Hausarbeit zum Thema FGM und §1631d BGB

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    • OMG, Stefan Huster, der Name deucht mir so ungut bekannt...


      Hörnle, Tatjana, und Stefan Huster. "Wie weit reicht das Erziehungsrecht der Eltern? Am Beispiel der Beschneidung von Jungen." Juristenzeitung (JZ) 68 (2013): 328-339.


      Na ist doch klar - vom ridged band bis weit unter die Eichelkranzfurche - soweit reich das "Erziehungsrecht" der Eltern. Die Vorhaut wird eben "er-zogen". Damit sie gut wächst später gut funktioniert, oder habe ich jetzt was verwechselt? *Kotz*

      Oder war das jetzt das "Abziehungsrecht" der Eltern? *grübel*
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Die Eltern E sind mit ihrer 5jährigen Tochter T vor den politischen Unruhen in ihrem afrikanischen Herkunftsland nach Deutschland geflüchtet. Hier haben sie nun kürzlich bei der T eine Beschneidung vornehmen lassen; dabei wurde ein sehr kleiner Teil der Vorhaut der Klitoris entfernt. Der Eingriff wurde von einem Arzt in dessen Praxis, nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Betäubung der T durchgeführt.
      ...
      Die E bitten um eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob sie durch die amtsgerichtliche Verurteilung in ihren Grundrechten verletzt werden.

      ruhr-uni-bochum.de/oer2/Dokumente/HAGrundrechteWS1415.pdf
    • Da steht "Männer und Frauen". Da steht nichts von Jungen.
      Aber Mädchen werden dann doch wir Frauen geschützt.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Das ist eine sehr interessante Aufgabenstellung! Das Wichtigste ist vorgegeben, zum Beispiel dies hier:

      und bringen vor, dass – was richtig ist – der von ihnen bei der T veranlasste Eingriff in seinen körperlichen Auswirkungen nicht intensiver sei als die übliche Knabenbeschneidung.


      Juristische Hausarbeiten sind keine Hausaufgaben, wie man sie von der Schule her kennt, sondern enorm zeitintensive Gutachten. Man arbeitet wirklich wochenlang durch. Allerdings hat man sich nicht mit Sachfragen zu beschäftigen, es werden nur Rechtsfragen analysiert. Dazu muss der Student so ziemlich alle juristischen Aufsätze und Veröffentlichungen durcharbeiten, die zu dem Thema bisher erschienen sind (natürlich nur Veröffentlichungen juristischer Art). Es gibt idR kein feststehendes Ergebnis, sondern der Student muss eine juristisch vertretbar ausgearbeitete Meinung erarbeiten. Jura funktioniert völlig anders als etwa eine politische Debatte, das Ergebnis muss JURISTISCH vertretbar und sauber hergeleitet sein.

      Dennoch impliziert die Aufgabe eine intensive Auseinandersetzung mit der Materie. Wenn man die Arbeiten von Putzke, Herzberg, Walter oder Scheinfeld durcharbeiten muss - neben dem ganzen Blätterwald, den die Befürworter männlicher Genitalverstümmelung veröffentlicht haben - dann kommen da schon einige Infos zusammen.
    • Wer für eine Tat verurteilt wird, die er selbst nicht begangen hat, dürfte zunächst wohl in seinen Grundrechten verletzt sein. Es hätte m.E. der Arzt verurteilt werden müssen und nicht die Eltern für ihre Abgabe einer (nichtigen) Einwilligung. So geschehen in Köln am 07.05.2012.

      Weiter stellt sich die Frage, ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art. 3 GG den Unterschied zwischen Eltern eines Sohnes und Eltern einer Tochter umfasst. Ich würde das bejahen, obwohl das Geschlecht der Eltern hier keine Rolle spielen kann und es auch nicht um die (geschlechtsspezifischen) Grundrechte ihrer Tochter geht. Die Diskriminierung wäre dann aus der Einschränkung des Umfanges der jeweiligen Erziehungsrechte zu begründen. Allerdings ist mir ein vergleichbarer realer Fall nicht bekannt.

