Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts für Mohalim

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    • Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts für Mohalim

      Der Berliner Jurist Sven Grossmann glaubt, den Mängeln des Beschneidungsgesetzes mit einer Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts zu Leibe rücken zu können.

      "Auf dieser Grundlage könnte auch eine Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts angedacht werden, durch die es ermöglicht werden könnte, die Mohalim dazu zu verpflichten, anstelle der von ihnen bislang zur Schmerzlinderung üblicherweise verwendeten Kombination aus EMLA-Cremes, Zäpfchen und eines in süßen Wein getunkten Schnullers,eine tatsächliche Lokalanästhesie durchzuführen."



      hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/13-12/index.php?sz=8


      Warum es Herrn Grossmann nicht möglich war, sich über die Gefahren einer Lokalanästhesie bei Säuglingen zu informieren, ist mir schleierhaft.
      "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.
    • werner schrieb:

      Der Berliner Jurist Sven Grossmann glaubt, den Mängeln des Beschneidungsgesetzes mit einer Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts zu Leibe rücken zu können.


      Ein solches spezifisch für das Judentum gebautes Gesetz, wollte man ja mit 1631d vermeiden.

      Wäre das Verfassungskonform?
      • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
      • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
      • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
    • Guy schrieb:

      Wäre das Verfassungskonform?

      ebenso sehr wie §1631d BGB
      Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
      Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
      Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
      tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/
    • werner schrieb:

      Der Berliner Jurist Sven Grossmann glaubt, den Mängeln des Beschneidungsgesetzes mit einer Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts zu Leibe rücken zu können.
      " Durchgeführt werden die Beschneidungen in Deutschland durch in Israel ausgebildete traditionelle Beschneider, sog. Mohalim. Im Rahmen ihrer Ausbildung werden ihnen sowohl medizinische, als auch religiöse Kenntnisse vermittelt. Von Ärzten durchgeführte Zirkumzisionen werden nicht als rituell anerkannt und entfalten somit nicht die erforderliche konstitutive Wirkung " (Zitat)

      Deutlicher kann man nicht mehr sagen, dass es sich hier um ein archaisches, voraufklärerisches Ritual handelt.


      "Es kann an dieser Stelle somit festgehalten werden, dass nicht die zur Auflösung des Spannungsverhältnisses geführte Auseinandersetzung mit den dargestellten Interessen den Weg zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Ergebnis ebnete, sondern dass das bereits feststehende Ergebnis von Beginn an den Zugang zu einer (in verfassungsrechtlicher Sicht) aufrichtigen Debatte versperrte. " "Die religiös motivierte Beschneidung ist weltweit in keinem Staat untersagt.[43] Dass gerade Deutschland die traditionelle jüdische Beschneidung vor dem erwähnten Hintergrund schlicht nicht strafrechtlich verfolgen kann, ist somit eigentlich selbsterklärend. Der damit einhergehende, enorme außenpolitische Ansehensverlust durfte und konnte vom Gesetzgeber nicht riskiert werden und musste daher verhindert werden."(Zitate)

      Deutlicher kann man nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Legalisierung der Beschneidung um schieren Rechtsopportunismus handelt.



      "Insoweit handelt es sich eben nicht um eine ureigene Angelegenheit der Glaubensgemeinschaft, sondern schlicht um den weltlichen Akt der Amputation der Penisvorhaut und somit um einen operativen, medizinischen Eingriff.[5]


      Dass man es den Mohalim dann zwar erlaubt, mit einem Skalpell die Penisvorhaut eines acht Tage alten Kindes zu durchtrennen, ihnen den Umgang mit Betäubungsmitteln aber nicht zutraut, hat beinahe schizophrene Züge.[58] " (Zitate)



      Zutreffend bemerkt.



      "Vieles spricht dafür, dass § 1631d BGB insgesamt nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar ist. Insbesondere die Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit, aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, sowie dessen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung sind durch diese enorme Ausdehnung der Einwilligungskompetenzen der Eltern in einem Maße betroffen, das im Sinne eines umfassenden Schutzes des Kindes nicht hinnehmbar ist. " (Zitat)


      Wie wahr.



