten.
      Muss der Arzt oder Krankenhausträger danach die Krankenunterlagen nicht länger als zehn Jahre aufbewahren, darf ihm wegen der Vernichtung, wegen des Verlusts oder ihrer Unvollständigkeit nach diesem Zeitpunkt kein Nachteil entstehen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 09.05.2017 - 26 U 91/16 -, juris Rn. 41; Martis/Winkhart a.a.O. D 415; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl. 2015, Rn. 563).
      Schmerzensgeldforderung abgewiesen.

      Aber mit echten Volljungen kann man es ja machen! Diskriminierung? Ja, scho, aber....blablabla

      Allein diese Unterscheidung - echte Vollmädchen, Variantenkinder, echte Volljungen - pervers Die Genitalien aller Kinder müssen geschützt werden. Dann braucht man die Kategorisierungen überhaupt nicht.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Mir ist da noch was "ulkiges" aufgefallen:

      Die Beschneidung eines intergeschlechtlichen Kindes, das von seinen Eltern als
      Junge angesehen wird,..., bleibt ...bei medizinischer Indikation Teil der Heilfürsorge der Eltern.
      WTF? Wenn eine OP tatsächlich medizinisch notwendig und unaufschiebbar ist - dann muss sie gemacht werden! Egal ob Volljunge, Vollmädchen oder Vollvariante. Die haben doch eine Vollmeise!
      Und wenn die Eltern die Einwilligung verweigern, dann muss diese Einwilligung gerichtlich ersetzt werden falls Gesundheit oder Leben des Kindes in Gefahr sind. Falls.
      Falls es bei der "Indikation" nicht nur um Chirurgen-Knete oder Kassenbeschiss geht. Wie leider gar nicht selten.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"