      Die Feststellung des Amtsgerichts, es bestünden "erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm (§ 1631d BGB)", dürfte im Rahmen der Verurteilung bedeutungslos sein. Wer das Gesetz zu seiner strafrechtlichen Verteidigung heranzieht, darf es so lange für verfassungsgemäß halten, wie es in Kraft ist.
    • Eine Hausarbeit ist ein Gutachten. Das hat überhaupt nichts mit einem Urteil oder einer "Verurteilung" zu tun. Ganz, ganz andere Baustelle.

      Solche Fälle sind immer fiktiv. Es ist eine Aufgabenstellung, an der der Student bestimmte Prüfungen vornehmen und die bestehende juristische Literatur abarbeiten soll. Welche Meinung der betreuende Professor zum Thema hat, ist eigentlich relativ egal. Der Student muss JURISTISCH korrekt arbeiten. Ein Nebeneffekt ist, wie schon erwähnt, die erzwungen vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie.

      Die Abgabefrist ist ja schon vorbei, ich hätte gerne Mäuschen gespielt bei den Korrektoren. :rolleyes:
    • Maria Werner schrieb:

      Eine Hausarbeit ist ein Gutachten. Das hat überhaupt nichts mit einem Urteil oder einer "Verurteilung" zu tun. Ganz, ganz andere Baustelle.

      "Die E bitten um eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob sie durch die amtsgerichtliche Verurteilung in ihren Grundrechten verletzt werden."

      (Prof. Dr. Stefan Huster/Dr. Jörn Lüdemann, WS 2014/15, Staatsrecht I (Grundrechte): Hausarbeit)
    • Ja, weiß ich. Das spielt in dem GUTACHTEN, das die Studenten abzuliefern haben, nur insofern eine Rolle, als ein Urteil einen hoheitlichen Eingriff in Grundrechte darstellen könnte. Bei Grundrechten ist die Frage des Eingriffs ein Prüfungspunkt.

      Ich führe das jetzt nicht noch weiter aus; wen die Fragen vertieft interessieren: im Internet gibt es Prüfungsschemata zum Öffentlichen Recht.

      BTW, schade, dass die Aufgabe nicht im Strafrecht gestellt wurde. Ich finde die Aufgabenstellung jedenfalls sehr offen und neutral (würde ja sonst auch nichts bringen, um divergierende Rechtsansichten gegeneinander zu halten).
    • Wenn man von der Frage einer Mittäterschaft der Eltern absieht, müsste die Sache im Endeffekt darauf hinauslaufen, ob ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB durch geschlechtsneutrale Auslegung des § 1631d BGB begründet werden kann oder nicht. Falls nicht, dürften die Eltern durch die amtsgerichtliche Verurteilung wohl nicht in ihren Grundrechten verletzt werden, sofern wie gesagt die Frage der Täterschaft außen vor bleibt.

      Ob sie darüber hinaus durch den § 1631d BGB per se in ihren Grundrechten verletzt werden, wäre dann eine ganz andere Frage, die aber offensichtlich nicht im Rahmen der Aufgabenstellung behandelt werden soll (wenn ich das richtig verstanden habe). Es geht ja nur um die Verurteilung durch das Amtsgericht.

      Verbotsirrtum durch geschlechtsneutrale Auslegung - Ja oder Nein? Ich tendiere zu einem knappen Nein, da mir eine eigenmächtige geschlechtsneutrale Auslegung des § 1631d BGB zu weit geht und nicht schutzbedürftig erscheint.
    • Du hast die Aufgabenstellung genau falsch verstanden. ;) Strafbarkeit, inklusive Verbotsirrtum, sollen in diesem Gutachten gerade nicht geprüft werden. Wenn das jemand getan hat, dürfte die Arbeit mit Null Punkten bewertet worden sein, aber auf so eine schräge Idee ist mit Sicherheit niemand gekommen. Denn das hier ist eine Hausarbeit in Staatsrecht I (Grundrechte). Man nennt das Fach auch Öffentliches Recht, abgekürzt ÖR.

