Aber dann doch nicht so ganz wirklich...
Hä? Erst verstümmeln lassen, und dann kann der Staat den Shrink bezahlen???
theo-web.de/zeitschrift/ausgabe-2014-01a/07.pdf
In diesem Sinne enthält § 1631d BGB die aus der Sicht des Kindes selbstverständliche Bedingung, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dass dies eine effektive Schmerzbehandlung einschließen müsste, fehlt indessen ebenso wie die Sicherstellung psychotherapeutischer Hilfen.
Hä? Erst verstümmeln lassen, und dann kann der Staat den Shrink bezahlen???
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Alle Teile des kindlichen Körpers sind Eigentum allein des Kindes. Das Grundrecht auf Eigentum beinhaltet auch das Recht auf Vorhaut.