Aktuelle Urologenzeitschrift - Man hält die Dokumentationspflicht bei Zirkumzisionen für rechtswidrig

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    • Es ist so rührend zu beobachten, wie man seine Pfründe sichert, mit Argumenten der Hilflosigkeit.
      Dass dabei nicht einige Gesichter rot anlaufen vor Scham, wundert mich.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Neue Probleme mit der Zirkumzision; Zur sachgerechten Dokumentation bei der Zirkumzision

      Mir ist die Argumentation in der Zusammenfassung unverständlich.

      Die Problematik ist der Verdacht, dass medizinisch nicht indizierte Beschneidungen, die wegen der fehlenden Indikation nicht über die Krankenkasse abrechenbar sind, dennoch bei dieser (in betrügerischer Absicht) zur Abrechnung eingereicht werden. Zur Überprüfung medizinischer Vorgänge daraufhin muss selbstverständlich auch die Prüfung gehören, ob der gesamte Vorgang keinerlei abrechenbare Leistung wegen fehlender Indikation beinhaltet.

      1.) H. Uhthoff, F. Schramm:
      "Als Rechtsgrundlage für diese Abrechnungsbestimmung kommt § 87 Abs. 2d SGB V in Betracht. Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, dass sichergestellt wird, dass bei der Ausführung vertragsärztlicher Leistungen die notwendigen Qualitätsstandards eingehalten werden und die abgerechneten Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang begrenzt werden."

      2.) H. Uhthoff, F. Schramm:
      "Diese Zusammenhänge belegen, dass es bei der im EBM formulierten Dokumentationspflicht für die Zirkumzision nicht um die in § 87 Abs. 2d SGB V benannten Dokumentationsziele geht, sondern darum einen Nachweis zu schaffen, ob eine behandlungsbedürftige Krankheit, die die Durchführung einer Zirkumzision nach den Regeln des SGB V rechtfertigt, vorliegt oder eine solche Krankheit nicht gegeben ist und eine Zirkumzision deshalb als GKV-Leistung nicht erbracht werden darf."

      3.) H. Uhthoff, F. Schramm:
      "Soweit es, wie hier um die Frage der Indikationsbegründung geht, steht nicht der Umfang erbrachter Leistungen im Raum, sondern die Frage, ob aus medizinischen Gründen überhaupt eine Zirkumzision durchgeführt werden konnte oder nicht."

      4.) H. Uhthoff, F. Schramm:
      Auf eine solche Abgrenzung erstreckt sich indes der gesetzgeberische Auftrag nach § 87 Abs. 2d SGB V nicht.

      5.) H. Uhthoff, F. Schramm:
      "Eine nicht zurückschiebbare Vorhaut ist durch ein Bild nicht darstellbar, sondern nur erklärbar durch die zusätzliche Information des behandelnden Arztes, dass die Vorhaut eben nicht zurückschiebbar ist."

      Mit Hilfe von § 87 Abs. 2d SGB V soll also der Anteil medizinisch abrechenbarer Leistungen innerhalb eines medizinischen Vorganges ermittelt werden (1). Zu ermitteln "ob eine behandlungsbedürftige Krankheit" überhaupt vorliegt (2, 3, 4) ist nun aber gerade genau kein Gegensatz zu dieser Zielsetzung, sondern lediglich die Ermittlung, ob der Anteil der abrechenbaren Leistungen nicht gleich null ist. Dieser Fall der Prüfung darauf stellt also keinen Ausschluss oder Gegensatz zu der Zielsetzung dar, sondern ist selbstverständlich regelmäßiger Bestandteil derselben. Indikation ja oder nein und das Prüfungsergebnis abrechenbarer Anteil gleich null oder nicht sind also nichts anderes als zwei unterschiedliche Beschreibungen desselben Sachverhaltes. (Innerhalb abrechenbarer Indikationen; bestimmte Formen von abstehenden Ohren stellen zwar eine Indikation dar, die Behebung ist aber nicht abrechnungsfähig) Die Verschiedenheit der Beschreibung auf den Sachverhalt generalisieren zu lassen ist Zielsetzung der Rhetorik.