      Schau mal, Du bist kein Jurist und Du musst solche Sachen nicht wissen, aber ich finde die Diskussion ehrlich gesagt gerade ziemlich überflüssig und außerdem langweilig. Da Dich solche Fragen interessieren, habe ich Dir mal ein Prüfungsschema aus dem Internet gegooglet: jura.uni-passau.de/uploads/med…chtspruefungschema_01.pdf. So ungefähr sieht das von der Grundstruktur her aus, was die Studenten abzuliefern hatten. Sprachlich muss das im Gutachtenstil verfasst sein, inhaltlich muss, wie gesagt, juristische Literatur ausgewertet werden.
    • Liebe Frau Werner, Sie missverstehen das, was ich schreibe und weshalb ich es schreibe. Ich fühle mich nicht an die Aufgabenstellung der Hausarbeit gebunden und werde auch weder ein 60 seitiges Gutachten verfassen noch meine Beiträge im Gutachtenstil schreiben. Vielmehr erlaube ich mir, schlagwortartig Aspekte darzulegen, die ich für interessant halte. Mehr gibt dieses Forum auch nicht her, bitte sehen Sie mir das nach.

      Davon abgesehen: Wenn ich beurteilen möchte, ob die Eltern "durch die amtsgerichtliche Verurteilung in ihren Grundrechten verletzt werden (Aufgabenstellung)", komme ich wohl kaum umhin, zu prüfen, ob das Amtsgericht das einfache Recht (Strafrecht) korrekt angewandt hat. Ich habe doch diese Aufgabenstellung nicht formuliert.

      Im vorliegenden Fall ist das eigentlich nicht möglich, da keine Urteilsbegründung des Amtsgerichts vorliegt, sondern nur fragmentarische Feststellungen. Insofern ist die Aufgabe unsinnig gestellt. Wie soll man auch ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit eines Urteils schreiben, dessen vollständige Begründung man nicht kennt. Die Aufgabenstellung müsste vielmehr lauten: "Die E bitten um eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob sie durch die Regelungen des § 1631d BGB in ihren Grundrechten verletzt werden." So ist sie aber nicht gestellt.

      Liebe Frau Werner, schreiben Sie doch lieber selbst etwas Fundiertes zur Sache, als immer wieder den Versuch zu unternehmen, die Leser des Forums darüber aufzuklären, dass ich mal wieder etwas nicht richtig verstanden habe.
    • Lyrik und eigene Standpunkte sind in einer Übung für Anfänger nicht vorgesehen (20 DIN-A4-Seiten, 7cm Korrekturrand u. Platz für Fußnoten am Seitenende).
      Die bekannte Grundrechtskollision (Körper/Religion) für Kreatives wurde vorab bereits entschärft: "auch ihre religiöse Überzeugung verlange ihn zwar nicht zwingend, empfehle ihn aber". Die saubere Prüfung der formellen u. materiellen Voraussetzungen entsprechend der empfohlenen Prüfungsschemata stehen im Vordergrund. Meinungen aus Literatur und Rechtsprechung sollen nur kurz gegenübergestellt werden, z.B. Standpunkte: A, B, C und dann: die Mehrzahl der Auffassungen vertritt den Standpunkt unter B, dem ist zuzustimmen, da vorliegend... ;)
      Für die eigentliche Grundrechtsdebatte ist kein Platz, denn gegensätzliche Auffassungen müssen bereits an uninteressanteren Stellen der Prüfung dargestellt werden, soweit diese auch erkannt wurden.
    • Lutz Herzer schrieb:

      Mein Account möge deaktiviert werden.
      Das kann jeder User selbst erledigen:
      beschneidungsforum.de/index.php?form=AccountManagement
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Man tut Kindern nicht weh.

      Mal ganz unjuristisch:

      Ich bin ja immer noch der Meinung, dass eine Beschneidung, egal, ob bei Junge oder Mädchen, wenn sie nicht einwandfrei medizinisch indiziert ist, schon deshalb, WEIL sie medizinisch nicht notwendig ist, niemals nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden sein kann.

      Zu diesen Regeln gehört nämlich primär, keinen Schaden anzurichten - und bei einer med. unnötigen Beschneidung WIRD ein Schaden angerichtet, ohne Not, ganz bewusst, gewollt, am Körper eines KINDES!

      Ein Arzt, der ein Gewissen hat und dem sein Berufsethos noch etwas gilt, TUT SO ETWAS NICHT!
      „Wer nichts weiß, muss alles glauben.“ (Marie von Ebner-Eschenbach)
    • Ich würde da auch zu gerne Mäuschen spielen. Aber eigentlich reicht da auch meine Vorstellungskraft. ^^
      Hörnle, ick hör' dir Hustern! Das ist die berühmte "Bochumer Schule" der Genitalverstümmelung. Hörnle hat inzwischen allerdings zur einschlägig bekannten Humbug-Uni gewechselt.

