Christoph Henke: Legitimität und richterliche Entscheidung

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    • Christoph Henke: Legitimität und richterliche Entscheidung

      Die detaillierte Begründung des Gesetzgebers lässt keinen Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschneidung aufkommen. Darüber hinaus verdeutlicht sie, dass einem Verbot der Beschneidung in Deutschland auf absehbare Zeit die gesellschaftliche Akzeptanz fehlen würde. Das LG Köln könnte seiner Zeit voraus gewesen sein.


      Äh, wie viel gesellschaftliche Akzeptanz darf's denn sein? Genügt 70% nicht? ?(

      "Das LG Köln könnte seiner Zeit voraus gewesen sein."

      Der Bronzezeit voraus? Ja, ist es denn zu fassen? :rolleyes:

      zis-online.com/dat/artikel/2015_2_899.pdf
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Mit ...

      CC Henke schrieb:

      Wegen der im Detail herausgearbeiteten und in die Entscheidung eingeflossenen außerrechtlichen Aspekte der Beschneidung hat die Lösung des Gesetzgebers ein wesentlich höheres Legitimitätsniveau als die des LG Köln.

      ... meint der dieses Dokument, oder?
      dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711295.pdf

      Und der Aufsatz von Hemke ist von WANN? 2015? Hat Hemke seit 2012 das Lesen von Veröffentlichungen zum Thema Beschneidung eingestellt? Oder wie kommt der auf so eine Beurteilung?
    • CCH schrieb:

      „Weltweit ist kein Staat bekannt, in dem eine mit Einwilligung der Eltern fachmännisch fehlerfrei durchgeführte Beschneidung von männlichen Kindern, jedenfalls wenn sie aus religiösen Gründen erfolgt, ausdrücklich verboten wäre [...].“
      Stimmt auch nicht. Das Abschneiden von Körperteilen ist nach wie vor in allen Ländern der Welt verboten und strafbar. Es gibt auch speziellere §, zB in Ö, dass in eine Operation, die die Beinträchtigung des sexuellen Empfindens zur Folge hat, nicht eingewilligt werden kann. Da muss man jetzt nicht ausdrücklich hinschreiben, dass bestimmte Formen der Körperreduktion verboten sind, denn diese gesetzlichen Vorschriften umfassen selbstverständlich ALLE Körperverletzungen und ALLE Operationen, die das sexuelle Empfinden beeinträchtigen.
      Dass rechtswidrig nicht bestraft wird, steh auf einem anderen Blatt.
    • Österreich: §90 (3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.

      Nach dem Kölner Urteil wurde in Österreich die Sache ganz einfach so geregelt, dass per Erlass (nur bei Männern) durch eine Beschneidung keine Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens eintritt. Man behauptet ja, dass nirgends so viel gelogen wird, wie vor Gericht: Aber das Lügen fängt schon im Justizministerium an…


      Erlass vom 31. Juli 2012 zur Frage der strafrechtlichen Relevanz der Vornahme einer Beschneidung an Knaben aus religiösen Motiven

      ...Allfälligen Bedenken, dass auf Grund dieser Bestimmung die männliche Beschneidung nunmehr jedenfalls gerichtlich strafbar wäre, ist schon entgegenzuhalten, dass es sich in diesem Fall nur um eine leichte Körperverletzung handelt, die auch nicht geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinträchtigen.“ ...
    • Manfred schrieb:

      Erlass vom 31. Juli 2012 zur Frage der strafrechtlichen Relevanz der Vornahme einer Beschneidung an Knaben aus religiösen Motiven

      ...Allfälligen Bedenken, dass auf Grund dieser Bestimmung die männliche Beschneidung nunmehr jedenfalls gerichtlich strafbar wäre, ist schon entgegenzuhalten, dass es sich in diesem Fall nur um eine leichte Körperverletzung handelt, die auch nicht geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinträchtigen.“ ...
      Ich spiele oft mit dem Gedanken, manche Menschen ein Stück klüger zu machen... Bestraft würde ich höchstwahrscheinlich nicht dafür.
    • Ich finde aber auch (eher) diese Zeilen wichtig.
      "Das Urteil ist gemessen an fachlich anerkannten Maßstäben nicht zu beanstanden. Das Ergebnis ist vertretbar und erfuhr bei Teilen der Öffentlichkeit Zustimmung (z.B. beim Kinderschutzbund Baden-Württemberg"
      und
      "Das LG Köln könnte seiner Zeit voraus gewesen sein. Doch [nur] gegenwärtig hat die von ihm entwickelte Lösung keine Aussicht auf Bestand."
      Der Rest
      "Unter Legitimitätsgesichtspunkten lässt sich dieser Sachverhalt wie folgt interpretieren: Wegen der im Detail herausgearbeiteten [...] Anders als dem Gesetzgeber steht einem Landgericht kein Beamtenapparat mit dutzenden spezialisierten Juristen zur Verfügung, der ihm zuarbeitet."
      sagt doch schlicht und einfach nur, das LG Köln hatte nicht genügend Personal auf juristischer und außerrechtlicher (wissenschaftlicher) Ebene, um eine längere, umfangreichere Begründung zu schreiben. Oder eben, zu kurzer Text wegen Personalmangel.

      Wenn das Urteil nach "fachlich anerkannten Maßstäben nicht zu beanstanden" ist und "seiner Zeit voraus gewesen sein" könnte, kann die Darstellung, "Die detaillierte Begründung des Gesetzgebers lässt keinen Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschneidung aufkommen.", somit auch als ausschließliche Wiedergabe der Haltung des Gesetzgebers verstanden werden.

      Um die Verfehlung des Legitimitätsniveaus zu vermeiden, gibt Christoph Conrad Henke - am Beispiel der Beschneidung(!) - dann den abschließenden konstruktiven Hinweis:
      "Daraus ist nach hier vertretener Ansicht der Schluss zu ziehen,[...] Daher erscheint eine Erweiterung der herkömmlichen Methode um den Prüfungsschritt des Legitimitätsniveaus im Sinne eines Korrektivs richterlicher Entscheidungen zweckmäßig."
      Mit der Zielsetzung, zitierfähige beschneidungskritische(!) juristische Meinungen zu identifizieren, könnte man meiner Ansicht nach hier fündig geworden sein. (Die Auslassungen in den Zitaten sind nur aus Platzgründen erfolgt.)