      Die Aussage (4): "Auf eine solche Abgrenzung erstreckt sich indes der gesetzgeberische Auftrag nach § 87 Abs. 2d SGB V nicht." muss also falsch sein. Wäre sie es nicht, könnten auch gemischtanteilige Vorgänge nicht ermittelt werden, da der Teilvorgang demselben Prüfungsschema unterliegt. Der Teilvorgang - abrechenbar oder nicht - ist dies jeweils immer zu 0% bzw. 100%. Der nicht geteilte Vorgang ist ein Teilvorgang.

      Wenn (5) eine nicht zurückschiebbare Vorhaut, durch ein Bild nicht darstellbar sein sollte, dann ist dieses Ziel über ein Video zu erreichen. Die Datensicherheit ist hier nur ebenso zu gewährleisten.
    • Hatten wir das schon? Ich glaube nicht. Hervorhebungen von mir.

      UROlogisch! 1/2015 schrieb:

      Wegen fragwürdiger Dokumentationsanforderungen bei der ambulanten Zirkumzision werden Urologen kriminalisiert

      Die Meldung, dass niedergelassene Urologen, die sich der Anforderung zur Bilddokumentation oder Histologie bei der Zirkumzision widersetzten, „Abrechnungsbetrug“ begehen würden, hat die DGU dazu veranlasst, mittels einer Presserklärung zu widersprechen.
      Die Problematik dürfte den meisten vertraut sein: die Zirkumzision wurde von der KBV als „dermato-chirurgischer“ Eingriff klassifiziert und dementsprechend den für diese Gruppe formulierten Regelungen unterzogen: „Bilddokumentation“ oder Histologie als Nachweis dafür, dass dieser Eingriff auch tatsächlich erbracht wurde. Dies mag für die Entfernung von Naevi plausibel sein, die Anwendung auf die Zirkumzision erscheint dagegen nicht nur nicht zwingend, sondern auch abwegig.
      Genitalfotos „Vorher/nachher“ sind eigentlich eine Zumutung für Patient und Arzt; eine histologische Untersuchung lediglich zu Dokumentationszwecken widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Bereits Ende letzten Jahres hatte die DGU sich schriftlich an mehrere KVen und die KBV gewandt, und diesen Missstand kritisiert. Während einige KVen sich in ihren Antworten dazu sachlich konstruktiv äußerten, war die Antwort der KBV oberflächlich und nicht hilfreich. Die KBV warf der DGU vor, sich an einer „Kampagne“ zu beteiligen, die nur dazu diene, die im internationalen Vergleich viel zu hohen Zirkumzisionszahlen in Deutschland schön zu reden. Und im übrigen, so die KBV, würde doch in medizinischen Publikationen auch Bildmaterial von Patienten verwendet. Die DGU hat sich gegen diese unsachliche Argumentation verwahrt; eine erneute Antwort steht aus.
      Im Hintergrund geht es darum, dass allen KVen Klagen angedroht wurden, wenn sie nicht gegen Urologen und andere vorgehen würden, da Seite [Fehler im Original!] vermutet wird, es würden grundsätzlich und in großem Stil nichtmedizinisch indizierte Zirkumzisionen zu Lasten der GKV abgerechnet, sprich religiös oder sonst wie motivierte Zirkumzisionen. Hierbei handelt es sich tatsächlich um eine Kampagne, die von einer Ärztin in Schleswig-Holstein ausgeht.
      Wie die Auseinandersetzung weitergeht, wird sich zeigen. Jedenfalls wird die DGU weiter insistieren und nicht locker lassen.


      Quelle: UROLogisch 1/2015, Seite 3

      Die KBV hat voll ins Schwarze getroffen! Denn die "sonst wie motivierten Zirkumzisionen" sind das Hauptproblem. Womöglich an die 30'000 im Jahr.