Henning Radtke – der Bundesverfassungsrichter, der Kindern das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit abspricht.

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    • Henning Radtke – der Bundesverfassungsrichter, der Kindern das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit abspricht.

      Von der Forums-Community wenig beachtet, wurde 2018 der Jurist Henning Radtke vom Bundesrat zum Richter im Bundesverfassungsgericht (1. Senat) gewählt.

      Hennig Radtke trat während der "Beschneidungsdebatte" 2012 als juristischer Verteidiger der zwangsweisen Beschneidung von Jungen auf.

      Ich bin hier auf einen älteren Blogeintrag von Antje Shrupp von 2012 gestoßen, in der sie von einer Podiumsdiskussion mit Radtke berichtet:


      Interessant fand ich vor allem den Hinweis von Richter Henning Radtke, dass es bei den Grundrechten, die hier gegeneinander abgewogen werden, nicht etwa um Kindeswohl versus Religionsfreiheit der Eltern geht (wie eigentlich ständig überall geschrieben steht, auch heute wieder in der taz – ) sondern um das Erziehungsrecht. Also um § 6 des Grundgesetzes, wo das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder festgeschrieben ist.Thema ist also nicht, ob Religionen irgendwelche Sonderrechte bekommen sollen, sondern es geht um die Frage (die eben auch in anderen, nicht-religiösen Kontexten aufkommen kann), in welchen Fällen der Staat in das elterliche Erziehungsrecht quasi hineinregieren darf. Laut Radtke ist diese Grenze ebenfalls klar im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und liegt da, wo die Menschenwürde des Kindes missachtet wird und das Kindeswohl in Gefahr ist. Nach der bisherigen deutschen Rechtssprechung wird diese Grenze zum Beispiel überschritten bei Schlägen und körperlicher Züchtigung – weil Schläge immer die Würde des Kindes beschädigen, das ist ihr Zweck – oder etwa bei Sterilisationen. Dass eine Beschneidung auch problematische Begleitumstände haben können, sei nicht ausreichend, um hier von einer genenerellen Kindeswohlgefährdung auszugehen, jedenfalls nicht, wenn man die Maßstäbe an dieser Stelle nicht im Vergleich zur bisherigen Rechtssprechung völlig verschieben wolle, meinte Radtke.

      Merkt jemand was? Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kommt in dieser Abwägung gar nicht vor.

      Radtke stellt den Rechtskonflikt rund um die Beschneidung minderjähriger Jungen einseitig als Abwägung zwischen dem Kindeswohl und dem Recht auf elterliche Erziehung dar.

      Radtke hat 2012 auch eine längere Stellungnahme zum "Beschneidungsgesetz" verfasst, in der die körperliche Unversehrtheit zumindest vorkommt.

      Um den Inhalt kurz zusammenfassen: Ratke "gelingt" hier eine – ausgesprochen perfide – Argumentation, die Jungen und letztendlich allen Kindern das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit abspricht.

      Wie "gelingt" ihm das? Der Schlüssel liegt im elterlichen Erziehungsrecht.

      Ratke erwähnt in seiner Stellungnahme das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit und erkennt sogar an, dass alle "ärztlichen Heileingriffe" zunächst einmal den "objektiven Tatbestand des 223 StGB" (Körperverletzung) erfüllen – auch die Beschneidung. Aber solche Körperverletzungen seien legal, wenn sie mit der Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Im Falle von nichteinwilligungsfähigen Kinder liege dieses Einwillgungsrecht als Teil des Erziehungsrechts bei den Eltern. Diese Berechtigung der Eltern, selbst in Körperverletzungen ihrer Kinder einzuwilligen, werde wiederum nur durch das Kindeswohl eingeschränkt.

      Radtkes Argumentation bedeutet in letzter Konsequenz, dass grundsätzlich alle von den Eltern bewilligten Körperverletzungen von Kindern legal sind, sofern diese mit dem – vergleichsweise beliebig definierbaren – Kindeswohl in Einklang stehen.

      Kinder sind nicht mehr durch das Grundrecht auf körperlichen Unversehrheit geschützt, sondern nur noch durch das deutlich schwammigere Recht auf Schutz durch Gefährdung ihres Kindeswohl.

