In dem Streitfall wollte eine Pflegefamilie das aufgenommene Kind im katholischen Glauben erziehen und taufen lassen. Die Mutter hatte allerdings vor dem Entzug des Sorgerechts entschieden, dass ihre Tochter im muslimischen Glauben aufwachsen soll.
Beschneiden lassen dürften die Pflegeeltern das Kind aber trotzdem, wenn es ein Junge wäre. Deshalb: §1631d betrifft ein jedes männliche Kind. Auch deins und meins.
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