Weiß nicht ob das schon erwähnt wurde, mal was differenzierteres von evangelischer Seite:
Zur Beschneidungsdebatte nach den Kölner Gerichtsurteil
Thomas von der Osten-Sacken, Oliver M. Piecha
ekd.de/ezw/Publikationen_2762.php
Es kam dann anders. Auf den Gleichheitssgrundsatz und aufs Grundgesetz geschissen.
Zur Beschneidungsdebatte nach den Kölner Gerichtsurteil
Thomas von der Osten-Sacken, Oliver M. Piecha
Nun, gemäß der schafiitischen religiösen Lehrmeinung wäre eine Beschneidung von Mädchen verbindlich angebracht. Die Frage stellt sich hier, was wohl passiert, wenn sich jemand nach der Verabschiedung eines solchen Gesetzes in diesem Sinne auf das „religiöse Selbstverständnis“ – und auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der ja eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern verbietet – berufen würde?
Wie wäre eigentlich zu begründen, dass bei einer gesetzlichen Legitimation von Beschneidung der einen religiösen Lehrmeinung – in diesem Fall der jüdischen – Rechnung getragen wird, einer anderen aber nicht? Und wenn die schafiitische Rechtsschule verbindlich die Beschneidung beider Geschlechter vorsieht, dann tut sie das eben. Denn auch wenn man der Definition der WHO folgt, dass alle Formen der weiblichen Genitalbeschneidung als Verstümmelung zu sehen seien und damit zu verurteilen – einflussreiche Kleriker in der islamischen Welt tun es nicht. Auch wenn die Mitglieder des Bundestages weibliche Genitalverstümmelung ablehnen, werden sie, sollte ein diesbezügliches Gesetz verabschiedet werden, extreme Schwierigkeiten haben zu erklären, warum die religiöse Legitimation der männlichen Beschneidung in die Gesetzgebungspraxis Eingang findet, die weibliche dagegen verurteilt wird.
Was also tun?
Egal, ob man nun die Beschneidung von Jungen befürwortet oder nicht, es gibt auch ohne Verabschiedung eines derart fatalen Gesetzes praktikable Mittel und Wege, dass in Zukunft in Deutschland die jüdische Beschneidung an Minderjährigen straffrei vorgenommen werden kann – wohl in Form einer die Praxis de facto duldenden Ausnahmeregelung. Für die muslimische Beschneidung, die eben keine strikte Altersgrenze kennt, käme etwa ein Optionsmodell in Betracht, das es, eventuell nach einem Beratungsgespräch, einem Jungen ab 14 oder 16 Jahren ermöglichen würde, sich für oder gegen die Beschneidung zu entscheiden.....
Es handelt sich hier, wenn man die aufgeregten Diskussionen beiseite lässt, um kein Problem, um dessentwillen man mit einer schlecht durchdachten Gesetzesinitiative die Büchse der Pandora öffnen sollte. Genau das würde nämlich geschehen, wenn religiöse Begründungen in säkulare Gesetzeswerke Einzug halten würden. Und es geht bei der Beschneidungsdiskussion im Speziellen darum, dass, bei allen möglichen Differenzen und Idealvorstellungen, was Praxis oder Zukunft von Genitalbeschneidungen angeht, eines doch von allen gewollt wird: mit allen Mitteln jede Hintertür verschlossen zu halten, durch die eventuell weibliche Genitalverstümmelung zugelassen oder sogar legalisiert werden könnte. Wer in gutem Glauben ein Gesetz zur Legalisierung der Zirkumzision aus religiösen Gründen in Deutschland einfordert, sollte zudem wissen, dass er mutmaßlich ganz gegen seinen eigenen Willen damit all jenen Frauen und Männern in den Rücken fällt, die sich etwa in Ägypten, Indonesien, Somalia und Irakisch-Kurdistan17, in Gebieten, in denen die schafiitische Rechtsschule dominiert, gegen die weibliche Genitalverstümmelung einsetzen.
ekd.de/ezw/Publikationen_2762.php
Es kam dann anders. Auf den Gleichheitssgrundsatz und aufs Grundgesetz geschissen.
There is no skin like foreskin