      Ratkes Argumentation mag für uns sehr schwer zu verstehen sein. Sie ist auch unverständlich. Seine ganze Argumentation ist gekennzeichnet durch eine zynische Gleichgültigkeit gegenüber den Grundrechten von Kindern, die juristisch zu Willkürobjekten ihrer Eltern degradiert werden. Ratke selbst in einem mitleidslosen Juristendeutsch von der "der Berechtigung der Eltern, über die körperliche Unversehrheit ihrer Kinder zu disponieren".

      Sie beruht auf einer Rechtsauffassung, dass Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit sozusagen juristische Sklaven ihrer Eltern sind. Dies war auch tatsächlich lange Zeit das vorherrschende Dogma in den Rechtssystemen der westlichen Welt. Es war auch der Grund, warum selbst grausamste Gewaltanwendungen gegen Kinder, die bei Erwachsenen schon längst als strafbare Körperverletzungen galten, lange Zeit als völlig legal angesehen wurden. Mittlerweile gilt diese Rechtsauffassung in den meisten Rechtsystemen allerdings als antiquiert, und gilt in Deutschland eigentlich seit langem unvereinbar mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach geurteilt, dass die Grundrechte des Grundgesetzes im vollen Umfang auch für Kinder gelten.


      Und jetzt ist ausgerechnet dieser Mann, der unter Berufung auf das Erziehungsrecht der Eltern den Kindern Grundrechte abspricht, über die Einhaltung eben jener Grundrechten wachen?
      Wie bereits erwähnt hat Ratkes Argumentation, die weit über die Frage der Beschneidung männlicher Kinder oder die körperliche Unversehrheit hinaus. Wie viele andere Gewalttaten, Zwangsmassnahmen, Körperverletzungen an Kindern lassen sich nach dieser Argumentation noch rechtfertigen? Wieviele andere Grundrechte möchte Radtke Kindern mit dem Erziehungsrecht noch absprechen und den Eltern zur "

      Wie kann es passieren, dass Leute mit einem derartigen antiquierten Vorstellung über die Rechte der Kinder wie Ratke Bundesverfassungsrichter werden kann?

      Wie ist es möglich, dass ein Mann, der letztendlich Gewalt gegen Kindern, zumindest in gewissen Umfang rechtfertigt und allen Ernstes Eltern eine "Berechtigung, über die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder zu disponieren" zubilligt, Richter an Deutschlands obersten Gericht werden kann?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Sokrates ()

    • Sokrates schrieb:

      Wie ist es möglich, dass ein Mann...

      Das ist ja nun nichts neues, dass man in der Politik Böcke zu Gärtnern macht, um bestimmte Ziele zu erreichen.
      Klar, wollen die Parteien die den Jungenverstümmelungsparagraphen verbrochen haben nicht, dass ihnen dieses schändliche Gesetz eines Tages auf die Füße fällt. Dafür werden jetzt die Weichen gestellt, man ernennt Juristen, die "auf Linie sind".
      Man kann sich das ja auch in den USA anschauen, wie Trump dort im Supreme Court nach und nach "seine" Richter installiert. Damit dort nichts "anbrennt".

      Es ist einer (von mehreren) Webfehlern nicht nur unseres Staatswesens.

      Während bis zum Jahr 2016 das Vorschlagsrecht in Bundesrat und Bundestag durch die CDU/CSU sowie die SPD weitestgehend abwechselnd wahrgenommen wurde, vereinbarte man 2016 eine Benennungsabfolge unter Einbeziehung der Grünen: Union – SPD – Union – SPD – Grüne.
      Und diese Parteien haben allesamt mit bis zu 92% für den 1631d gestimmt.
      Wen wundert also diese Ernennung? Und nicht z.B. die von Radtkes Ex-Kollegen beim BGH und ebenfalls Strafrechtler Thomas Fischer? Der im Gegensatz zu Radtke die unter Strafrechtlern vorherrschende Auffassung vertritt?

