Cecilia Wikström Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments schrieb:
Zu Händen von
Frau Manuela Schwesig, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
....
2. Gemäß § 1697a BGB müssen Entscheidungen auf der Grundlage des sogenannten
Kindeswohlprinzips getroffen werden. Könnten Sie bitte den Begriff Kindeswohl definieren
und seine Rechtsgrundlage gemäß deutschem Recht ausführen?
Bundesfrauenministerium schrieb:
Bei dem Begriff des „Kindeswohls“ handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff. ....
Das Kindeswohl ist als Grundprinzip allerdings in zahlreichen Einzelvorschriften gesondert normiert, z. B.
in den §§ 1631b, 1631d Absatz 1 Satz 2 und 1634 Absatz 4 BGB, die Regelungen im
Bereich der Personensorge enthalten.
Inwiefern wird durch diesen Satz das Jungen"wohl" (ums Mädchen"wohl" geht es ja explizit nicht) normiert? Das ist doch wieder nur "unbestimmt".1631d Absatz 1 Satz 2 schrieb:
Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
europarl.europa.eu/cmsdata/139681/1141947DE.pdf
There is no skin like foreskin