Auf dieses Urteil des LG Frankenthal nahm das LG Köln 2012 Bezug
(PS: dies ist natürlich nicht das Urteil, sondern das, was der wissenschaftliche Dienst im Bestreben einen Weg zu einem Jungenverstümmelungsgesetzt zu finden aus dem Urteil herausgelesen hat)
Aber jetzt haben wir ja den §1631d, da braucht ein Beschneider ja auch nicht unbedingt gleich ein Arzt zu sein. Zumindest wenn Junge jünger als sechs Monate.
Einer medizinischen Ausbildung bedarf es dann nicht, nur einer - Weasel Word - "besonderen".
Der 1631d legt fest, dass die von den Eltern gegebene Einwilligung auch dann nicht gegen das Kindeswohl verstösst, egal wie katastrophal die Folgen sind (z.B. Baby verblutet), sondern vom Sorgerecht gedeckt sind.
bundestag.de/blob/412528/beb87…/wd-7-223-12-pdf-data.pdf
(PS: dies ist natürlich nicht das Urteil, sondern das, was der wissenschaftliche Dienst im Bestreben einen Weg zu einem Jungenverstümmelungsgesetzt zu finden aus dem Urteil herausgelesen hat)
Das Landgericht Frankenthal hat 2004 einem Jungen, der im Alter von neun Jahren auf Veranlas-
sung seiner Eltern unter nicht adäquaten Bedingungen mangelhaft beschnitten worden war, ei-
nen Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen den Beschneider zugesprochen.
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Die Beschneidung war in der elterlichen Wohnung des Jungen vorgenommen worden. Der Beschnei-
der war von Beruf Friseur, verfügte selbst über keine medizinische Ausbildung und führte die
Beschneidung ohne Betäubung unter unsterilen Bedingungen und lediglich unter Verwendung
eines Eissprays durch. Dabei entfernte er nicht nur die Vorhaut, sondern auch einen Teil der Pe-
nisschafthaut des Klägers. Nach der Beschneidung kam es zu s
tarken Blutungen, weshalb der Junge von seinen Eltern in eine öffentliche Klinik gebracht wurde, wo man ihn operierte und die
fehlende Haut plastisch durch Entnahme von Skrotalhaut ersetzte. Ein halbes Jahr später erfolgte
eine weitere Operation, bei der eine plastische Deckung des ventralen Penisschaftes wegen eines
durch die Voroperation entstandenen hohen Skrotalansatzes vorgenommen wurde. Der beklagte
Beschneider hatte vorgetragen, er habe die Beschneidung entsprechend den Wünschen der Eltern
gemäß den religiösen Vorschriften durchgeführt. Im Unterschied zur medizinisch indizierten
Zirkumzision, bei der in westeuropäischen Ländern durch einen kreisförmig geführten Schnitt
beide Vorhautblätter entfernt werden, werde bei der rituellen Zirkumzision in den arabischen
Ländern die Vorhaut komplett entfernt. Er sei auch nicht aufgrund einer medizinischen Ausbil-
dung beauftragt worden, vielmehr gehöre es bei religiösen Türken zum Allgemeingut, dass die
rituellen Beschneidungen von anerkannten, mit religiöser Autorität versehenen Personen durch-
geführt werden, die jedoch keinesfalls über eine medizinische Ausbildung verfügen. Die Eltern
des Klägers hätten besonderen Wert auf eine solche religiöse Beschneidung gelegt und auf eine
solche unter medizinischer Aufsicht verzichtet. Das LG Frankenthal stellte fest, dass die von den
Eltern gegebene Einwilligung in den Eingriff unbeachtlich sei, weil sie angesichts der konkreten
Gegebenheiten des Eingriffs gegen das Kindeswohl verstoße und nicht mehr vom elterlichen Sor-
gerecht nach §§ 1626, 1629 BGB gedeckt sei
Aber jetzt haben wir ja den §1631d, da braucht ein Beschneider ja auch nicht unbedingt gleich ein Arzt zu sein. Zumindest wenn Junge jünger als sechs Monate.
Einer medizinischen Ausbildung bedarf es dann nicht, nur einer - Weasel Word - "besonderen".
Der 1631d legt fest, dass die von den Eltern gegebene Einwilligung auch dann nicht gegen das Kindeswohl verstösst, egal wie katastrophal die Folgen sind (z.B. Baby verblutet), sondern vom Sorgerecht gedeckt sind.
bundestag.de/blob/412528/beb87…/wd-7-223-12-pdf-data.pdf
There is no skin like foreskin