Angesichts der völligen Ausblendung der Auswirkungen für die Betroffenen im Gesetzentwurf der Bundesregierung und seiner offenkundigen Unvereinbarkeit mit der Verfassung und der UN-Menschenrechtskonvention möchte ich dem Bundesministerium der Justiz einen anderen Regelungsvorschlag machen, der mir geeignet erscheint, die scheinbar widersprüchlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen.
Anstelle der vorgesehenen Regelung im BGB sollte in das Strafgesetzbuch der §176c (alternativ §226b) "Genitalverstümmelung" mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "Wer eine Person an den Genitalien verstümmelt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die besondere Schwere der Schuld ist festzustellen. Die Einwilligung durch Dritte ist ausgeschlossen."
Die Erfordernisse an eine Einwilligung durch die betroffene Person selbst sollten an die Regelungen anknüpfen, die bereits heute für so genannte geschlechtsangleichende Operationen im Fall von Transsexualität gelten. Man würde mit einer solchen Regelung dem Gleichheitsgrundsatz und der UN-Menschenrechtskonvention genüge tun. Opfer könnten unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht mit einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung der Täter, soweit diese angesichts der Schranke des Art. 102 GG möglich ist, rechnen.
Dem Anliegen von Religionsvertretern nach freier Religionsausübung und Nichteinmischung in ihre religiösen Angelegenheiten könnte - wenngleich unter erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken - dadurch Genüge getan werden, dass eine Anklage nach §176c oder §226b StGB nur dann erfolgt, wenn dies von dem betroffenen Opfer gewünscht wird.
Anstelle der vorgesehenen Regelung im BGB sollte in das Strafgesetzbuch der §176c (alternativ §226b) "Genitalverstümmelung" mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "Wer eine Person an den Genitalien verstümmelt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die besondere Schwere der Schuld ist festzustellen. Die Einwilligung durch Dritte ist ausgeschlossen."
Die Erfordernisse an eine Einwilligung durch die betroffene Person selbst sollten an die Regelungen anknüpfen, die bereits heute für so genannte geschlechtsangleichende Operationen im Fall von Transsexualität gelten. Man würde mit einer solchen Regelung dem Gleichheitsgrundsatz und der UN-Menschenrechtskonvention genüge tun. Opfer könnten unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht mit einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung der Täter, soweit diese angesichts der Schranke des Art. 102 GG möglich ist, rechnen.
Dem Anliegen von Religionsvertretern nach freier Religionsausübung und Nichteinmischung in ihre religiösen Angelegenheiten könnte - wenngleich unter erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken - dadurch Genüge getan werden, dass eine Anklage nach §176c oder §226b StGB nur dann erfolgt, wenn dies von dem betroffenen Opfer gewünscht wird.