In den in der Rechtsprechung streitigen Fällen geht es denn auch bislang allein um
Fragen der Auslegung dieser Norm, nicht aber um deren ihrer Geltung. So hat etwa
ein Zivilgericht die entgegen dem Willen eines Elternteils durch den anderen Elternteil
erklärte Einwilligung für unwirksam erachtet. Das ist auch nur konsequent, denn §
1631d StGB knüpft diese Einwilligung an die Personensorge; ist diese geteilt, müssen
sich die Sorgeberechtigten schon einigen.
Meint der das OLG Hamm? War das nicht ein wenig anders? War da der Vater nicht nicht sorgeberechtigt?
Ansonste: Humboldt-Uni, was soll man da schon erwarten?
theo-web.de/zeitschrift/ausgabe-2014-01a/05.pdf
There is no skin like foreskin