      Diese Richter sprechen Recht "im Namen des Volkes" - aber keiner von Ihnen wurde vom Volk gewählt, geschweige denn auch nur vom Volk in ihrem Amt bestätigt.
      Dieses "Im Namen des Volkes" ist genauso eine Anmaßung wie der Ausdruck "repräsentative" Demokratie und "Volks"-Vertreter, wenn der 1631d von 70% des Volkes, des "Demos" abgelehnt wird, und von 70% der sog. "Volks"-Vertreter beschlossen wird.
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Mir ging es in diesem Beitrag vor allem darum, die "Argumentationsstrategie" Radtkes zur Verteidigung einer vermeintlichen rechtlichen Zulässigkeit der Beschneidung herauszuarbeiten. Und diese Argumentationsstrategie ist tatsächlich wirklich extrem.

      Henning Radtke erklärt das Erziehungsrecht nach Artikel 6 (2) Grundgesetz zu einer Art "Super-Grundrecht", welches die Grundrechte der eigenen Kindern faktisch aushebelt. Das Erziehungsrecht überträgt die Grundrechte der Kinder in die vorläufige Verwaltung der Eltern, die über diese Grundrechte verfügen ("disponieren" wie Ratkes es nennt) können als wären die Kinder eine Erweiterung ihres eigenen Körpers. In Radtkes Argumentation kommen Kinder als eigenständige Grundrechtsträger gar nicht mehr vor. So stellt sich auch gar nicht mehr die Frage, wie eine medizinisch nicht-indizierte Beschneidung eines nichteinwilligungsfähigen Jungen mit dessen Grundrecht auf körperlichen Unversehrheit des Jungen vereinbar sein soll. Eine Einwilligung des Vaters in die Beschneidung (oder jede andere objektive Körperverletzung) des Sohnes ist demnach juristisch grundsätzlich gleichbedeutend wie die Einwilligung des Vaters in seine eigene Beschneidung oder jeder andere Verletzung seines Körpers. Einzige Einschränkung ist das Kindeswohl.

      Eigentlich ist das Recht auf Kindeswohl als zusätzliches Rechtsgut des Kindes gedacht - um damit elterliche Pflichtverletzungen oder schädliche Verhaltensweisen zu sanktionieren, die noch nicht direkt die anderen Rechtsgüter des Grundgesetzes und die zu diesen Schutz geschaffenen Strafgesetze berühren. Aber aus Sicht Raktes ist es das einzige Recht, das das unmündige Kind noch selbst besitzt.

      Natürlich kann man sich fragen, ob Grundrechte, die durch Dritte nach Gutdünken "verwaltet" werden, überhaupt noch existieren - und sei es auch nur auf dem Papier.


      Ratkes Position lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Die Grundrechte des Grundgesetzes treten erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres in Kraft. Bis dahin können die Eltern nach Belieben über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Grundrechte ihrer Kindern verfügen innerhalb der - unbestimmten - Grenzen des Kindeswohls.
    • Sokrates schrieb:

      Mir ging es in diesem Beitrag vor allem darum, die "Argumentationsstrategie" Radtkes zur Verteidigung einer vermeintlichen rechtlichen Zulässigkeit der Beschneidung herauszuarbeiten. Und diese Argumentationsstrategie ist tatsächlich wirklich extrem.

      Henning Radtke erklärt das Erziehungsrecht nach Artikel 6 (2) Grundgesetz zu einer Art "Super-Grundrecht", welches die Grundrechte der eigenen Kindern faktisch aushebelt. Das Erziehungsrecht überträgt die Grundrechte der Kinder in die vorläufige Verwaltung der Eltern, die über diese Grundrechte verfügen ("disponieren" wie Ratkes es nennt) können als wären die Kinder eine Erweiterung ihres eigenen Körpers.
      Statt Grundrechte hätte ich wohl besser Rechtsgüter schreiben soll. Rechtsgüter sind der Inhalt des Rechts. Sie sind das, was die Rechte dem Rechteinhaber garantieren.