      ".... könnte der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB, bei Durchführung einer medizinisch nicht erforderlicher Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes, entfallen, wenn


      1. Die Erziehungsberechtigten sich mindestens zwei Tage vor Durchführung des Eingriffs umfassend über die Risiken und Folgen der Beschneidung bei einer unabhängigen Stelle[67] beraten und aufklären lassen und der die Beschneidung durchführenden Person eine dementsprechende Bescheinigung vorlegen,
      2. die Beschneidung von einem Arzt oder einem staatlich anerkannten Beschneider einer Religionsgemeinschaft[68] durchgeführt wird und
      3.
      der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst, einschließlich Betäubung und umfassender Schmerzbehandlung erfolgt.


      Auf dieser Grundlage könnte auch eine Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts angedacht werden, durch die es ermöglicht werden könnte, die Mohalim dazu zu verpflichten, anstelle der von ihnen bislang zur Schmerzlinderung üblicherweise verwendeten Kombination aus EMLA-Cremes, Zäpfchen und eines in süßen Wein getunkten Schnullers,[70] eine tatsächliche Lokalanästhesie durchzuführen.
      Es müsste ganz grundsätzlich entschieden werden, ob eine Beschneidung durch medizinische Laien zugelassen werden soll oder nicht. Hierfür müssten die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die insbesondere in einer staatlichen Überprüfung und Sicherstellung der erforderlichen Fähigkeiten zur fachgerechten Durchführung des Eingriffs zu erblicken sind." (Zitate)



      Nach all den klugen und richtigen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 1631 d verblüfft die Schlussfolgerung:
      Wie können denn durch die Einbeziehung eines Arztes in den Beschneidungsvorgang und durch medizinische Schnellkurse für Laienbeschneider die (Grundrechts-)Verletzungen der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts, des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, auf gewaltfreie Erziehung usw. geheilt werden? Das ist doch juristischer Humbug.
      Aufrichtig zu sein kann ich versprechen, unparteiisch zu sein aber nicht. (JWvG)
      Auch für die Religionsfreiheit gilt: "Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden." (R.Luxemburg)
    • Guy schrieb:

      werner schrieb:

      Der Berliner Jurist Sven Grossmann glaubt, den Mängeln des Beschneidungsgesetzes mit einer Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts zu Leibe rücken zu können.


      Ein solches spezifisch für das Judentum gebautes Gesetz, wollte man ja mit 1631d vermeiden.

      Wäre das Verfassungskonform?
      Selbstverständlich. Man folgt der bisherigen Argumentationslogik, lockert das Betäubungs- und Arzneimittelrecht und macht es zugänglich für Jedermann. ;)
      Art. 2 GG:
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.
    • Guy schrieb:

      Ein solches spezifisch für das Judentum gebautes Gesetz, wollte man ja mit 1631d vermeiden.


      Die "Moheklkausel" im 1631d IST spezifisch für das Judentum gebautes Gesetz und orientiert sich am Staat Israel, das wurde ja sogar vorm Parlament zugeben.

      Es kann jetzt nur noch spezifischer werden. Das Hammer Urteil geht ja bereits in die Richtung, und die Muslime haben das schon kapiert.
      Vorhaut hat Vorteile. Sonst gäbe es sie nicht.
    • Josc schrieb:

      Selbstverständlich. Man folgt der bisherigen Argumentationslogik, lockert das Betäubungs- und Arzneimittelrecht und macht es zugänglich für Jedermann.
      Grundgesetz konformes Kiffen und Fixen für jedefrau/jedermann? :rolleyes: 8)
      Aufrichtig zu sein kann ich versprechen, unparteiisch zu sein aber nicht. (JWvG)
      Auch für die Religionsfreiheit gilt: "Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden." (R.Luxemburg)