Die Zirkumzision im Spannungsfeld

    • Die Zirkumzision im Spannungsfeld

      Warum Fachleute immer noch meinen, Artikel zur Beschneidungsdebatte beitragen zu müssen, obwohl sie nichts Neues zu sagen wissen, erschliesst sich von Aussen nicht immer. Das gilt auch für den Artikel "Die Zirkumzision im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit" des Mannheimer Urologen Dr. Manuel Ritter und des Ludwigshafener Medizinrechtlers Jan Schabbeck.

      thieme-connect.com/ejournals/abstract/10.1055/s-0034-1364958


      Besonders unangenehm stösst auf, wenn Fachautoren auch nach längerer Zeit unter Auslassung wesentlicher Debattenpunkte Eindeutigkeit suggerieren, die ganz einfach nicht existiert. So verweisen Ritter und Schabbeck auf die Beschneidungsbefürworter Germann und Rixen, um die verfassungsmässige Eindeutigkeit des Beschneidungsgesetzes zu konstatieren. Eschelbach? Walther? Herzberg? Offensichtlich nie gehört. Bei der Diskussion der langfristigen Folgen der Beschneidung wird zwar die Kim-Pang-Studie erwähnt. Dagegen sprächen aber - ausgerechnet - die Studien von Morris und Krieger. Frisch?Bronselaer?Sorrel? Nie gehört. Für die Erwähnung der schmerztherapeutischen und anästhesiologischen Behandlung genügt ein Hinweis auf - Rixen. Also ist auch der Emla-Skandal folgenlos an den Autoren vorbeigegangen. Ob es nicht besser gewesen wäre, einen Artikel lieber nicht zu veröffentlichen, wenn man nichts mehr als das beizutragen hat, sollten sich die Autoren selbst fragen.

      Stutzig macht in dem Artikel allerdings der zum Schluss betonte, für das Fachpublikum jedoch völlig überflüssige Hinweis, dass Ärzte den Eingriff wegen seiner medizinischen Nutzlosigkeit auch verweigern können.

      "Die Behandlung ist zu unterlassen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die den Eingriff als im Einzelfall unmittelbar gefährlich ansehen lassen. Sind die Eltern in diese Fällen uneinsichtig und droht dennoch die Behandlung des Kindes, ist der Arzt berechtigt, das zuständige Jugendamt zu informieren (§ 4 KKG). Sieht sich der angestellte Arzt ernsthaften Gewissenskonflikten ausgesetzt, so kann er – unter Offenlegung derselben gegenüber seinem Arbeitgeber – die Tätigkeit auch ablehnen. Für den selbstständigen Arzt gilt dies sowieso.


      Können wir daraus eine Empfehlung ableiten?
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      "Die Behandlung ist zu unterlassen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die den Eingriff als im Einzelfall unmittelbar gefährlich ansehen lassen.


      Damit meinen die Herren wahrscheinlich nur Extremfälle, wie verringerte Blutgerinnung usw.
      Sonst hätten sie nicht "im Einzelfall" geschrieben, sondern "generell".
      Um eine Behandlung zu unterlassen muss ein Arzt nur auf die Abwesenheit einer Indikation verweisen. So einfach ist.
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)