      Radtkes Rechtaufassung ist wohl besser damit beschrieben, dass die Rechtsgüter der Kinder unter die freie Verwaltung des Eltern gestellt werden. Eine Verwaltung der Grundrechte kann nämlich auch anders, kinderfreundlicher, verstanden werden. Nämlich so, dass die Eltern die Grundrechte ihrer Kinder in deren besten Interesse verwalten, diese Rechte wahren und schützen sollen. Das ist aber nicht das, was Radkte meint. Nein, die Grundrechte des Kindes sind praktisch vollständig im Besitz der Eltern. Henning Radtke schreibt ja nicht von einer Berechtigung über das Grundrecht auf Körperliche Unversehrheit zu "disponieren", sondern von einer Berechtigung der Eltern, über die körperliche Unversehrheit zu disponieren. Die Eltern "disponieren" (d. h. verfügen) über die körperliche Unversehrtheit des Kindes an sich.

      Das mag zwar auf den ersten Blick nach einer Kleinigkeit aussehen, ist aber ein großer Unterschied. Das ist nämlich sogar noch extremer, oder anders ausgedrückt noch bösartiger. Die elterlicher Herrschaft über das eigene Kind ist damit sogar noch weitreichender. Die Eltern verfügen nicht einfach nur Grundrechte ihrer Kinder als Stellvertreter, sie besitzen diese Grundrechte und können damit über die Rechtsgüter, die diese Grundrechte garantieren – in diesem Fall den Körper ihrer Kinder– so beliebig und frei verfügen wie ihre eigenen Körper. Das einzige, was diese totale Herrschaft der Eltern über die Rechtsgüter des Kindes noch einschränkt, ist die Garantie des Kindeswohls.

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    • Na ja, das ist halt die übliche Standardargumentation der Fraktion der BGM-rechtfertigenden Juristen.

      Eigentlich möchte man auf diesen Quark, bzw. kalten Kaffee gar nicht mehr eingehen.

      Siehe auch Heinig, Höfling, usw. Sie waren 2012 in der Minderheit, aber die anderen Juristen wollte man ja in der Politik nicht hören. Entsprechen hatte man auch zum Rechtsausschuss geladen:

      bundestag.de/dokumente/textarc…1899_kw48_pa_recht-209942


      Dieses ganze Geschwafel von "Elternrecht" ist nur der durchschaubare Versuch zu maskieren, dass 2012 aus einem religiöses Gesetz ein weltliches Gesetz gemacht wurde.
      Außer religiösen Vorschriften gibt es nicht den geringsten Grund für die bizarre Sonderstellung der Vorhaut des männlichen Kindes.
      Allein aus dem Elternrecht läßt sich auch die geschlechtliche Diskriminierung nicht ableiten, denn Mädchen haben auch eine Vorhaut.

      Das mit dem "Elternrecht" ist ein billiger Taschenspielertrick.


      Wenn man mit "Elternrecht" argumentiert, und gesunde Körperteile des Kindes für "disponibel" erklärt, dann kann man ebenso gut das Abschneiden anderer Körperteile auf Elternwunsch damit rechtfertigen, z.B. der Ohrläppchen. Der einzige Unterschied ist - dafür gibt es keine religiöse Motivation.

      Radtke & Co. postulieren einfach mal so (ohne Beweis), dass eine blutige Operation unter bestimmten Voraussetzungen keine "Kindeswohlgefährung" sei.


      Sie ist es aber immer, denn jede Operation an einem Kind ist mit Schmerzen, Ängsten und dem Risiko von schweren Komplikationen und sogar tödlichem Ausgang verbunden.
      Ganz besonders gilt das für Operationen (wieder eine bizarre Sonderstellung des "männlichen Kindes"), die durch Nicht-Ärzte durchgeführt werden, die nicht einmal zu einer anständigen Betäubung in der Lage sind.
      Sie gefährdet nicht nur das Kindes- sondern auch das Wohl des späteren Erwachsenen, denn Komplikationen können lebenslang nachwirken, und die Amputation eines sensiblen und funktionalen Körperteils wirkt immer lebenslang nach.
      Deswegen verbieten sich jegliche "Elternwunsch-Operationen" an gesunden Kindern. Ganz besonders im besonders schützenswerten Genitalbereich.


      auch der Abs. 2 des 1631d hat nichts mit "Elternrecht" zu tun, sondern ist offensichtlich in das BGB geflossene religiöse Vorschrift. Und das ist auch die klammheimlich gewollte Hintertür für Zirkumzisionen, die nicht etwa mal mit der ethisch inakzeptablen Emla-Quascksalbe, sondern (weil als religiös so vorgeschrieben empfunden - ohne jede Betäubung "also volles Schmerzprogramm" stattfinden. Das geht einfach nach dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter", der Staat hat sein Wächteramt ja am 12.12.2012 abgegeben.

