Tom Georg Schmidt: "...dass eingriffsarme Beschneidungsformen bei Jungen und Mädchen verfassungskonform sind"

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    • Tom Georg Schmidt: "...dass eingriffsarme Beschneidungsformen bei Jungen und Mädchen verfassungskonform sind"

      Na bitte, es war ja immer befürchtet worden: Jetzt sollen auch die Mädchen drankommen!




      Die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Männern ist Gegenstand einer kontroversen Debatte in Politik und Wissenschaft.
      In der Rechtswissenschaft herrschte in der Vergangenheit überwiegend Schweigen zu der Frage der Rechtmäßigkeit einer rituellen Beschneidung von Jungen. Dies änderte sich mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012, welches entschied, dass die rituelle Knabenbeschneidung grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstelle, weil die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Jungen „weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts“ dem Kindeswohl entspreche.
      Eilig wurde daher am 12.12.2012 ein Gesetzentwurf verabschiedet, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Gesetzentwurf mündete in der Vorschrift des § 1631d BGB. Dieser erlaubt unter bestimmten Voraus­setzungen die Beschneidung des männlichen Kindes (Zirkumzision).
      Fast zeitgleich hat der Gesetzgeber die „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ mit dem am 28.09.2013 in Kraft getretenen § 226a StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Dies wirft die Frage nach der Verfassungsgemäßheit von § 1631d BGB und § 226a StGB im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz auf, da es auch Formen der weiblichen Beschneidung gibt, die im Hinblick auf die Eingriffsintensität mit der männlichen Zirkumzision vergleichbar sind.
      Der Autor untersucht zunächst, inwiefern die Veranlassung einer Beschneidung von Kindern durch ihre Eltern verfassungsgemäß ist, und kommt zu dem Ergebnis, dass eingriffsarme Beschneidungsformen bei Jungen und Mädchen verfassungskonform sind, wenn sie der Verwirklichung des elterlichen (religiösen) Erziehungsrechts dienen und medizinisch fachgerecht ausgeführt werden.
      Im Anschluss daran wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die männliche und weibliche Beschneidung strafbar bzw. straffrei durchgeführt werden kann. Dabei werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Schmerzbehandlung und des § 226a StGB unter besonderer Beachtung von Gleichheitsfragen erläutert.
      Diese Veröffentlichung kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen in § 1631d BGB und § 226a StGB aufgrund der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (noch) verfassungsgemäß sind und schließt mit – aus Sicht des Verfassers – nötigen Reformvorschlägen.
      "In der Rechtswissenschaft herrschte in der Vergangenheit überwiegend Schweigen zu der Frage der Rechtmäßigkeit einer rituellen Beschneidung von Jungen."

      Wie bitte?

      "wenn sie der Verwirklichung des elterlichen (religiösen) Erziehungsrechts dienen"
      Wie geiht dat? Religionsprüfung der Eltern?

      "unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Schmerzbehandlung"

      Die mit religiösen Vorstellungen dann schon wieder kollidiert...


      Diese Veröffentlichung kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen in § 1631d BGB und § 226a StGB aufgrund der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (noch) verfassungsgemäß sind und schließt mit – aus Sicht des Verfassers – nötigen Reformvorschlägen.


      Da biegen sich die Balken!

      Pfui Deibel, Tom Georg Schmidt, in die Ecke und schämen!
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Wobei man sich natürlich in erster Linie fragen muss, was eigentlich ein "eingriffsarmer" Eingriff ist? So etwas wie "ein bisschen schwanger"? Und wie dabei 50% oder mehr des sensiblen Genitalgewebes zerstört werden können.

      "wenn sie der Verwirklichung des elterlichen (religiösen) Erziehungsrechts dienen"

      Jetzt wird aus "Sorgerecht" mal eben "Erziehungsrecht"? Erziehung muss aber lt. Gesetz gewaltfrei sein.
      Er-ziehung ist so ziemlich das Gegenteil von Kaputtmachen.

      Warum ist das "religiös" in Klammern? Lässt man das "religiös" weg, verkommt der Satz vollends zur hohlen Phrase: "wenn sie der Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts dienen" . Natürlich, die Eltern wollen das - halten das für richtig. Aber dadurch wird es nicht richtig. Von Kinderrechten hat Schmidt wohl noch nie etwas gehört. Warum denn nicht auch mal ein Ohrläppchen abschneiden, oder so? Wenn es doch nur um Elternrechte geht?

      Ich vermute, dass mit dem "religiös" ist der Taschenspielertrick. Man möchte formal geschlechtliche Symmetrie einführen, ohne dass Mädchen tatsächlich drankommen (denn wenn das erste Mädchen in D unters Messer käme, dann bräche ein feministischer Orkan los).
      Weil man sich einbildet, dass es bei Mädchen ja niemals religiös motiviert sein kann. Erstens stimmt das nicht, zweitens fängt da das staatlich-religiöse Erbsenzählen an. Wie ist das mit "Naturreligionen"? Religionen erster und zweiter Klasse, und ganz am Ende die Unreligiösen - die dürfen nix. Ach ja, unreligiöse Juden dürfen dann auch nix - muss ja religiös sein. Haut vorne und hinten nicht hin, aber 95€ soll man für diese Dissertation auch noch abdrücken. Nein danke!
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Ich vermute, dass sieht nur so aus. Formal soll es nicht sexistisch sein, in der Wirkung doch. Sexismus durch die religiöse Hintertür:


      Selbstbestimmung schrieb:

      Ich vermute, dass mit dem "religiös" ist der Taschenspielertrick. Man möchte formal geschlechtliche Symmetrie einführen, ohne dass Mädchen tatsächlich drankommen (denn wenn das erste Mädchen in D unters Messer käme, dann bräche ein feministischer Orkan los).
      Weil man sich einbildet, dass es bei Mädchen ja niemals religiös motiviert sein kann.
      Kriegt jemand raus bei welchem Prof der promoviert hat?

      Ah, ich sehe gerade, Uni Greifswald, Strafrecht. Sowada?
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.
    • Das ist alles bloß ein "Missverständnis":

      An der Universität Greifswald wurde das Problem des interkulturellen (Miss-)Verstehens beispielsweise in einer interdisziplinären Tagung zur „Beschneidung von Jungen“ verhandelt.
      So etwas klärt die Uni Greifswald doch sicher mit links auf, Kermani hilft bestimmt gerne...
      Interessant, "das Problem" wurde nicht be- sondern ver-handelt!

      idw-online.de/de/news673218
      Ein Erwachsener weiß sich seiner Haut zu wehren.
      Ein Kind aber kann das nicht. Ein Rechtsstaat muss sich schützend vor Kinder stellen.