      Merkel FAZ vom 26.12.2012, S. 8. – Unberücksichtigt bleibt dies bei Hörnle/Huster, die die Ausgrenzung des Masturbationsmotivs gutheißen, weil die Masturbation zu verhindern nicht "unabdingbar für die Zugehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft" sei, und nur diese Wichtigkeit gebe den Eltern einen hinreichend wichtigen Grund für den invasiven Eingriff in den Körper des Kindes; andernfalls werde Eltern verwehrt, "ihre Basisannahmen ,vom guten Leben‘ für das Kind umzusetzen" (JZ 2013, 328, 338).


      Na bitte, hier ist die professorkonforme Lösung auf dem Silbertablett!

      In ihrer Heimat sei dieser Eingriff ganz üblich; auch ihre religiöse Überzeugung verlange ihn zwar nicht zwingend, empfehle ihn aber.


      So einfach können Hausaufgaben sein!

      Aber haaaalt!

      ...dabei wurde ein sehr kleiner Teil der Vorhaut der Klitoris entfernt.


      Von der sowieso schon kleinen K.-Vorhaut nur ein sehr kleiner Teil!
      LOL; selbstverständlich, nur ein halbes Mikrometerchen! :D


      ...der T veranlasste
      Eingriff in seinen körperlichen Auswirkungen nicht intensiver sei als die übliche
      Knabenbeschneidung.


      Ach, echt? Nicht intensiver?
      Wird bei der "Knabenbeschneidung auch nur "ein sehr kleiner Teil" der Vorhaut entfernt? Suggestiver und konstruierter geht wohl nimmer! Was für eine Verarsche...


      Warum sollten Eltern auch die komplette K.-Vorhaut entfernen lassen? Wo gibt es denn so was? ?(

      Jedenfalls kann die Mehrheitsgesellschaft unterhalb der Schwelle der eindeutigen Misshandlung vielleicht mit Argumenten - etwa in der Gesundheitsfürsorge oder durch den Unterricht in der Schule -, aber kaum mit Verboten eingreifen. "Die Verrechtlichung stößt hier schnell an ihre Grenzen, soll das primär auf Liebe und Vertrauen - und nicht auf Rechte und Pflichten - gegründete familiäre Beziehungsverhältnis nicht zerstört werden", heißt es in der Studie "Die ethische Neutralität des Staates" von Stefan Huster (2002).


      sueddeutsche.de/kultur/debatte…grenzen-stoesst-1.1414088

      Hörnle, Tatjana, und Stefan Huster. "Wie weit reicht das Erziehungsrecht der Eltern? Am Beispiel der Beschneidung von Jungen." Juristenzeitung (JZ) 68 (2013): 328-339.


      Bei HusterHörnle offenbar bis zur Zerstörung von 50% der erogenen Oberfläche des Genitals.

      Husters Mittäterin Hörnle:

      Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen
      an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall,
      wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur
      Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).


      "Nur" die Vorhaut, und dann nur ein paar oberste Hautzellen davon, also bitte, was erlauben Amtsgericht! ;)

      Was für ein Schmarren... *Brech*

      Hörnle schrieb:

      § 1631d BGB ist nicht verfassungswidrig. Angesichts der nicht gesicherten Beweislage
      zu Risiken und Spätfolgen von Beschneidungen ist aber zu empfehlen, durch For­
      schung den Erkenntnisstand zu verbessern.


      Na bitte! Gibt es eine "gesicherte Beweislage" zu Risiken und Spätfolgen zur Entfernung eines "sehr kleinen Teils der K-Vorhaut"? Nein? Na, dann man tau! ;)

      BTW:

      Fraktionszwang: Der Bochumer Verfassungsrechtler Stefan Huster setzt sich in einem Gastbeitrag für das Feuilleton der SZ mit der für die Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Beschneidung von Jungen geplanten Aufhebung des Fraktionszwangs auseinander. Was weithin als "Sternstunde des Parlamentarismus" gelte, bedeute eigentlich eine Verwechslung von Ethik und Politik.


      lto.de/recht/presseschau/p/pre…s-bleibt-eugh-praesident/

      Kennt den Artikel jemand? Eine Sternstunde war das ganz sicher nicht, aber in einem anderen Sinne als Huster vermutlich meint...
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.