      Aaaaber - schon ein einziger Schlag auf den Kinderpopo kann zu einer Haftstrafe führen, auch wenn er religiös motiviert ist (wie geschehen).

      Ich hätte als Kind lieber einen Schlag auf den Po bekommen als meiner Vorhaut beraubt zu werden. (habe ich auch ein paar mal - aber mein Po ist noch intakt und vollständig, meine Genitalien auch)


      Radtke schrieb:

      "Die Festlegung der Verfassung und die einfachgesetzlichen Umsetzungen im

      Familienrecht sind in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit des Kindes völlig
      eindeutig. § 1629 BGB legt klar fest, dass mit der elterlichen Sorge, die das
      Verfassungsgericht zu Recht als eine Elternverantwortung versteht, die Eltern
      diejenigen sind, die dispositionsbefugt über das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit
      ihres Kindes sind. "

      bundesgerichtshof.de/SharedDoc…eschneidung/wortproto.pdf

      Nein, das steht nicht in dem Gesetz. In dem Gesetz steht nicht, dass Eltern berechtigt wären. ihrem Kind einfach mal so gesunde Körperteile abtrennen zu lassen. In dem Gesetz steht auch nichts von einer Sonderstellung der Vorhaut, oder des männlichen Kindes.


      "Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes"


      gesetze-im-internet.de/bgb/__1629.html


      Wenn die Eltern ihr Kind bei einer nicht indizierten Zirkumzison vertreten wollen, dann sollten sie konsequent sein, und sich selbst unters Messer legen, und nicht ihr wehrloses Kind.


      Wenn ein Kind gesund ist, besteht für die Eltern kein objektiver Grund, für ihr Kind zu sorgen in dem sie einen Teil seine Genitals kaputt machen lassen. Das ist keine Sorge, das ist destruktiv.
      Eine solche Zerstörung als "Sorge" zu bezeichnen ist eine Inversion, stellt Dinge auf den Kopf, tritt Kinderrechte (die ja aktuell in aller Munde sind) mit Füßen.

      Bezeichnend ist doch, dass weder bei Radtke, noch bei Heinig das Wort "Vorhaut" (also das, was sie für vogelfrei erklären) überhaupt nur auftaucht, geschweige denn, was ihre natürlichen Funktionen sind!
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"
    • Es ging politisch auch nie um das Elternrecht. Das Elternrecht war immer nur eine Brechstange, mit der man die Erlaubnis zur Verstümmelung durch die Tür kriegen wollte, weil von Anfang an klar war, dass die Religionsfreiheit das nicht trägt. Und auch beim Elternrecht ist völlig offensichtlich, dass hier das Recht biegt, denn alle anderen auch geringfügigeren Operationen ohne Indikation sind natürlich nicht vom Elternrecht gedeckt.
    • Die diversen Rechtfertigungen erinnern stark an Orwells Newspeak:

      • Krieg ist Frieden
      • Freiheit ist Sklaverei
      • Unwissenheit ist Stärke
      • Pflege und Sorge sind Zerstörung
      • Grundrecht ist halachisches Gebot
      • Selbstbestimmte Zirkumzision ist "hochproblematisch"
      • Gesunder, funktionaler Körperteil ist "disponibles Rechtsgut"
      • Amputation ist Kindeswohl, Kinderrecht (unverlangtes)
      • Vor Schmerz brüllendes Baby ist Zustimmung
      • Kindliche Genitalverletzung ist partikularistischer Selbstbehauptungsanspruch und Fairness
      Deutscher Bundestag 2013: "Mädchen sind toll, so wie sie sind. Und niemand hat das Recht ihnen weh zu tun und an ihrer Vulva etwas abzuschneiden"
      Deutscher Bundestag 2012: "Jungen sind nicht unbedingt toll, so wie sie sind. Und alle Eltern haben das Recht ihnen weh zu tun und an ihrem Penis etwas abzuschneiden"