as-bayern.de/html/img/pool/NLH…07_Knabenbeschneidung.pdf
Dies verwundert umso mehr, als bei genau-
er Betrachtung des Wortlauts des § 1631d Abs. 1 S. 1 BGB den Eltern das Einwilli-
gungsrecht in die Knabenbeschneidung sogar unabhängig von einer religiösen Mo-
tivation gegeben wird. Dass aber der Gesetzgeber den Eltern im Grundsatz auch
bzw. sogar eine nicht religiös motivierte Einwilligung in eine Knabenbeschneidung
gestatten wollte, erscheint im Hinblick auf die vorausgegangen emotionalen Debat-
ten, die nur die religiös motivierten Beschneidungen betrafen, sehr befremdlich.
There is no skin like foreskin