Es soll ja immer noch Leute geben, die die in EMLA enthaltene Substanz "Lidocain" für so etwas ähnliches wie Brennesselsaft halten. Dabei fällt Lidocain seit 2006 wie grundsätzlich alle Lokalanästhetika unter die Verschreibungspflicht. Grund:
Erst im Jahre 2010 ist dem BfArM aufgefallen, dass nach dieser Regelung ja auch die EMLA-Creme unter die Verschreibungspflicht fallen würde. Erst dann hat man in die Arzneimittelverordnung den Zusatz aufgenommen, dass die Anwendung von Lidocain "auf der Haut und der Schleimhaut" nicht unter die Verschreibungspflicht falle.
"Die Anwendung von Lokalanästhetika ist mit erheblichen Risiken verbunden. In der Datenbank des BfArM befinden sich 627 Fallberichte über unerwünschte Arzneimittelwirkungen (ohne topische oder spinale/peridurale Anwendung), davon 37 Todesfälle, die mehrheitlich mit kardiovaskulären und ZNS-toxischen Wirkungen, sowie anaphylaktischen Reaktionen und schweren Hautreaktionen in Verbindung gebracht werden. Es gibt mehrere publizierte Fallberichte über unerwünschte Arzneimittelwirkungen im Rahmen neural-therapeutischer Behandlungen, v.a. in Form von Nervenverletzungen, aber auch einen Fall von Subarachnoidal-Blutung bei fehlerhafter Injektion in die Tonsilla pharyngea."
Erst im Jahre 2010 ist dem BfArM aufgefallen, dass nach dieser Regelung ja auch die EMLA-Creme unter die Verschreibungspflicht fallen würde. Erst dann hat man in die Arzneimittelverordnung den Zusatz aufgenommen, dass die Anwendung von Lidocain "auf der Haut und der Schleimhaut" nicht unter die Verschreibungspflicht falle.
"Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.